Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 22.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen 1. des Herrn Ing. K K und der Frau E K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S H, Dr. T H, S, V, 2. des Herrn A L und der Frau S L, W, V, 3. des Herrn A E und der Frau E E, S,  V, 4. des Herrn J M und der Frau G M, O, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.3.2011, Ge20-47-134-01-2011, mit dem über Ansuchen der R & Z GmbH, W, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerkes und eines Pelletswerkes auf Grundstück Nr. , KG. V, erteilt worden ist, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.6.2011 zu Recht erkannt:

 

 

 

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als

 

-         Spruchpunkt I. "Anlagenbeschreibung" wie folgt ergänzt wird:

 

"Pelletswerk: 25 Lkw-Zu- und Abfahrten (50 Fahrbewegungen), Biomasseheizwerk: 20 Lkw- Zu- und Abfahrten (40 Fahrbewegungen) Im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) erfolgen keine Manipulationen und Ladetätigkeiten im Freien. Sämtliche Tore der Betriebshallen werden in diesem Zeitraum geschlossen gehalten."

 

-         Auflagepunkt 36. und 37. folgender Satz angefügt wird:

"Die Emissionsberichte sind der Gewerbebehörde vorzulegen."

 

-         Auflagepunkt 48. wie folgt ergänzt wird:

"Der Schlussbericht hat die Durchführung der im schalltechnischen Projekt vom 17.1.2011, Gz: 10A0295T unter 6.1 angeführten Schallschutzmaßnahmen zu bestätigen."

 

Der unter Spruchpunkt I. "Rechtsgrundlage" enthaltene § 81 entfällt.

 

Darüber hinaus wird den Berufungen keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Eingabe vom 1.12.2010 und 17.1.2011 hat die Konsenswerberin R &  Z Ges.m.b.H. (im Folgenden: Kw), W, unter Vorlage eines Projektes um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerkes und eines Pelletswerkes auf dem Grundstück Nr. , KG V, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.   

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber K, L, E und M innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

2.1. Die Berufungswerber Ing. K und E K bringen in der Berufung im Wesentlichen vor, dass die R & Z Ges.m.b.H. zur Stellung eines Antrages auf gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerkes und eines Pelletswerkes nicht legitimiert sei. Aus dem vorgelegten Projektsunterlagen und dem Ergebnis der am 2. und 3.2.2011 durchgeführten Verhandlung ergebe sich zweifelsfrei, dass ein so enger örtlicher und sachlicher Zusammenhang des geplanten Biomasse-Heizkraft­werkes und des Pelletswerkes mit der bestehenden und genehmigten Sägewerkesbetriebsanlage bestehe, dass von einer Änderung der bestehenden Betriebsanlage Sägewerk durch Erweiterung um ein Biomasse-Heizkraft­werk und ein Pelletswerk und nicht von eigenständigen Betriebsanlagen auszu­gehen sei.

Der örtliche Zusammenhang ergebe sich zweifelsfrei dadurch, dass der geplante Standort für die gegenständlichen Anlagen das "ehemalige H-Areal" sei und sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück, auf dem das Biomasse-Heizkraftwerk und das Pelletswerk errichtet werden sollen, das Sägewerk liege. Auch der geforderte sachliche Zusammenhang sei gegeben. So erfolge die Befeuerung des Biomasse-Heizkraftwerkes mit Holzabfällen aus dem Sägewerk, wobei das Brennmaterial sogar direkt durch Trogkettenförderer und Förder­bänder vom daneben liegenden Sägewerk angeliefert werde. Im Übrigen solle das Biomasse-Heizkraftwerk primär zur Wärmeversorgung für das Pelletswerk und das bestehende Sägewerk eingesetzt werden. Die bestehenden Kessel im Sägewerk würden hingegen nach den Angaben der Kw nur mehr für Reserve­zwecke eingesetzt werden. Überhaupt ergebe sich aus den gesamten Projekts­unterlagen, dass ein Betrieb der gegenständlichen Anlagen ohne Sägewerk undenkbar sei. Für eine einheitliche Betriebsanlage bestehend aus Sägewerk, Biomasse-Heizkraftwerk und Pelletswerk spreche auch, dass die Kw eine positive Erledigung ihres gegenständlichen Bewilligungsansuchens offenbar als Voraus­setzung dafür sehen würden, dass dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Holzindustrie T H GmbH ein verbindliches Angebot bezüglich der Übernahme der Sägewerkesbetriebsanlage gelegt werde. Die Antragstellerin ersuche nämlich aufgrund der Tatsache, dass nur mehr wenige Wochen zur verbindlichen Angebotslegung an den Masseverwalter bezüglich der Übernahme der Sägewerk-Betriebsanlage verbleiben, um möglichst rasche Bescheiderlassung.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, wozu die Behörde verpflichtet sei, ergebe sich daher, dass gegenständlich keine eigenständigen neuen Betriebsan­lagen entstehen sollen, sondern die bestehende und genehmigte Sägewerkes-Betriebsanlage erweitert werden solle. Zur Antragstellung hinsichtlich einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sei aber nur deren Inhaber legitimiert, nicht sohin die gegenständlich antragstellende Partei, die unstrittig nicht Inhaber des Sägewerkes sei.

Die Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung ohne entsprechenden, von einer legitimierten Partei gestellten Antrag, sei geeignet, einen Nachbarn in den aus der GewO erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen.

Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die Behörde bei Ermittlung der zu erwartenden Immissionen die bereits genehmigte Betriebsanlage Sägewerk nicht berücksichtigt habe. Die Gewerbebehörde habe jedoch für die bei den Nachbarn nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage die bei den Nachbarn nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen zu berücksichtigen.

Die Behörde habe in diesem Zusammenhang auch die von den Berufungswerbern bereits in den rechtzeitig erhobenen Einwendungen als Beweismittel angeführten Jahresberichten des Oö. Luftmessnetzes, Amt der Oö. Landesregierung aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 sowie den Überwachungsbericht Staubniederschlag und Schwer­metalle in Oberösterreich, Jahresbericht 2007, Überwachungsbericht Staubniederschlag und Schwermetalle in V Dezember 2005 bis 2006 und Mai 2004 bis 2005 völlig unberücksichtigt gelassen. Aus diesen Berichten gehe eine bereits ohne Berücksichtigung der gegenständlichen Anlagen extrem hohe Staubbelastung der Anrainer hervor, in Zusammenhang mit der durch die gegenständlichen Anlagen zu erwartenden Staubbelastung trete jedenfalls eine unzumutbare Situation für die Nachbarn, insbesondere durch das eklatant erhöhte Lkw-Verkehrsaufkommen ein.

Nochmals werde darauf hingewiesen, dass in der technischen Anlagenbeschrei­bung die Anlieferung von 720.000 fm Rundholz pro Jahr und 47.232 t Waldhackgut pro Jahr angegeben sei. Diese Mengen seien höher im Vergleich zur Produktion des Sägewerkes der Holzindustrie T H GmbH in den Jahren 2005 bis 2007 mit rund 600.000 fm Rundholzanlieferung pro Jahr. Bei einer Einschnittmenge von 720.000 fm zuzüglich 47.232 t Energieholz und Waldhack­gut ergebe sich bei vorsichtiger Schätzung ein Lkw-Verkehr in der Bahnhof­straße von 75.380 Lkw/Jahr = 300 Lkw/Tag = alle 2 min. ein Lkw bei 10 Stunden Betriebszeit am Tag. Nach Einschätzung der Oö. Umweltanwaltschaft vom 22.10.2007 betreffend "Flächenwidmungsplan Nr. 3/2001 – Änderung Nr. 37 – Betriebserweiterung Holzindustrie T H GmbH" sei bei 750.000 t Rundholz pro Jahr durch Zu- und Abfuhr mit Lkw mit 95.000 Lkw-Fahrten in der Bahnhofstraße zu rechnen, wobei der innerbetriebliche Verkehr nicht eingerechnet sei. Im angefochtenen Bescheid gehe die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck somit von unrichtigen Prämissen aus. Der Verhandlungsleiter im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gehe von einer Einschnittmenge von 800.000 fm des genehmigten Sägewerkes (vormals H) aus, was jedoch viel zu hoch angesetzt sei. Eine derartige Kapazität wäre zwar vorhanden, sei aber bei weitem nicht erreicht worden. Die Behörde verkenne dabei, dass beim höchsten Umsatz des Sägewerkes H im Jahr 2007 eine Einschnittmenge von 550.000 fm vorgelegen sei. Selbst in den Jahren 2006 und 2008, in denen vom Sägewerk H weniger Rundholz als 2007 verarbeitet worden sei, habe es Staubniederschlag-Belastungen an der Messstelle VM2 bis zu 357 mg/m2, somit eindeutige Überschreitungen des zulässigen Grenzwertes von 210 mg/m2. Wie bereits erwähnt, sei daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch den von der beantragten Betriebsanlage ausgehenden Lkw-Verkehr über das Ortsgebiet von Vöcklamarkt, insbesondere die Bahnhofstraße, zu erheblichen zusätzlichen Belastungen durch Lärm- und Luftschadstoffe im Vergleich zum ehemaligen Sägewerk H und dadurch zu regelmäßigen Überschreitungen des Staubniederschlag-Grenzwertes von 210 mg/m2 komme.

Der Bescheid sei weiters mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil die enthaltenen Auflagen teilweise nicht hinreichend konkret seien. Auflagen seien nur zulässig, wenn sie bestimmt seien, d.h. konkrete Gebote oder Verbote enthalten. Soweit im Auflagepunkt 35 im angefochtenen Bescheid die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben werde, werde dieser Konkreti­sierungspflicht nicht Genüge getan. Der Konkretisierungspflicht werde nach ständiger Judikatur nicht entsprochen durch die bloße Bestimmung eines Emissionsgrenzwertes in einer Auflage, ohne dass im Einzelnen bestimmte Maßnahmen, bei deren Einhaltung die Wahrung dieser Grenzwerte zu erwarten sei, festgelegt würden. Dasselbe gelte für die Auflage Pkt. 48, in dem vorgesehen sei, dass im Zuge der Projektrealisierung die schallschutztechnischen Belange im Detail mit den ausführenden Firmen zu koordinieren und entsprechende Abnahmen zu protokollieren seien. Nach Fertigstellung sei der Behörde ein entsprechender Schlussbericht vorzulegen. Diese Auflage beinhalte weder ein konkretes Gebot noch ein Verbot. Sie enthalte keine Maßnahmen, die die Lärm­belästigungen der Nachbarn verringern bzw. einschränken könnten. Sie sei nicht bestimmt genug, um dem Verpflichteten dadurch die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen zu lassen. Auch insofern liege ein rechtswidriger Bescheid­inhalt vor.

Im Übrigen habe die Behörde ihrer Begründungspflicht nach § 60 AVG nicht entsprochen. In der Bescheidbegründung würden lediglich die Bestimmungen der §§ 74 und 77 GewO zitiert, in der Stellungnahme zu den Forderungen der Nachbarn und Parteien würden lediglich Sachverständigengutachten zitiert werden. Mit der bloßen Darstellung des Gutachtens des Sachverständigen, ohne die bei seiner Würdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen, entspreche die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht.

Insbesondere hätte einer ausführlichen Darlegung bedurft, inwiefern die Behörde die Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung ihrem Bescheid zugrunde gelegt habe. Nach dessen Gutachten stehe nämlich nicht fest, dass das vorgesehene Biomasse-Heizkraftwerk dem Stand der Technik entspreche, der Sachverständige führe diesbezüglich aus, "das vorgesehene Biomasse-Heizkraft­werk dürfte dem Stand der Technik entsprechen". Weiters führt er aus, dass es "im Normalfall" bei den umliegenden Wohngebieten zu keinen relevanten Immissionskonzentrationserhöhungen für Feinstaub und Stickstoffdioxid kommen dürfte.

Hinsichtlich der Abgasfahne führe der Sachverständige aus, dass es bei extremen meteorologischen Bedingungen unter Umständen zu einer Anreichung im Tal komme. Damit stehe aber nicht fest, ob das Biomasse-Heizkraftwerk betreffend die Emissionskonzentrationen tatsächlich dem Stand der Technik entspreche, auch relevante Emissionskonzentrationserhöhungen für Feinstaub, Stickstoff­dioxid und Abgasfahne könnten keineswegs ausgeschlossen werden. Die Behörde habe keine Auflagen vorgeschrieben, die dieser Gefahr entgegenwirken würden, die bloße Festlegung von Grenzwerten reiche, wie bereits dargetan, nicht aus. Insbesondere auch hinsichtlich Lärmemissionen sei eine unzumutbare Beein­trächtigung der Nachbarn zu erwarten. Dass die gegenständliche Anlage dennoch genehmigt worden sei, belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Es seien auch keine Auflagen diesbezüglich vorgeschrieben worden, wie bereits dargetan, sei Auflagepunkt 48 nicht hinreichend konkret. Aus der Verhandlungsschrift ergebe sich aber, dass zumindest einige Auflagen erforderlich wären, um eine Lärmbe­lästigung der Nachbarn hintanzuhalten, insbesondere die Schließung der Tore der Betriebshallen in der Nacht, das Verbot von Manipulationen und Ladetätigkeiten im Freien im Nachtzeitraum (Nacht = jeweils von 22 - 6 Uhr). Die Behörde hätte daher die Genehmigung nicht erteilen oder zumindest entsprechende Auflagen vorschreiben müssen.

 

Darüber hinaus hätte die Betriebsanlagengenehmigung nicht erteilt werden dürfen, weil die projektgegenständliche Betriebsanlagen Biomasse-Heizkraftwerk und Pelletswerk in Gesamtheit mit dem bestehenden Sägewerk als Industrie­betrieb zu qualifizieren sein, eine solche Anlage aber auf dem geplanten Standort im Widmungsgebiet "Betriebsbaugebiet" unzulässig sei.

Auf Seite 24 des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sei der Hinweis enthalten, dass von der Kw der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 24.2.2011 eine Verein­barung, abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde V einerseits und der V H GmbH andererseits unter Beitritt der R P W GmbH und Dr. H S als faktisch Handelnder für die Betreiberfirma, vorgelegt worden sei und diese Vereinbarung eine ergänzende Stellungnahme sowie eine Unterschriftsliste, die von nahezu allen am Verfahren beteiligten Parteien unterzeichnet worden sei, enthalte.

Dies sei unrichtig, da eine derartige Vereinbarung bislang nicht abgeschlossen worden sei. Für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung sei zu deren Rechtswirksamkeit ein Gemeinderatsbeschluss notwendig, welcher bislang nicht gefasst worden sei. Die in dieser Vereinbarung angeführten juristischen und natürlichen Personen seien nicht Projektbetreiber/Antragsteller im anhängigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bei der BH Vöcklabruck. Kw sei ausschließlich die R & Z Ges.m.b.H. Dr. S habe in keiner der genannten Gesellschaften eine Funktion, weder als Gesellschafter, Geschäftsführer noch als Prokurist.

Die genannte Vereinbarung sollte einerseits zwischen der Marktgemeinde V und nicht von Anrainern zur beabsichtigten Betriebsanlage abge­schlossen werden. Die Umsetzung der in der Vereinbarung geregelten Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen sei unabhängig von den gewerbebehördlichen Vor­schreibungen. Die in der Vereinbarung geregelten Verpflichtungen würden keinen Einfluss auf die Betriebsanlagengenehmigung bzw. den Betrieb des Heizkraft­werkes und des Pelletswerkes haben. Es handle sich dabei um eine rein privat­rechtliche Vereinbarung. Bei der der BH Vöcklabruck lediglich im Entwurf vor­liegenden Vereinbarung handle es sich lediglich um die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen Durchsetzung der darin übernommenen Verpflichtungen, die keinen Einfluss auf den Betrieb des Sägewerkes, des Pelletswerkes und des Heizkraftwerkes hätten. Offensichtlich sei versucht worden, diejenigen Nachbarn, die Einwendungen gegen die beantragte Betriebsanlage erhoben haben, zur Zurückziehung der Einwendungen zu bewegen, was zur Folge hätte, dass für diese Nachbarn keine Berufungsmöglichkeit gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck mehr bestehe.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechts­widrigkeit aufzuheben und die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben zu versagen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

 

2.2. Von den Nachbarn L wurde in der Berufung im Wesentlichen vorgebracht, dass im Bescheid weder die prekäre Wohnsituation im Nahbereich des Betriebsstandortes noch der Flächenwidmungsplan hinsichtlich des Vor­liegens eines Industriegebiets überprüft worden sei. Auch liege eine Stellung­nahme vor, dass die vorgesehene Fläche als Überschwemmungsgebiet vorgesehen sei.

Nach wie vor fehle das Einverständnis des Masseverwalters.

Die Entnahme des Grundwassers zur Abkühlung der Anlagen habe zur Folge, dass der Wasserspiegel der Wassergenossenschaft absinke bzw. nicht mehr vorhanden sei.

Zur Behauptung, Emissions- und Immissionswerte würden laut Gutachten keine Überschreitungen ergeben, sei in der Hinsicht nicht richtig dargestellt, weil die besagten Gutachten auf Basis des Jahres 2008 beurteilt worden seien. Es würde nicht der jetzigen Situation entsprechen, weil es mittlerweile seit zwei Jahren überhaupt keine Immissionen und Emissionen mehr gebe, da der Sägewerkesbetrieb insolvent sei und bereits vor diesem Bescheid mit der Zerlegung der Anlagegüter begonnen worden sei. Die alten Werte seien somit nicht mehr zeitgerecht, da es seit März 2009 keinen Gewerbetrieb mehr gebe.

Auch sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden.

 

Zum Punkt Verschubarbeiten sei auf das genehmigte Sägewerk verwiesen worden. Der Bewilligungswerber habe bei der Verhandlung ergänzt, dass ein Drittel der Pelletsproduktion mittels dem Verschubgleis zu- bzw. abtransportiert werde. Dazu sei anzumerken, dass es laut Auflage der Gemeinde bzw. Behörde im prätorischen Vergleich vom 7.7.2008 verpflichtend sei, eine 300 m lange Lärmschutzwand entlang des Verschubgleises zu errichten. Bis dato sei keine Lärmschutzwand errichtet und sei somit eine unzumutbare Wohnqualität in dem Wohngebiet bzw. der Liegenschaft zu erwarten. Die geforderte Planungsrechnung der zeitlichen und quantitativen Fahrtätigkeiten am Verschubgleis sei von der Behörde nicht begutachtet worden.

Laut Bescheid würden 6.000 m2 Grünland asphaltiert werden. Dies sei nicht Gegenstand der Verhandlung. Eine solche Asphaltierung würde die Situation der Überschwemmungsgebiete erhöhen. Auch die Staubbelastung sei für die Anrainer durch die Asphaltierung unzumutbar erhöht.

Für das Biomassekraftwerk dürfe laut Bescheid nur Waldhackgut und Rinde herangezogen werden. Wo diese Brennstoffe gelagert würden, werde nicht erwähnt. Durch die Lagerung würden Gerbsäuren entstehen, die eine unzumut­bare Geruchsbelästigung und vor allem Beeinträchtigungen des Grundwassers hervorrufen würden. Die Oberflächenentwässerung aber auch die nicht vollständig vorliegenden Projektsunterlagen hinsichtlich Explosionsschutzkonzept würden fehlen und müssten in diesem Bescheid noch vollständig bearbeitet werden.

Die Betriebszeit für die Pelletsproduktion von Montag bis Sonntag durchgehend und die Beschickung des Schubbodens mittels Radlader an Sonn- und Feiertagen höchstens 2 Stunden/Tag zwischen 8.00 und 16.00 Uhr im Freien sei in einem Wohngebiet nicht tragbar. Die Beschickung des Schubbodens mit Radladern an Sonn- und Feiertagen sei nicht zumutbar und nicht am Stand der jetzigen Technik.

Im Spruch des Bescheides seien keine Auflagen vorgeschrieben worden.

Der Schornstein vom Heizkraftwerk habe laut Bescheid 35 Meter über dem Umge­bungsniveau zu betragen. Hiezu sei anzumerken, dass die Liegenschaft der Bw in steigender Hanglage 30 m über dem geplanten Heizkraftwerk liege und die Höhe des Schornsteins daher mindestens 75 Meter zu betragen habe, um eine Luftbeeinträchtigung der Wohngebiete zu vermeiden.

 

Die Marktgemeinde V habe in ihrer Stellungnahme die Behörde aufge­fordert, eine rasche Bescheiderlassung durchzuführen, da sonst das H-Areal verloren gehe und eine Zerschlagung der Betriebsanlage mit dem Überbleiben von Industrieruinen drohe. Ein so ausgeübter Druck der Gemeinde an die Gewerbebehörde sei im Bescheid festzustellen, da auf Bedenken und Forderungen der Anrainer nicht eingegangen worden sei. Auflagen hinsichtlich der 300 Meter Lärmschutzwand seinen von der Gewerbebehörde negiert worden. Ein Verfahrensfehler sei bereits bei der Verständigung für die gewerbehördliche Genehmigungsverhandlung aufgetreten, da sie nicht in der gesetzlichen Frist von mindestens 14 Tagen zugestellt worden sei.

Der vorliegende Sachverhalt sei mangelhaft, die Gutachter seien von alten Messdaten ausgegangen, die nicht der Realität entsprechen würden. Die vorge­schlagenen Maßnahmen würden nicht dem letzten Stand der Technik entspre­chen und werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und den ange­fochtenen Bescheid aufzuheben.

 

2.3. Die Nachbarn J und G M führen in ihrer Berufung aus, im angefochtenen Bescheid werde hinsichtlich der Forderung der Erhebung von Lärm-Ist-Werten ausgeführt, dies sei nicht erforderlich, da die für Wohngebiete festgelegten Grenzwerte gemäß ÖNORM S 5021 zur Beurteilung herangezogen würden. Durch die Aktivitäten auf dem Werksgelände dürften keine höheren Immissionen als 55 dB bei den umliegenden Nachbarn gegeben sein.

Die Behörde übersehe bei diesen Ausführungen, dass mit der ergänzenden Stellungnahme, auf die im Bescheid Bezug genommen werde, eine Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde V und der Kw vorgelegt worden sei, in der unter Punkt V. ausdrücklich vereinbart werde, dass jedenfalls vor Inbetrieb­nahme des Sägewerkes eine Messstelle VM2 aktiviert und der Ist-Zustand ohne Sägewerksbetrieb auf diese Weise dokumentiert werde. Diese Forderung hätte als Auflage im Bescheid ihren Niederschlag finden müssen. Durch das Unter­bleiben der Vorschreibung einer derartigen Auflage sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Eine mündliche Zusage einer Lärm- und Staubmessung bei Feststellung der Situation ersetze eine derartige Auflage nicht. Der Gemeinderat der Marktge­meinde V, der angeblich hierüber befinden werde, sei dazu überhaupt nicht zuständig, sondern habe ausschließlich die Gewerbebehörde darüber zu befinden. Den von der Gewerbebehörde zu erteilenden Auflagen seien die entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Marktgemeinde V und der Kw vom 17.2.2011 zugrunde zu legen und nicht die Grenzwerte gemäß ÖNORM S 5021, ansonsten die privatrechtliche Vereinbarung keinen Sinn hätte.

Unter Punkt 35. der Auflagen werde hinsichtlich des Biomasse-Heizkraftwerkes die Einhaltung des Grenzwertes für Staub im gereinigten Rauchgas mit 20 mg/Nm3 vorgeschrieben.

Laut Auflage 41. dürfe in sämtlichen Abluftströmen der Reststaubgehalt in der gereinigten Abluft 20 mg/m3 nicht überschritten werden. Laut technischer Beschreibung betreffend Pelletswerk, Bandtrockner, sei ein luftreinhaltetech­nisch relevanter Staubausstoß von 10 mg/Nm3 angeführt. Im angefochtenen Bescheid fehle eine Erklärung, wie diese unterschiedlichen Bewertungen zu interpretieren seien. Offensichtlich solle durch die Auflage verhindert werden, dass der Reststaubgehalt der gereinigten Abluft insgesamt 20 mg/m3 überschreite. Wenn allerdings allein durch das Biomasse-Heizkraftwerk 20 mg/Nm3 an Staub ausgestoßen werde und durch den Bandtrockner weitere 10 mg/Nm3, sei von vornherein eine Überschreitung des Grenzwertes laut Auflagepunkt 41. vor­programmiert.

Die Verunreinigung des Abluftausstoßes mit Staub sei wesentlich für die Aus­wirkungen auf die Nachbarliegenschaften und den Ortsbereich, vor allem, wenn man bedenke, dass der Abluftausstoß mehrere tausende Kubikmeter pro Stunde ergebe und damit eine erhebliche Menge an Feinstaub und Russ trotz E-Filter entweiche und im Jahre viele Tonnen erreiche. Die Behörde gehe auf die Auswirkungen im Ortsbereich bei Inversionswetterlage, Windstille und Nebel laut Studienkonzept der Oö. Landesregierung in keiner Weise ein. Gegenmaßnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte zur Luftreinhaltung würden nicht präzisiert werden. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen Sägewerk, Pellets­erzeugung und Heizkraftwerk, dem durch entsprechende Auflagen auch durch die Verbesserung der Hauptzufahrt Rechnung zu tragen sei.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und die beantragte gewerberechtliche Bewilligung nicht zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Ent­scheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

 

2.4. Die Bw A und E E bringen in der Berufung vor, im Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung stelle dieser fest, dass das gegen­ständliche Objekt lediglich dem Stand der Technik entsprechen "dürfte". Und dass es im Normalfall bei den umliegenden Wohngebieten zu keinen "relevanten Immissionskonzentrationserhöhungen" für Feinstaub und Stickstoffdioxyd kommen dürfte. Diese Formulierungen würden keine klare Aussage über die zu erwartenden Immissionsbelastungen zulassen. Weiters würde Einwand gegen eine zu erwartende Erhöhung der Überschreitungstage hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte PM10 erhoben werden.

Unrichtig sei die Feststellung in der Verhandlungsschrift, dass die Kaminhöhe von 35 m die Erhöhungen in unmittelbarer Umgebung des V überrage und es aus diesem Grund keine Inversionslagen und daher auch keine Anreicherung von Luftschadstoffen geben könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster­reich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-47-134-01-2011 sowie in die von den Bw und der Kw beigebrachten Eingaben und Unterlagen.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.6.2011 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärm­technischen, luftreinhaltetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt.

Bei dieser Verhandlung haben die Vertreter der Kw, die beschwerdeführenden Parteien (und Rechtsvertreter) sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil­genommen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt, das den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde.

 

4.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgendes lärmtechnisches Gutachten abgegeben:

 

"Im erstinstanzlichen Verfahren zum gegenständlichen Vorhaben war wesentlicher Bestandteil der Projektsunterlagen ein schalltechnisches Projekt der X-GmbH vom 17.1.2011 mit der Zl. GZ. 10A0295T. Dieses Projekt wurde nochmals fachlich geprüft und kann als nachvollziehbar und plausibel angesehen werden. In diesem Projekt sind alle maßgeblichen Schallemissionsquellen enthalten und deren Auswirkungen dargestellt. Es ergeben sich daher keine Änderungen in der Beurteilung des erstinstanzlichen Verfahrens, dh., es wird auf diese Beurteilung verwiesen. Ergebnis dieser Beurteilung ist die Feststellung, dass durch den Betrieb der geplanten Pelletsproduktion und Biomasse-HKW keine Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse zu erwarten ist.

Aus rechtlicher Sicht hat sich nunmehr ein Beweisthema ergeben, wonach die Lkw-Fahrbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben als Emissionsquelle zu beurteilen sind, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, seitens der Sägewerkesbetreiberin den rechtlichen Konsens auszuschöpfen. Damit kann eine fiktive Gegenrechnung durch den Wegfall von Fahrbewegungen im Zusammenhang mit dem Abtransport von Säge- und Hobelspänen bzw. Hackgut nicht erfolgen. Konkret handelt es sich um 25 Lkw Zu- und Abfahrten (50 Fahrbewegungen), welche täglich im Maximum anfallen werden. Diese Fahrbewegungen erfolgen über die bestehende Einfahrt zum Sägewerk und führen in der Folge nördlich beim Sägewerk 2 entlang der bestehenden Lärmschutzwand in Richtung dem geplanten Betriebsstandort. Bezüglich der schalltechnischen Auswirkungen wurde am heutigen Tag eine schalltechnische Stellungnahme vom Büro X-GmbH mit Datum 29.6.2011 vorgelegt. Diese Projektsergänzung wurde fachlich geprüft und kann als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden. In dieser schalltechnischen Stellungnahme sind die Ergebnisse einer ergänzenden Prognoserechnung unter Berücksichtigung dieser zusätzlich zu betrachtenden 25 Lkw Zu- und Abfahrten enthalten. Es wurden bei dieser Berechnung sämtliche bisher betrachteten Immissionspunkte miteinbezogen. Als ungünstigster Nachbarschaftspunkt ist der RP 2 (D/T) zu sehen, der im Nahbereich der Betriebszufahrt liegt. An diesem RP wird für den Tagesbetrieb einschließlich Anlagenbetrieb und zusätzlicher Lkw Zu- und Abfahrten ein betriebsbedingter Immissionspegel von 46 dB, angegeben als äquivalenter Dauerschallpegel, ausgewiesen. An sämtlichen anderen Emissionspunkten liegen die Werte zwischen 22 und 42 dB. Bezüglich der bestehenden Ist-Situation, geprägt durch den genehmigten Betrieb des vormaligen Sägewerkes Häupl sowie den Verkehr auf den öffentlichen Straßen und insbesondere dem Bahnverkehr auf der ÖBB-Westbahnstrecke liegen derzeit nur Unterlagen vor, welche die Situation in den Nachtstunden beschreiben. So wird an diesem RP 2 eine Gesamtimmission von 55,3 dB ausgewiesen, wobei dieser Wert vorrangig durch die Bahnstrecke bestimmt wird. Aus dieser Darstellung folgend kann für die Tageszeit realistisch angenommen werden, dass die durch die Bahn bestimmten Immissionsanteile ähnlich hoch sind, wie in den Nachtstunden, dass zu den betriebsbedingten (Sägewerk H) Immissionen noch die am Tag stattfindenden Fahrbewegungen durch Lkw's und Stapler hinzukommen. Damit wird zur Tageszeit jedenfalls ein höherer Wert als Ist-Bestand als in den Nachtstunden vorhanden sein.

Wie vorstehend angeführt, beträgt der betriebsbedingte Immissionspegel an diesem ungünstigsten Nachbarschaftspunkt inkl. der Lkw-Fahrbewegungen
46 dB. Dieser Wert liegt um mindestens 10 dB unter der bestehenden örtlichen Ist-Situation und wird diese damit nicht verändert. Bei allen übrigen Betrachtungspunkten liegen die betriebsbedingten Immissionen ebenfalls mehr als 10 dB unter der Ist-Situation. Es ist damit auch dort mit keiner Veränderung der örtlichen Bestandssituation zu rechnen.

Im schalltechnischen Projekt sowie auch in der schalltechnischen Stellungnahme der X-GmbH wurden auch kennzeichnende Schallpegelspitzen berücksichtigt und für die einzelnen Immissionspunkte ausgewiesen. Die maßgeblichen Schallpegelspitzen durch das Vorhaben liegen unter bis max. gleich dem Spitzenpegelniveau des örtlichen Bestandes. Es kommt jedenfalls zu keinen Überschreitungen der Bestandssituation. Nachdem auch im Bestand die Spitzenpegel durch Fahrbewegungen von Lkw's und Radladern sowie Manipulationstätigkeiten verursacht werden, wird sich am Geräuschcharakter keine Änderung ergeben.

 

Zusammenfassend ist aus schalltechnischer Sicht festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der betriebsrelevanten Lkw-Fahrbewegungen keine Veränderung der örtlichen Bestandssituation bei den Nachbarn zu erwarten ist."

 

 

4.1.1. Ergänzend wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ausgeführt:

 

"Bei der lärmtechnischen Begutachtung zum gegenständlichen Vorhaben wurde in Bezug auf die Lkw-Zu- und Abfahrten von 50 Fahrbewegungen ausgegangen. Es ist dies die Anzahl an Fahrbewegungen, welche im Zusammenhang mit dem Pelletswerk anfallen. Wie vom Vertreter der Konsenswerberin angeführt, werden hinsichtlich des Biomasse-HKW über das Sägewerk 20 Lkw-Anlieferungen, das heißt, 40 Fahrbewegungen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Insgesamt wird daher von 90 Fahrbewegungen ausgegangen, wobei hier der ungünstigste Betriebsfall angenommen wird, dass die 40 Fahrbewegungen im Zusammenhang mit dem Biomasse-HKW auch über die Betriebseinfahrt zum Sägewerk erfolgen. Ausgehend von der schalltechnischen Stellungnahme der X-GmbH vom 29.6.2011 wird für den Rechenpunkt 2 als ungünstigster Nachbarschaftsimmissionspunkt ein Immissionspegel von 47,5 dB bei 90 Fahrbewegungen am Tag errechnet (bei der ursprünglichen Annahme von 50 Fahrbewegungen wurde ein Immissionspegel von 46 dB berechnet).

Wie bereits in der Begutachtung vom 30. Juni 2011 festgehalten, lässt sich die Ist-Situation für den gegenständlichen Immissionspunkt aus den vorhandenen Messergebnissen für die Nachtzeit herleiten. Die bestehende Ist-Situation ist in den Nachtstunden durch den Betrieb des vormaligen Sägewerkes H, durch Verkehr auf den öffentlichen Straßen und insbesondere durch den Bahnverkehr auf der ÖBB-Westbahnstrecke geprägt. Wie aus messtechnischen Untersuchungen bei Bahnstrecken bekannt ist, liegen die Immissionswerte zur Tag- und Nachtzeit in ähnlicher Größenordnung. Damit kann zumindest auch zur Tageszeit angenommen werden, dass durch die Bahn die Immissionswerte in gleicher Größenordnung wie zur Nachtzeit liegen. Hinzu kommen am Tag die beim Sägewerkesbetrieb stattfindenden Manipulationen im Freien, wie zB Staplerverkehr und Lkw-Verkehr. Bei schalltechnischen Untersuchungen im Dezember 2008 wurde am Messpunkt MP 1 für den allgemeinen Sägewerkesbetrieb ein mittlerer Dauerschallpegel von 47 dB ermittelt. Dieser Messpunkt befindet sich nördlich des Sägewerkes 2 hinter einer bestehenden Lärmschutzwand. Die hier gemessenen Betriebsgeräusche sind mit Sicherheit geringer als beim östlich der Betriebsanlage gelegenen Rechenpunkt 2, da sich in diese Richtung keine Lärmschutzwand befindet. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die beim Sägewerk H maßgeblichen Lkw-Fahrbewegungen. Hiezu wurde von der Konsenswerberin R & Z GmbH mit Schreiben vom 29.6.2011 eine Zusammenstellung der Lkw-Fahrbewegungen übermittelt. Nach dieser Zusammenstellung finden im Sägewerk ohne Heizkraft- und Pelletswerk pro Jahr 14.575 Lkw statt. Aus dieser Anzahl errechnet sich eine tägliche Anzahl an Lkw-Fahrten von 100 bis 150 Fahrbewegungen (Zu- und Abfahrten an Wochentagen). Wiederum unter Zugrundelegung der schalltechnischen Stellungnahme der X-GmbH vom 29. Juni 2011 errechnet sich ein Schallimmissionspegel für diese Fahrbewegungen in Bezug auf den Rechenpunkt 2 in der Größenordnung von 48 bis 50 dB. Als Gesamtimmission für den RP 2 lässt sich unter Berücksichtigung der bahnbedingten Immissionen, der allgemeinen Betriebsgeräusche durch Sägewerk und Manipulationen im Freien sowie durch die Zu- und Abfahrtsbewegungen auf der Betriebszufahrt des Sägewerkes ein Wert von rund 57 dB ableiten. Dieser Wert ist als Dauerschallpegel zu verstehen und beschreibt die örtliche Ist-Situation zur Tageszeit. Der abgeleitete Wert für die Ist-Situation am RP 2 liegt mit Sicherheit für die Nachbarn in dieser Umgebung in einer günstigen Größenordnung und damit auf der sicheren Seite der Beurteilung, da wie vorstehend angeführt, der Immissionspegelanteil in Bezug auf den Sägewerkesbetrieb und die Manipulationen im Freien unterbewertet sind.

Im Vergleich dazu ist wie vorstehend angeführt durch die Lkw-Fahrbewegungen von insgesamt 90 am Tag ein Immissionspegel von 47,5 dB (gerundet 48 dB) zu erwarten. Dieser Pegel liegt um 9 dB unter der anzunehmenden Ist-Situation und wird diese damit nicht verändern."

 

4.2. Vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:

 

"Zu den einzelnen Berufungsschreiben wird wie folgt ausgeführt:

1.      J und G M:

Bezüglich der vorgebrachten Ausführungen zu den einzelnen Emissionsgrenzwerten und der damit verbundenen ausgeführten Additionen wird festgestellt, dass mit Auflage 35 und Auflage 41 jede Abluftführung bzw. Schornstein für sich einen Staubemissionsgrenzwert vorgeschrieben bekommen hat. Diese entsprechen jede für sich dem jeweiligen Stand der Technik. Eine Addition der einzelnen Konzentrationen ist nicht zulässig und wäre höchstens durch eine entsprechende Mittelwertbildung vorzunehmen.
Zum zitierten Studienkonzept der Oö. Landesregierung, welches am heutigen Tage auszugsweise vorgelesen wurde, ist festzustellen, dass diese generelle und allgemeine Aussagen bezüglich Luftreinhaltung und die diversen Einflüsse beschreibt, welche im Zuge der Raumordnung zu betrachten sind. Üblicherweise wird bei diesen Verfahren von Mindestanforderungen in der Beurteilung ausgegangen. Im konkreten Projekt wurden über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen wie zB erhöhter Schornstein für das Biomasseheizkraftwerk eingearbeitet, um die entsprechenden Bedenken wie zB Einflüsse durch "Inversion" (entspricht in meinem Gutachten dem meteorologischen richtigen Ausdruck "Kaltluftseen") zu berücksichtigen.

 

2.      Einwendungen des Herrn Ing. K und Frau E K:

Bezüglich der zitierten Immissionsmessungen (diverse Überwachungs- bzw. Inspektionsberichte) wird ausgeführt, dass laut Inspektionsbericht des Jahres 2009 keine Staubniederschlagsüberschreitungen in Vöcklamarkt festgestellt wurden. Für zB.  das Jahr 2007 wurde eine Immissionsgrenzwertüberschreitung für Staubniederschlag beim Messpunkt VM2, welcher unmittelbar neben der öffentlichen Straße gelegen ist, festgestellt. Weiters wurde in diesem Bericht festgehalten, dass der gemessene Staubniederschlag bei diesem Messpunkt durch Staubaufwirbelung durch den KFZ-Verkehr verursacht wurde.
Zu den Ausführungen, dass im Gutachten Ausdrücke wie "dürfte dem Stand der Technik entsprechen", "im Normalfall ... kommen dürfte" udgl. wird ausgeführt, dass diese beim Gutachten für das Biomasse-HKW vorgenommen wurden. Das beruht auf der Tatsache, dass im Projekt Immissionskonzentrationen ausgewiesen wurden, die großteils den Emissionsgrenzwerten aus der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen entsprechen. Somit war formal gesehen keine konkrete Beurteilung möglich und wurde aus diesem Grund diese Formulierung gewählt. Aus der Erfahrung mit derartigen Anlagen kann davon ausgegangen werden, dass das Projekt der Biomasse-HKW tatsächlich dem Stand der Technik entspricht. Dies soll auch durch die Auflagen 35 bis 40 gewährleistet werden.

 

3.      Einwendungen der Berufungswerber L S und A:

Bezüglich der zu erwartenden Immissionskonzentrationen wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese im Gutachten der Verhandlungsschrift vom 2.2.2011 für die Gesamtanlage für fast alle relevanten Luftschadstoffe bezogen auf den jeweiligen Immissionsgrenzwert als irrelevant (kleiner 3 % des jeweiligen Immissionsgrenzwertes) ausgewiesen wurden. Bezüglich PM10 als Tagesmittelwert wurde damals festgehalten, dass die zu erwartenden Tagesmittelwertüberschreitungen sich auf Grund statistischer Zusammenhänge mit dem zu erwartenden Jahresmittelwert um eine Überschreitung erhöhen wird. Die entsprechend durchgeführten Berechnungen durch das technische Büro für technischen Umweltschutz sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht plausibel und können somit als schlüssig angesehen werden.

Bezüglich Lagerung von Waldhackgut und Rindelager wird auf die Äußerung "5. Familie E und Familie K – Rindefreilager" der Verhandlungsschrift vom 2.2.2011 verwiesen und ist heute nichts hinzuzufügen.

 

4.      Einwendungen Berufungswerber A und E E:

Im Prinzip wird auf die Ausführungen zu 2. verwiesen.

Bezüglich der Kaminhöhe ist festzustellen, dass dieser laut dem lufttechnischen Projekt Abbildung 3 "Geländestruktur" – die ausgewiesene Geländestruktur erscheint im Vergleich mit der tatsächlichen Geländestruktur plausibel und wurden nach mündlicher Auskunft die Geländedaten vom Land Oö., Abteilung Geoinformation und Liegenschaft, erworben - mit der Kaminmündung über dem Niveau sämtlicher in dieser Abbildung eingezeichneten Gebäude liegt. Mit den im lufttechnischen Projekt ausgewiesenen und errechneten Abgasfahnenüber­höhungen ist die tatsächliche rechnerische Fahnenhöhe weit über diesem angegebenen Kaminhöhenwert. Unter diesen Bedingungen kann wie schon in der Verhandlungsschrift vom 2.2.2011 ausgeführt worden ist, (siehe "4. Familie M, Familie E, Familie K – Inversion Beiziehung eines Meteorologen, Berücksichtung von diversen Wetterlagen", dass bei den hier vorherrschenden üblichen meteorologischen Bedingungen es zu keiner Anreicherung von Luftschadstoffen im Tal durch die Biomasseheizanlage kommen wird. Dies bezieht sich für die üblichen meteorologischen Zustände. Bei Situationen, in denen unter Umständen die thermische Sperrschicht der Kaltluftseen über den errechneten fiktiven Fahnenhöhen liegt, wird bemerkt, dass davon auszugehen ist, dass es zu keiner Anreicherung kommen kann, die im Talbereich zu Grenzwertüberschreitungen führen.

 

5. Zur Frage der Verhandlungsleiterin, ob durch die heute erörterte Lkw-Frequenz von 45 Lkw pro Tag bzw. von 90 Lkw-Fahrbewegungen pro Tag zu relevanten Immissionskonzentrationen bei den Berufungswerbern kommt bzw. ob durch diese Immissionsgrenzwertüberschreitungen bei den Berufungswerbern durch diese Lkw-Frequenz zu erwarten sind, wird festgestellt, dass mit einer Lkw-Frequenz von 45 Lkw pro Tag bzw. von 90 Lkw-Fahrbewegungen pro Tag auf Grund von diversen durchgeführten Emissions- und Immissionsberechnungen für diverse Straßenprojekte und auf Grund von Erfahrungen aus Immissionsmessungen an verkehrsnahen Messpunkten angenommen werden kann, dass die zu erwartenden Immissionskonzentrationen aus dieser Lkw-Frequenz als irrelevant (kleiner 3 % der jeweiligen Immissionsgrenzwerte) anzusehen sind. Bezüglich möglicher Immissionsgrenzwertüberschreitungen wird festgestellt, dass bezogen auf diese Lkw-Frequenz keine Immissionsgrenzwertüberschreitungen bei den Berufungswerbern zu erwarten sind."

 

4.3. Basierend auf diesen Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung aus:

 

"Die lufteinhaltetechnischen Ausführungen der heutigen Verhandlung und aus dem aktenkundigen Gutachten kommen zur Feststellung, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden und dass die Veränderungen durch das Vorhaben aus technischer sicht irrelevant sind. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen sind daraus nicht gegeben.

Aus den schalltechnischen Ausführungen ergibt sich, dass es zu keinen Veränderungen der Bestandssituation kommt. Daraus ist zu schließen, dass es nicht  zu nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommt."

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Nach § 353 GewO 1994 sind einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem die für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen.

 

5.2. Mit Eingabe vom 1.12.2010 hat die R & Z GmbH, W, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerkes und eines Pelletswerkes auf dem Grundstück Nr. , KG V, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Diese Projektsunterlagen beinhalten u.a. eine allgemeine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen planlichen Darstellungen sowie ein luftreinhaltetechnisches Projekt und ein lärmtechnisches Projekt.

Nach diesen Projektsunterlagen soll auf dem Grundstück Nr. , KG V, ein Biomasse-Heizkraftwerk und ein Pelletswerk errichtet und betrieben werden. Das Pelletswerk wird für eine jährliche Produktion von ca. 80.000 t ausgelegt; errichtet werden insgesamt 4 Pressen mit einer Kapazität von je 4,3 t/Stunde.

Das Biomasse-Heizkraftwerk besteht aus einer Dampfkesselanlage, einer Turbine, einem Abdampfkondensator, einem Speisewasservorwärmer, einem Dampferzeuger und einem Überhitzer. 

 

Als Betriebszeiten wurden im angefochtenen Bescheid festgelegt:

Für Pelletsproduktion und Biomasseheizwerk Montag bis Sonntag 00.00 - 24.00 h

Materialtransport mittels Lkw bzw. Radlader Montag bis Freitag 6.00 – 18.00 h

Beschickung des Schubbodens mittels Radlader an Sonn- und Feiertagen höchstens 2 Stunden/Tag 8.00 – 16.00 Uhr

 

5.3. Zunächst ist auf die von den Nachbarn K vorgebrachte mangelnde Antragslegitimation der Kw R & Z Ges.m.b.H. einzugehen.

Die mangelnde Antragslegitimation wird von den Bw darin gesehen, dass zwischen dem geplanten Biomasse-Heizkraftwerk und dem Pelletswerkes ein enger örtlicher und sachlicher Zusammenhang mit der bestehenden Sägewerkesbetriebsanlage bestehe, sodass von einer Änderung des bestehenden Sägewerkes durch Erweiterung um ein Biomasse-Heizkraftwerk und ein Pelletswerk auszugehen sei. Der gegenständlichen Antragstellerin fehle es aber an der für die Antragstellung einer Änderung des Sägewerkes erforderlichen Inhaber­eigenschaft.

Den Bw wird insoweit zugestimmt, als die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Vorhabens nach § 77 GewO 1994 unzulässig ist, wenn es sich bei dem beabsichtigten Vorhaben um eine Änderung einer bereits bestehenden Betriebsanlage handelt.

 

Zur Klärung der Frage, ob im Einzelfall ein Verfahren zur Genehmigung einer neuen Betriebsanlage nach § 77 GewO 1994 oder ein Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 durchzuführen ist, ist sohin zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte sachliche und örtliche Zusammenhang zwischen der bestehenden und der geplanten Betriebsanlage gegeben ist.

 

Unbestritten ist, dass zwischen dem von den Bw angeführten Sägewerk und dem zu errichtenden Biomasse-Heizkraftwerk und Pelletswerk ein örtlicher Zusammen­hang besteht; das geplante Vorhaben soll im unmittelbaren Nahbereich des bestehenden Sägewerkes errichtet werden.

 

Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Vorbringen der Bw, dass auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Betriebsanlagen bestehe.

Dazu fehlt es schon an der Inhaberidentität zwischen dem Betreiber des Sägewerkes und dem Betreiber des Heizkraft- und Pelletswerkes. So wird das Heizkraft- und Pelletswerk nicht vom gleichen Eigentümer wie das bestehende Sägewerk betrieben werden und erfolgt der Betrieb der jeweiligen Betriebsanlagen grundsätzlich von einander unabhängig, d.h., der Betrieb des Sägewerkes bedingt nicht auch den Betrieb des Heizkraft- und Pelletswerkes und umgekehrt. Das Betreiben des Heizkraftwerk- und Pelletswerkes ist entgegen dem Vorbringen der Bw auch ohne Sägewerk möglich.

Geplant ist lediglich ein betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Sägewerk und Heizkraftwerk dergestalt, dass beabsichtigt ist, zwischen dem Betreiber des Sägewerkes und dem Betreiber des Heizkraftwerkes eine Liefer- und Bezugsvereinbarung abzuschließen.

Das heißt aber nicht, dass ein Betreiben des Heizkraftwerkes ohne Sägewerk undenkbar ist.

Diese Vereinbarung bedeutet vielmehr, dass das aus dem Sägewerk hervor­gehende Abfallprodukt (Hackgut und Sägespäne) vom Betreiber des Pellets- und Heizkraftwerkes übernommen wird. Entfällt diese Liefer- und Bezugsverein­barung hat dies nur zur Konsequenz, dass sich der Betreiber des Heizkraftwerkes eines anderen Lieferanten bedienen muss und den durch die örtliche Nähe zum Sägewerk möglicherweise bestehenden Kostenvorteil – der sich durch geringere Transportkosten ergeben kann – nicht generieren kann.

Ein sachlicher Zusammenhang in der Form, dass der Betrieb des beabsichtigten Vorhabens ohne Sägewerk nicht möglich ist, ist keinesfalls gegeben.

 

Demgemäß wurde von der Kw zu Recht um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des beabsichtigten Vorhabens angesucht und von der belangten Behörde auch zu Recht die Genehmigung nicht für die Änderung des bestehenden Sägewerkes sondern für die Errichtung und den Betrieb des beabsichtigten Vorhabens erteilt.

 

Gleichzeitig bedeutet dieser fehlende sachliche Zusammenhang aber, dass das beabsichtigte Vorhaben in Bezug auf die zu erwartenden Emissionen einer eigenständigen Beurteilung zu unterziehen ist; das bestehende Sägewerk ist nur im Hinblick auf die bestehende Ist-Situation von Relevanz.  

 

5.4. Die Erstbehörde hat im Grunde des von der R & Z Ges.m.b.H. eingebrachten Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung ein umfang­reiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. So wurde am 2.2. und 3.2.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dieser Verhandlung wurden Amtssachverständige aus dem Bereich der Gewerbe­technik, Maschinenbautechnik und Anlagensicherheit, Luftreinhaltung und Chemie sowie der Elektrotechnik beigezogen.

Ebenso teilgenommen an dieser mündlichen Verhandlung hat ein Vertreter der Umweltanwaltschaft.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der Behörde eine Beurteilung der durch das beabsichtigte Vorhaben zu erwartenden Immissionen vorgenommen; von dieser Beurteilung waren sämtliche Anlagenteile mit Ausnahme der Lkw-Fahrbewegungen (wie noch näher ausgeführt wird) umfasst.

 

Die lärmtechnische Beurteilung durch den Amtssachverständigen erfolgte unter Zugrundlegung des von der Kw vorgelegten schalltechnischen Projektes vom 17.1.2011, GZ.: 10A0295T. Im Ergebnis wurde im lärmtechnischen Gutachten ausgeführt, dass die zu erwartenden Immissionen keine messtechnisch nachweisbare Veränderung der bestehenden Bestandsituation weder zur Nacht- noch zur Tagzeit ergeben.

 

Nicht beurteilt wurden dabei allerdings die mit dem beabsichtigten Vorhaben zu erwartenden Lkw-Fahrbewegungen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass sich durch die Reduzierung der Sägewerkstransporte sich punktuell Ver­besserungen gegenüber der Bestandsituation ergeben.

Dieser Beurteilung liegt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde davon ausgegangen, dass durch die beabsichtigte Kundenbe­ziehung zwischen Sägewerkbetreiber und Heizkraftwerkbetreiber Lkw-Fahr­bewegungen beim Sägewerk entfallen und es insgesamt für die Nachbarn zu einer Verringerung der Lkw-Fahrbewegungen kommt.

Diese Beurteilung mag zwar rein faktisch gesehen zutreffend sein, widerspricht aber den Grundsätzen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, wonach eine ausschließlich projektsbezogene Beurteilung zu erfolgen hat, bei der sämtliche in Frage kommenden Emissionsquellen, hervorgerufen durch das beabsichtigte Vorhaben, zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus handelt es sich bei der angenommenen Liefervereinbarung um eine privatrechtliche Vereinbarung, die jederzeit wieder gelöst werden kann, was bedeutet, dass beim Sägewerk wieder die vom Konsens umfassten Fahrbewegungen (Lieferungen an andere Kunden) anfallen können.

 

Unter diesen Aspekten wurde im Berufungsverfahren die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene lärmtechnische Beurteilung um die beim Heizkraft- und Pellets­werk anfallenden Lkw-Fahrbewegungen (nach den Angaben der Kw umfasst das Projekt 45 Lkw-Zu- und Abfahrten, das sind 90 Fahrbewegungen) ergänzt und die hinsichtlich der sonstigen Anlagenteile bereits erfolgte Begutachtung überprüft.

 

Der Beurteilung des lärmtechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung liegt das schalltechnische Projekt vom 17.1.2011, GZ. 10A0295T, zugrunde.

Dieses schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestand­situation und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbe­dingten Lärmimmissionen (mit Ausnahme der Lkw-Fahrbewegungen).

Demnach wird die bestehende Lärm-Ist-Situation durch den Betrieb des Sägewerkes, durch den Verkehr auf den öffentlichen Straßen und insbesondere durch den Bahnverkehr auf der ÖBB-Westbahnstrecke geprägt.

Ausdrücklich wird im lärmtechnischen Gutachten festgehalten, dass dieses schalltechnische Projekt fachlich geprüft und als nachvollziehbar und plausibel anzusehen ist und wird die Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren, nämlich dahingehend, dass durch den Betrieb der geplanten Pellets­produktion und des Biomasse-Heizkraftwerkes keine Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse zu erwarten ist, bestätigt.

Zusätzlich wurde im Berufungsverfahren die – wie oben ausgeführt – fehlende Beurteilung der Lkw-Fahrbewegungen durch den lärmtechnischen Amts­sachverständigen vorgenommen.

Entgegen dem Vorbringen der Bw wurde vom lärmtechnischen Amtssachver­ständigen auf die bestehende Lärm-Ist-Situation eingegangen (siehe hiezu Ergänzung zum lärmtechnischen Gutachten der NS). Demnach bestimmt sich - wie oben ausgeführt - die Lärm-Ist-Situation durch den Betrieb des Sägewerkes, durch den Verkehr auf den öffentlichen Straßen und insbesondere durch den Bahnverkehr auf der ÖBB-Westbahnstrecke. Davon ausgehend ist hinsichtlich der Lärm-Ist-Situation von einem Dauerschallpegel von 57 dB auszugehen. Durch die beantragten Lkw-Fahrbe­wegungen ist ein Immissionspegel von 47,5 dB (gerundet 48 dB) zu erwarten.

Dieser Pegel liegt um 9 dB unter der anzunehmenden Ist-Situation und ist somit davon auszugehen, dass die Bestandsituation durch das beantragte Vorhaben auch unter Berücksichtigung der Lkw-Fahrbewegungen nicht verändert wird.

 

5.5. Soweit die Bw in Zusammenhang mit der lärmtechnischen Beurteilung einwenden, dass Auflagepunkt 48 des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend konkretisiert sei, da er weder ein konkretes Gebot noch ein Verbot enthalte, wird auf die im Spruch enthaltene Auflagenänderung verwiesen. Damit ist die Durchführung der im schalltechnischen Gutachten festgelegten Schallschutzmaßnahmen, die auch der Beurteilung zu Grunde lagen, konkret festgelegt und von der Behörde auch überprüfbar.

 

Wenn die Bw bemängeln, dass sich aus der Verhandlungsschrift im erstinstanzlichen Verfahren ergebe, dass zur Hintanhaltung einer Lärmbelästigung der Nachbarn das Schließen der Tore der Betriebshallen in der Nacht sowie ein Verbot von Manipulationen und Ladetätigkeiten im Freien im Nachtzeitraum als Auflagen vorzuschreiben gewesen seien, ist dem entgegen zu halten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt ist, Beschränkungen beim Betrieb der Betriebsanlage, die bereits Gegenstand des Projektes sind, (noch einmal) als Auflagen vorzuschreiben. Vielmehr sei in geeigneter Form, z.B. im Wege der Aufnahme einer Betriebsbeschreibung im Spruch des Bescheides, der diesbezüglichen Inhalt des Projektes festzuhalten.

Aus dem schalltechnischen Projekt geht eindeutig hervor, dass Manipulationen und Ladetätigkeiten im Freien im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht vom Konsens umfasst sein sollen. Ebenso geht hervor, dass beabsichtigt ist, die Tore der Betriebshallen in der Nacht zu schließen, weshalb eine Auflagenvor­schreibung diesbezüglich nicht möglich ist. Die diesbezüglich im Spruch erfolgte Ergänzung der Betriebsbeschreibung erfolgte zur Klarstellung und Nachvoll­ziehbarkeit.

 

Die Bw bringen sowohl in der Berufung als auch in der Stellungnahme zu den ergänzend eingeholten lärmtechnischen Gutachten vor, dass der Amtssachver­ständige bei seiner Beurteilung von einer falschen Anzahl an täglichen Lkw-Fahr­bewegungen bzw. unrichtigerweise von einem Ein-Schichtbetrieb ausgehe, obwohl die Kw ausdrücklich erklärt habe, die Betriebsanlage als Zwei-Schichtbetrieb zu führen. Begründet wird dies zum einen damit, dass in der technischen Anlagen­beschreibung des gegenständlichen Projektes von einer bestimmten Anzahl von Rundholz- bzw. Waldhackgutanlieferungen ausgegangen werde und bei dieser (Einschnitt)Menge sich weitaus mehr Lkw-Fahrbewegungen berechnen würden. Eine ebenso höhere Menge berechne sich bei Annahme eines Zwei-Schichtbetriebes.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, was bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projekts­unterlagen und Projektsangaben auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist ausschließlich das eingereichte Projekt, das ausdrücklich nicht mehr als 45 Lkw-Zu- und Abfahren (90 Fahrbewegungen) beinhaltet.

Darüber hinausgehende Lkw-Fahrbewegungen sind vom erteilten Genehmigungs­konsens nicht umfasst; sollte tatsächlich vom beurteilten und genehmigten Projekt in bewilligungspflichtiger Weise ohne Genehmigung abgewichen oder Auflagen nicht eingehalten werden, so wird dies Gegenstand eines Straf- bzw. Schließungsverfahrens sein.

 

Soweit von den Bw eingewendet wird, dass die Kw von einem Zwei-Schichtbetrieb ausgehen und dies nicht entsprechend beurteilt worden sei, so wird diesbezüglich auf die bereits im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Betriebszeiten sowohl für Pelletsproduktion und Biomasse-Heizkraftwerk als auch für Lkw-Fahrbewegungen hingewiesen.

Im Rahmen dieser beantragten Betriebszeiten erfolgte auch die Beurteilung und gilt hier hinsichtlich Überschreitung des Genehmigungskonsenses das zuvor Ausgeführte.

 

5.6. In den Berufungen wird von den Nachbarn hinsichtlich der luftreinhaltetechni­schen Belange Mangelhaftigkeit des von der Erstbehörde eingeholten Gutachtens eingewendet.

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat sich der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige mit diesen Einwendungen auseinander gesetzt.

 

Vorweg ist auszuführen, dass von der Kw mit dem Ansuchen um gewerbebehörd­liche Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens auch ein lufttechnisches Projekt, datiert mit 17.1.2011, GZ.: G11-001LHG/HG, vorgelegt wurde. Dieses lufttechnische Projekt wurde vom Amtssachverständigen überprüft und als schlüssig und nachvollziehbar angesehen.

Nach diesem lufttechnischen Projekt wurde der Ist-Zustand der Luftqualität im gegenständlichen Untersuchungsraum durch Vergleichslagenbetrachtung mittels der dauerregistrierenden Luftprüfstation des Oö. Luftmessnetzes Vöcklabruck (S407) für das Jahr 2009 abgeschätzt.

Ausgehend von der Ist-Situation wurden die Zusatzbelastungen der relevanten Luftschadstoffe errechnet und liegen diese unter 3 % der relevanten Immissions­grenzwerte, womit sie als irrelevant einzustufen sind.

Hinsichtlich der errechne­ten Zusatzbelastung wurde von einer für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen, d.h., es wurde für die Modellierung der Emissionen die höchstbe­lastete Stunde betrachtet und für die Beurteilung der Umweltauswirkungen wurden die strengsten Grenzwertregelungen des IG-L herangezogen.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ebenso wie bei der lärmtechnischen Beurteilung auch im luftreinhaltetechnischen Gutachten eine Beurteilung der Lkw-Fahrbewegungen nicht vorgenommen.

Dies wurde im Berufungsverfahren ergänzt und wurde vom luftreinhaltetechni­schen Amtssachverständigen ausgeführt, dass auch die zu erwartenden Immissions­konzentrationen aus der Lkw-Frequenz von 90 Fahrbewegungen als irrelevant anzusehen sind, da sie weniger als 3 % der jeweiligen Immissionsgrenzwerte ausmachen. Vom Amtssachverständigen wurde festgehalten, dass durch die Lkw-Fahrbewegungen keine Emissionsgrenzwertüberschreitungen bei den Bw zu erwarten sind.

 

Soweit von den Bw vorgebracht wird, dass es im Jahr 2007 eindeutige Über­schreitungen des Staubgrenzwertes von 210 mg/m3 gegeben habe (nämlich bis zu 357 mg/m3), so ist hiezu auszuführen, dass nach dem Inspektionsbericht des Landes Oberösterreich für das Jahr 2007 wohl an der Messstelle VM2 eine Überschreitung des Grenzwertes vorliegt, diese aber als geringfügig mit 219 mg/m3 beschrieben wurde. Diese Überschreitung wurde auf dem Messpunkt, welcher unmittelbar neben der öffentlichen Strafe gelegen ist, wo es zu Staub­aufwirbelungen kommt, zurückgeführt.

 

Die Bw wenden weiters ein, dass nach dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten nicht feststehe, dass das vorgesehene Biomasse-Heiz­kraftwerk auch dem Stand der Technik entspreche. Zurückgeführt wird dies auf die vom Sachverständigen im Gutachten verwendete Wortwahl ("kommen dürfte... im Normalfall... keine relevanten...")

Bei diesem Einwand berücksichtigen die Bw allerdings nicht, dass das Gutachten in Verbindung mit den vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Auflagen zu sehen ist. Im Gutachten wurden nämlich die entsprechenden Emissionsgrenzwerte für die in Betracht kommenden Schadstoffe festgelegt, wodurch jedenfalls gewährleistet ist, dass der Stand der Technik beim Betrieb der Anlage eingehalten wird. Soweit die Bw eine unzulässige Relativierung durch die verwendete Wortwahl " ...keine relevanten..." sehen, ist darauf zu verweisen, dass es sich hiebei um eine dem Gesetz entsprechende Formulierung handelt (vgl. dazu § 77 Abs. 3 GewO 1994). 

 

Nicht richtig ist, wie von den Bw auch vorgebracht, dass hinsichtlich der Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte keine Auflagen vorgeschrieben worden seien. Im angefochtenen Bescheid werden unter Auflagepunkt 36 und 37 ent­sprechende Abnahmemessungen bzw. wiederkehrende Messungen der Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben. Ergänzend wird nunmehr auch die Vorlage der Messberichte an die Behörde vorgeschrieben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Konkretisierungspflicht bei der Vorschreibung von Auflagen entsprochen, wenn die Durchführung einer Kontrollmessung samt Attestvorlage über die Einhaltung der vorgeschriebene Werte vorgeschrieben wird; vom VwGH wird es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde es dem Kw überlässt, auf welche Weise er das definierte Ziel erreicht, da sich in diesem Fall durch eine einmalige Messung feststellen lässt, ob der Vorschreibung Rechnung getragen wurde. Gegenständlich wurden darüber hinausgehend auch kontinuierliche Messungen vorgeschrieben.

 

Die Bw M bringen vor, dass laut Auflagepunkt 41 in sämtlichen Abluft­strömen (Silobefüllung, Bandtrockner, Filteranlage) der Pelletserzeugung der Reststaubgehalt in der gereinigten Abluft 20 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

Laut technischer Beschreibung betreffend Pelletswerk wird unter Punkt 2.2. "Brandtrockner" ein luftreinhaltetechnisch relevanter Staubausstoß von 10 mg/Nm3 angeführt und liege somit eine unterschiedliche Bewertung vor.

Hiezu ist auszuführen, dass im Punkt 41 der höchstzulässige Reststaubgehalt hinsichtlich der einzelnen Abluftströme vorgeschrieben wurde; in der technischen Beschreibung wurde hingegen der zu erwartende Staubausstoß hinsichtlich Bandtrockner anführt.

 

Wenn die Bw vermeinen, dass ausgehend von einem Grenzwert von 20 mg/m3 für jeden Abluftstrom, der unter Punkt 35 vorgeschriebene Grenzwert für Staub im gereinigten Rauchgas mit 20 mg/Nm3 nicht einzuhalten ist, ist dem entgegen zu halten, dass nach den Ausführungen des Amtssachverständigen diese jeweils für sich vorgeschrieben wurden und auch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Eine Addition der einzelnen Konzentrationen ist unzulässig und widerspricht dem Stand der Technik.

 

Dem Einwand der Bw, es sei auf die Auswirkungen im Ortsbereich bei Inversionswetterlage, Windstille und Nebel laut Studienkonzept der Oö. Landesregierung, BauRSII-1408/334, nicht eingegangen worden, kann insoferne nicht gefolgt werden, als es sich bei diesem Studien­konzept um generelle und allgemeine Aussagen bezüglich Luftreinhaltung und diverse Einflüsse handelt, welche im Zuge der Raumordnung zu betrachten sind.

Im gegenständlichen Verfahren wurden vielmehr über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen, wie z.B. erhöhter Schornstein für das Biomasse­heizkraftwerk, eingearbeitet, um eben entsprechende Bedenken der Nachbarn, wie Einflüsse durch Inversion, zu berücksichtigen.

Die Bw bezweifeln, dass die vorgeschriebene Kaminmündung über Niveau der umliegenden Gebäude liegt. Vom Sachverständigen wurde diesbezüglich festgehalten, dass für die angenommene Geländestruktur die Geländedaten vom Land Oberösterreich, Abteilung Geoinformation und Liegenschaft, herangezogen wurden. Dass diese Daten nicht der Richtigkeit entsprechen, kann nicht angenommen werden. 

 

Entgegen dem Vorbringen der Nachbarn kommt es auch hinsichtlich der Lagerung von Rinde und Waldhackgut zu keinen Windverfrachtungen, da entsprechende ablenkende Einrichtungen errichtet wurden, um eben diesen Windangriff auf das Freilager zu vermeiden.

 

 

5.7. Die Bw bemängeln in den Berufungen, dass die zwischen der Marktgemeinde V und der Kw abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung keine Aufnahme in den erstinstanzlichen Bescheid in Form von Auflagenvor­schreibungen gefunden hat.

 

Hiezu ist auszuführen, dass diese Vereinbarung rein privatrechtlicher Natur ist, die auf das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren keinen Einfluss nehmen kann.

Die Behörde hat das beabsichtigte Vorhaben nach objektiven Gegebenheiten auch im Hinblick auf den Stand der Technik unter Zugrundelegung der geltenden Grenzwerte zu beurteilen.

Auflagen können nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie zum Schutz der Nachbarinteressen erforderlich sind.

Darüber hinaus steht es der Kw natürlich frei, weiterführende Maßnahmen zu treffen bzw. sich durch privatrechtliche Vereinbarungen zu weiteren über die Auflagenvorschreibung hinausgehenden Vorkehrungen zu verpflichten.

 

Entgegen dem Vorbringen der Bw ist nach dem vorgelegten Projekt nicht beabsichtigt, Grundwasser zur Abkühlung der Anlagen zu entnehmen, weshalb diesbezüglich auch keine Beurteilung zu erfolgen hat.

Ebenso wenig liegt der gegenständliche Betriebsstandort nicht im Über­schwemmungsgebiet. Hinsichtlich der als Überschwemmungsgebiet ausgewie­senen Fläche wurde ein hochwassersicherndes Projekt ausgeführt, welches auch wasserrechtlich bereits bewilligt wurde.

 

Zu den von den Nachbarn unter dem Blickwinkel der Raumordnung vorgebrachten Einwendungen ist festzuhalten, dass der Gewerbebehörde im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht, nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu im weiteren Sinn auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen, die der Baubehörde vorbehalten ist.

 

5.8. Insgesamt bestehen für den Oö. Verwaltungssenat keine Bedenken, die im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Ent­scheidung zugrunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht.

Die Vorbringen der Bw konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie den abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten.

 

Abschließend ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzu­weisen, dass im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der Grundsatz des Projektverfahrens vorherrscht. Demnach wird die Sache, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, eben durch das Ansuchen und die Projektsunterlagen bestimmt; der Umfang dieses Ansuchens und dieser Projektsunterlagen ist damit entscheidend für den Umfang der behördlichen Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186).

Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es Gegenstand eines Straf- bzw. Schließungsverfahrens sein wird, sollte tatsächlich vom beurteilten und ge­nehmigten Projekt in bewilligungspflichtiger Weise ohne Genehmigung abge­wichen oder Auflagen nicht eingehalten werden.

 

6. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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