Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166211/2/Sch/Eg

Linz, 26.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn M. H., geb. x, vertreten durch Herrn C. H., geb. x, wh, hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Juli 2011, Zl. VerkR96-5642-2011, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, dass der diesbezügliche Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 260 Euro herabgesetzt wird.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 436 Euro (20 % der zu Faktum 1) verhängten Geldstrafe) und 84 Euro (20 % der Berechnungsgrundlage von 15 Euro für vier Wochen, dies entspricht 28 Tagen, primäre Freiheitsstrafe), zusammen sohin 520 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. VerkR96-5642-2011, über Herrn M. H., geb. x, u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG 1997 eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen, und eine primäre Freiheitsstrafe von vier Wochen gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 2 und § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG 1997 verhängt, weil er in der Zeit zwischen 3.12.2010, 22:00 Uhr bis 04.12.2010, 04:30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x im Ortsgebiet Andorf auf der L 1128 bis vor Objekt xstraße Nr. x (Gemeindegebiet Andorf), sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 08.06.2009, Geschäftszeichen VerkR21-222-2009, entzogen war (Faktum 1 von 4 Fakten).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren bezüglich aller vier Delikte in der Höhe von insgesamt 778 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig  die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Gemäß § 51c VStG hatte hinsichtlich Faktum 1) die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis sind die über den Berufungswerber bereits verhängten Verwaltungsstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung wie folgt aufgelistet:

 

-         BH Schärding, VerkR96-3620-2007, Geldstrafe 250,00 Euro

-         BH Schärding, VerkR96-3546-2009, Geldstrafe 730,00 Euro

-         BH Schärding, VerkR96-3619-2009, Geldstrafe 1.500,00 Euro

-         BH Schärding, verkR96-3620-2009, Geldstrafe 2.500,00 Euro

-         BH Schärding, VerkR96-4547-2009, Geldstrafe 2.180,00 Euro

-         BH Schärding, VerkR96-2605-2010, Geldstrafe 2.180,00 Euro
Besonders verwerflich ist dabei, dass zugleich auch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO (1,94 %°) begangen wurde.

-         BH Schärding, VerkR96-2770-2010, Geldstrafe 2.180 Euro

-         BH Schärding, VerkR96-3188-2010, Geldstrafe 10.900,00 Euro
Hier wurden zugleich 5 Übertretungen gemäß § 1 Abs. 3 FSG nebeneinander begangen und Geldstrafen zu je 2.180,00 Euro verhängt.

-         BH Schärding, VerkR96-4450-2010, Geldstrafe 2.180,00 Euro sowie primäre Freiheitsstrafe von 2  Wochen.

-         BH Schärding, VerkR96-5123-2010, Geldstrafe 2.180,00 Euro sowie primäre Freiheitsstrafe von 3 Wochen.
Gleichzeitig wurde ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und eine Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Geldstrafe 250,00 Euro) und § 4 Abs. 5 StVO (Geldstrafe 200,00 Euro) begangen.

 

Beim Berufungswerber muss also ein nicht mehr nachvollziehbares Ausmaß an Uneinsichtigkeit geortet werden. Innerhalb jeweils kurzer Abstände hat es der Berufungswerber zuwege gebracht, insgesamt zehn Übertretungen in Form des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkberechtigung zu begehen. Zuletzt wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180 Euro sowie eine primäre Freiheitsstrafe von drei Wochen verhängt. Diese Tatsache konnte ihn aber nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 FSG kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Im Falle einer bereits gegebenen zweimaligen Bestrafung können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Freiheitsstrafe muss geboten sein, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Die Vorgangsweise der Erstbehörde im gegenständlichen Fall, nämlich wiederum die gesetzlich festgesetzte höchste Geldstrafe zu verhängen, daneben aber auch mit einer primären Arreststrafe von vier Wochen vorzugehen, ist mit keinerlei Unangemessenheit oder Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nämlich gegenständlich ganz offenkundig vor. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen des Berufungswerbers, über den auch schon wiederholt primäre Freiheitsstrafen verhängt worden sind, lassen keine andere Möglichkeit übrig, als neben dem Strafmittel einer Geldstrafe auch zum Freiheitsentzug zu greifen. Nachdem die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von drei Wochen beim Berufungswerber offenkundig nichts bewirken konnte, musste die Erstbehörde zwangsläufig noch strenger vorgehen. Dadurch sollte es doch endlich möglich sein, den Berufungswerber künftighin von solchen Übertretungen abzuhalten. Im anderen Fall werden wohl noch höhere primäre Arreststrafen unvermeidlich sein.

 

Zum Berufungsvorbringen ist zu bemerken, dass es zweifellos bedauerlich ist, wenn der Berufungswerber an den Folgen eines am 10. April 2011, also nach dem hier verfahrensgegenständlichen Vorfall, stattgefundenen Unfalles laboriert. Der Sinn und Zweck der Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Verkehrsdelikten liegt allerdings darin, die Allgemeinheit, aber auch den Einzelnen zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu bewegen. Dies ist im Interesse der Verkehrssicherheit unerlässlich. So gesehen dienen Verwaltungsstrafen auch dem Zweck, Verkehrsteilnehmer zu schützen, die durch das vorschriftswidrige Verhalten anderer gefährdet werden könnten. Würde eine Behörde mit unverständlich milden Verwaltungsstrafen gegenüber Personen vorgehen, die sich immer wieder massiv uneinsichtig gezeigt haben, könnte dies mit dem erwähnten Zweck von Verwaltungsstrafen nicht mehr in Einklang gebracht werden. Deshalb ist es im konkreten Fall auch nicht möglich, die vom Berufungswerber geschilderte gesundheitliche Situation im Sinne einer Strafmilderung zu berücksichtigen.

 

Es muss ihm also sowohl die Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, welcher bei der Erstbehörde zu beantragen wäre, als auch der Vollzug der Freiheitsstrafe zugemutet werden.

 

Zu II.:

Im Hinblick auf die Bestimmung des Kostenbeitrages durch die Erstbehörde zu Faktum 2) des Straferkenntnisses war der festgesetzte Betrag unzutreffend. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist  bei Freiheitsstrafen zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. Für die von der Erstbehörde festgesetzten vier Wochen, also 28 Tagen, gilt ein Betrag von 420 Euro als Ausgangsbasis für die Berechnung, die erstbehördlicherseits vorzuschreibenden 10 % machen sohin einen Betrag von 42 Euro aus.

 

Der von der Erstbehörde bloß summarisch vorgeschriebene zu hohe Kostenbeitrag konnte von der Berufungsbehörde durch Nachprüfung der übrigen Verfahrenskostenbeiträge hinsichtlich der drei weiteren Delikte dem Faktum 1) zugeordnet werden. Sohin wurde in diesem Punkt die Herabsetzung des Kostenbeitrages auf das gesetzlich zutreffende Ausmaß verfügt.

 

Unbeschadet dessen war für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag vorzuschreiben, da die Herabsetzung des von der Erstbehörde unzutreffend festgesetzten Kostenbeitrages nichts an der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ändert (VwGH 18.2.1983, 81/02/0021).

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich im übrigen auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

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