Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-260437/2/Wim/Pe/Bu

Linz, 30.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, Dr. X, Mag. X, Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.1.2011, Wa96-847-1-2010, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetztes 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 38 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

      

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Kosten) beträgt daher 330 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs.1 Z16 iVm § 38 Abs.1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Nichteinbrinungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, sowie ein 10 %iger Verfahrenskosten­beitrag verhängt. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Sie haben ohne wasserrechtliche Bewilligung eine gemäß § 38 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959, i.d.g.F. bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen.

Es wurde festgestellt, dass Sie zumindest von 05.08.2010 bis 08.11.2010 einen Einbau in einem stehenden öffentlichen Gewässer (Steganlage auf dem Grst. Nr. X, KG. X bzw. vor dem X, KG. X) errichtet und belassen haben.“

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er eine Steganlage errichtet habe und diese der bescheidmäßig erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigung der Oö. Landesregierung entspreche. Was die zusätzlich geforderte wasserrechtliche Bewilligung angehe, sei seitens der Österreichischen Bundesforste als Verwalter des X willkürlich die Zustimmung des Steges verweigert bzw. von der Unterfertigung eines Bestandsvertrages abhängig gemacht worden, welcher nicht nur die vom X betroffenen Seeflächen, sondern darüber weit hinausgehende Bereiche betreffe. Die Österreichischen Bundesforste seien aber aufgrund ihrer Monopolstellung verpflichtet, nur bezüglich der vom X betroffenen Seeflächen einen entsprechenden Bestandsvertrag abzuschließen, zu welchem der Bw auch bereit wäre. Er habe alles in seiner Macht stehende getan, um diese zu einer Zustimmung zu bewegen, wobei er insbesondere auch auf den bestehenden Kontrahierungs­zwang hingewiesen worden sei.

 

Darüber hinaus sei das Verfahren bezüglich der wasserrechtlichen Bewilligung noch gar nicht rechtskräftig entschieden worden, sondern noch im Berufungsstadium anhängig. Es wurde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Einholung eines Verwaltungs­straf­registerauszuges.

 


3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat zumindest in der Zeit vom 5.8.2010 bis 8.11.2010 einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer (Steganlage auf dem Grst. Nr. X, KG X bzw. vor dem X, KG X) ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet und belassen. Für diese Steganlage existiert eine naturschutzrechtliche Genehmigung. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde bisher nicht erteilt, da seitens der Österreichischen Bundesforste als Grundeigentümerin keine Grundeigentümerzustimmung erteilt wurde.

 

Der Bw weist im Verwaltungsbezirk X bisher keine rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen auf.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrenakt sowie aus dem angefertigten Verwaltungsstrafregisterauszug. Er wurde durch den Bw im Unfang der gemachten Feststellungen auch nicht bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 137 Abs.1 Z16 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung eine nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vornimmt.

 

Gemäß § 38 Abs.1 WRG 1959 ist für die Errichtung und Abänderung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer neben einer sonst erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.

 

Durch das Errichten und Bestehenlassen der Steganlage hat der Bw den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt, da dies ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erfolgt ist.

 

4.2. Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres vermutet wird, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft. Der Bw hätte in jedem Fall wissen müssen, dass er für die Errichtung der Steganlage neben der naturschutzrechtlichen auch eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt und er diese Anlage ohne eine solche Bewilligung nicht errichten darf. Dabei ist es völlig irrelevant aus welchen Gründe diese Bewilligung nicht zustande kommt. Die Verweigerung der Grund­eigentümer­­zustimmung seitens der Österreichischen Bundesforste kann ihn auch von seinem Verschulden her nicht entlasten und rechtfertigt keinesfalls ein konsensloses Vorgehen. Auch ein bloßes Hinweisen der Österreichischen Bundesforste auf einen allfälligen Kontrahierungszwang reicht hier nicht aus.

 

Aus dem Umstand, dass die wasserrechtliche Bewilligung bis jetzt nicht erteilt wurde, kann jedenfalls für den Bw nichts gewonnen werden, sondern bestätigt dies nur den fortdauernden konsenslosen Zustand.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Die Erstinstanz hat grundsätzlich die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG bemessen. Mangels anderer Angaben wurden auch die geschätzten Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafbemessung zugrunde gelegt. Angesichts der Dauer und Schwere der Übertretung, ist die verhängte Strafe, die nur 10 % der Höchststrafe ausmacht, an und für sich nicht als überhöht anzusehen. Die Erstinstanz hat aber die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw nicht als Milderungsgrund berücksichtigt, weshalb die nunmehr geringfügige Reduktion der verhängten Strafe vorzunehmen war.

 

Sonstige Gründe für eine Strafherabsetzung liegen aber nicht vor und konnten mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen auch die §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) nicht zur Anwendung gelangen. So liegt kein geringfügiges Verschulden vor. Es ist auch von einem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungs­gründen nicht auszugehen.

 

Durch die vorgenommene Strafreduktion vermindert sich auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag. Ein Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren entfällt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer