Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260431/8/Wim/Pe/Bu

Linz, 30.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Dr. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.8.2010, Wa96-38/13-2009/RO/BL, wegen Übertretung des Wasser­rechts­gesetzes 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 137 Abs.2 Z7 iVm § 105 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Nichteinbrinungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, sowie ein 10 %iger Verfahrens­kostenbeitrag verhängt.


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, X, X, welche Betreiberin der Wasserkraftanlage ‚X’ in der Gemeinde X ist, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass am 12.10.2009 um 11:00 Uhr entgegen der unter Spruchabschnitt I., Punkt 1. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.03.1981, GZ: WA-1540/4-1980/Spi festgesetzten Auflage bei einer Wasserführung des Almflusses über 6 m³/s anstatt der vorgeschriebenen 800 l/s nur 250 l/s Restwassermenge 30 m abwärts der Wehranlage im Almflussbett belassen wurde.“

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben, wobei zusammengefasst im Wesentlichen das Fehlen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens (Fehler bzw. Ungenauigkeiten bei der Wassermengen­messung) vorgebracht wurden. Weiters hätte nach der Vorschreibung der Auflage unmittelbar abwärts des Wehres, das heißt bei der Wehr gemessen werden müssen. Für die Restwassermenge spiele es keine Rolle, ob dieses als freies Gewässer oder im Schotterbett unsichtbar vorhanden sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie die entsprechenden Vorakten von schon anhängig gewesenen Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat. Überdies wurde mit einem Amtssachverständigen für Hydrogeologie Kontakt aufgenommen. Dieser hat angegeben, dass es durchaus möglich wäre, dass bei einer Messung 30 m unterhalb der Wehranlage es zu größeren Versickerungen und unterirdischen Wasserführungen kommen kann, die durchaus auch ein solches Ausmaß annehmen können, dass es möglich wäre, dass unmittelbar unterhalb der Wehr die geforderte Restwassermenge noch vorhanden gewesen sein könnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Die maßgebliche Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, deren Verstoß im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfen wurde, lautet: „Bei Wasserführungen des Almflusses über 6 m³/s ist in der Ausleitungsstrecke unmittelbar abwärts des Wehres des Almfluss eine Restwassermenge von 800 l/s zu belassen.“

 

Das Restwasser bezeichnet jene Wassermenge, die bei Ausleitungskraftwerken im Gewässerbett verbleibt und aus gewässerökologischen Gründen einen wesentlichen Bestandteil der hydromorphologischen Bedingungen darstellt. Gewässerbett ist die Oberflächenlinie des Gewässerbodens. Somit ist Restwasser das frei fließende oberflächliche Tagwasser. Die maßgebliche Auflage ist somit so zu verstehen, dass unmittelbar unterhalb der Wehranlage bei den entsprechenden Wasserführungen des Almflusses die entsprechenden Wassermengen frei fließend vorhanden sein müssen. Dabei sind allfällige Versickerungen oder wasserführende Schotterschichten irrelevant.

 

Aufgrund der Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren geforderten Sicherheit aufgrund der 30 m unterhalb der Wehranlage erfolgten Messung davon ausgegangen werden, dass diese Restwassermenge unmittelbar abwärts der Wehranlage nicht im erforderlichen Umfang im Almflussbett belassen wurde.

 

Es war daher im Zweifel zugunsten des Bw zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum