Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166208/8/Fra/Gr

Linz, 05.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Juli 2011, VerkR96-12415-2011-Heme, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (22 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1 Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t der die Reifen der dritten Achse links in der Mitte der Lauffläche (dreiviertel der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 Millimeter aufwies.

 

Tatort: Gemeinde Grein, Landestraße Freiland Nr.3, bei Kilometer 186,980, Richtung Linz,

Tatzeit: X

Fahrzeug: Kennzeichen: X

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 21. April 2011, GZ: A1/0000017530/01/2011, wurden die spruchgemäßen Mängel anlässlich einer besonderen technischen Verkehrskontrolle vom Sachverständigen vom Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Verkehrstechnik, Ing. X, festgestellt. Unter der Rubrik," Angaben des Verdächtigen – X " ist ausgeführt:

 

"Ich habe übersehen, dass der Reifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe aufweist."

 

Die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. April 2011, VerkR96-1453-2011, beeinspruchte der Bw. Er brachte vor, dass die Reifen in Ordnung waren, die zulässige Profiltiefe nicht unterschritten war, sondern nur an einer minimalen Stelle an der Grenze. Der Reifen fahre sich nicht gleichmäßig ab und werde sobald er die Profiltiefe unterschreite, gewechselt. An einer Stelle hatte er den Grenzwert gerade erreicht und der Termin zum Austausch sei bereits festgestanden. Der Grenzwert sei noch nicht unterschritten gewesen, sondern habe knapp noch die 2 Milimeter aufgewiesen. Jetzt sei bereits eine neue Bereifung angebracht. Er ersuche daher, von einer Bestrafung abzusehen.

 

In seiner Berufung gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wiederholt der Bw im Wesentlichen seine bereits im Einspruch vorgebrachten Argumente und bringt zusätzlich vor, dass das Reifenprofil an der dritten Achse links an der sogenannten Liftachse gemessen wurde. Dabei sei das Reifeprofil nur an einer Stelle des Reifens grenzwertig gewesen. Der Reifen sei keinesfalls durchgehend abgefahren gewesen.

 

Zum Vorbringen des Bw holte der Oö. Verwaltungssenat eine gutachtliche Stellungnahme ein.

 

Herr Ing. X erstatte gutachtliche Stellungnahme vom 5. September 2011, VerkR210002/446-2011-Kob:

 

"Am 14. 04l 2011 wurde der gegenständliche LKW (N3) der Marke X, amtliches Kennzeichen X, im Gemeindegebiet von Grein (B3) einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 unterzogen. Es wurde festgestellt, dass auf der 3. Achse links ein nachgeschnittener Reifen, welcher teilweise nur 1,5 mm Profiltiefe aufwies, moniert war. Die Profiltiefe wurde mit Hilfe einer sgn. "Reifenuhr" im mittleren Bereich der Lauffläche ermittelt (ein Foto wurde angefertigt). Ein Prüfgutachten der gegenständlichen Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 wurde ausgestellt und dem Akt beigelegt. Die Einspruchsangaben des Berufungswerbers entsprechen nicht den Tatsachen. Auf dem im Zuge der Kontrolle angefertigten Lichtbild ist erkennbar, dass die Nadel des Prüfgerätes 1,5 mm Profiltiefe anzeigt.

Das ist wesentliche Unterschreitung des Grenzwertes für die Profiltiefe (Grenzwert = 2 mm).

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass der Grenzwert noch nicht unterschritten war, entspricht somit nicht der Tatsache. Richtig ist, dass die Unterschreitung des Grenzwertes für die Profiltiefe nicht auf 100 % der Lauffläche vorlag. Der beanstandete Bereich der Lauffläche war im Ausmaß so groß, dass er vor Fahrtantritt (im Zuge der Rundgangkontrolle) für den Lenker und/oder den Zulassungsbesitzer als technischer Mangel erkennbar war."

 

Der Oö. Verwaltungssenat übermittelte dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs diese gutachtliche Stellungnahme mit Schreiben vom 12. September 2011, VwSen-166208/5/Fra/Gr. Laut Zustellnachweis wurde dem Bw dieses Schreiben am 14. September 2011 zugestellt. Er wurde ersucht, hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme vom 27. September 2011 an den Oö. Verwaltungssenat behauptet der Bw u.a., dass auf der 3. Achse links kein nachgeschnittener Reifen montiert und im Zuge der Rundgangkontrolle vor Fahrantritt nicht sichtbar war.

 

 

Für den Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse die dem Bw zu Last gelegte Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erwiesen.

Mit seinen nicht substantiierten Behauptungen ist es ihm nicht gelungen, die Ausführungen des Sachverständigen sowohl was die Feststellungen betreffend die nicht ausreichende Profiltiefe als auch was die Erkennbarkeit des Mangels anlangt, zu entkräften. Der Bw hat diese Verwaltungsübertretung, da es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, auch zu verantworten.

 

Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Strafbemessung:

 

Der Oö. Verwaltungssenat legt der Strafbemessung aufgrund der Angaben des Bw in seinem Rechtsmittel folgende Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrunde: Monatliches Einkommen: ca. 1500 bis 1600 Euro keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Er weist Vormerkungen nach der StVO 1960 und nach dem KFG 1967 auf. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm daher nicht zuerkannt werden. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die belangte Behörde hat den Strafrahmen nur zu 2,2 Prozent ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist sohin nicht zu konstatieren. Die Strafe konnte insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht herabgesetzt werden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

Dr. Johann Fragner

 

 

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