Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100895/7/Bi/Hm

Linz, 16.03.1993

VwSen - 100895/7/Bi/Hm Linz, am 16. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des P B, vom 27. Oktober 1992 gegen die Punkte 1.) bis 8.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Oktober 1992, VerkR96/2163/1992/Rai/He, aufgrund des Ergebnisses der am 16. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Punkte 3.) und 5.) insofern Folge gegeben, als diese Punkte des Straferkenntnisses behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt wird. In den Punkten 1.) und 2.) werden die Geldstrafen auf je 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je sechs Stunden herabgesetzt. Im Punkt 7.) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, daß die Wortfolge "mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h" auf "mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h" abgeändert wird und die Wortfolge "um 30 km/h" zu entfallen hat; die Geldstrafe wird auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt. Hinsichtlich der Punkte 4.), 6.) und 8.) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

II. Hinsichtlich der Punkte 1.), 2.), und 7.) ermäßigen sich die Verfahrenskosten erster Instanz auf 1.) 30 S, 2.) 30 S und 7.) 80 S und entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren. In den Punkten 4.), 6.) und 8.) sind als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20% der verhängten Strafe zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz zu leisten, das sind 4.) 100 S, 6.) 100 S und 8.) 100 S. Hinsichtlich der Punkte 3.) und 5.) entfällt die Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 99 Abs.4 lit.i iVm 97 Abs.5, 99 Abs.3 lit.a iVm 52 Z1, 52 Z2 und 52 Z10a StVO 1960.

Zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 1992, VerkR96/2163/1992/Rai/He, über den Beschuldigten unter anderem wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.), 2.) und 3.) je § 99 Abs.4 lit.i iVm § 97 Abs.5 StVO 1960, 4.) und 8.) je § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 Z1 StVO 1960, 5.) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 Z10a StVO 1960, 6.) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 Z2 StVO 1960 und 7.) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 Z10a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 500 S, 2.) 500 S, 3.) 500 S, 4.) 500 S 5.) 2.000 S, 6.) 500 S, 7.) 1.000 S und 8.) 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) zwölf, 2.) zwölf, 3.) zwölf, 4.) zwölf, 5.) 48, 6.) zwölf, 7.) 24, 8.) zwölf Stunden verhängt, weil er am 11. April 1992 in der Zeit von 8.30 Uhr bis 8.45 Uhr das Motorrad Vespa 200E, Kennzeichen in L, stadteinwärts, J, S, M, R, R, unbenannte Verbindungsstraße zwischen O und O, F, B, N, K, O gelenkt und dabei 1.) unmittelbar nach der Kreuzung S/K der durch deutlich sichtbare Zeichen (Arm quer zur Fahrtrichtung) gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch einen Polizeibeamten keine Folge geleistet und die Fahrt fortgesetzt hat, 2.) an der Kreuzung M/K der durch deutliche sichtbare Zeichen (Arm quer zur Fahrtrichtung) gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch einen Polizeibeamten keine Folge geleistet und die Fahrt fortgesetzt hat, 3.) an der Kreuzung M/R der durch deutliche sichtbare Zeichen mittels Winkerkelle durch einen Polizeibeamten gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle keine Folge geleistet und die Fahrt auf der R fortgesetzt hat, 4.) die R trotz des Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen - ausgenommen Anlieger" befahren hat; 5.) in der R die Vespa mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um ca. 40 km/h überschritten hat; 6.) das unbenannte Verbindungsstück zwischen O und O trotz des Vorschriftszeichens "Einfahrt verboten" befahren hat; 7.) die Vespa auf der O Donaustraße mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um ca. 30 km/h überschritten hat und 8.) die N trotz des Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen - ausgenommen Anlieger" befahren hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz von 600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Punkte 1.) und 2.) auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Das Rechtsmittel wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. März 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers sowie der Zeugen RevInsp. O R und RevInsp. A K durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Aussagen der Polizeibeamten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seien widersprüchlich gewesen, wobei sein ganzes Mißgeschick darin bestanden habe, daß er in seinen Gedanken nicht bei der Sache war und somit die Polizisten nicht bemerkte, das Fahrverbot übersah und zuletzt auch noch aufgrund von Bodenunebenheiten zu Sturz kam. Die Distanzen zwischen den Kreuzungen ließen eine Geschwindigkeit von 70 km/h unmöglich zu und schon gar nicht mit einer Vespa. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der Berufungswerber weiters geltend, er sei nicht die von den Polizeibeamten angegebene Strecke gefahren, sondern habe die Rudolfstraße in gerader Richtung überquert und sei dann vom Bernaschekplatz nach rechts in die N und weiterer Folge nach links in die K eingebogen. Nahe der Kreuzung mit der O Straße sei er schließlich aufgrund von baustellenbedingten Bodenunebenheiten zu Sturz gekommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme der Polizeibeamten RevInsp. K und RevInsp. R und Befragung des Rechtsmittelwerbers. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Berufungsverhandlung stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber dem Meldungsleger RevInsp. K bereits beim Überqueren der H aufgefallen ist, worauf der Rechtsmittelwerber sein Motorrad in Betrieb genommen hat und auf der H stadteinwärts gefahren ist. Der im Zivilfahrzeug sitzende Meldungsleger beabsichtigte aufgrund des für ihn als schwankend zu bezeichnenden Ganges des Rechtsmittelwerbers, diesem nachzufahren und ihn zu kontrollieren. Eine Kontrolle an Ort und Stelle sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, weil das Zivilfahrzeug in einiger Entfernung vom Standort des Motorrades stand, und zu Fuß ein Erreichen des Motorrades vor dem Wegfahren nicht mehr möglich gewesen wäre. Der inzwischen zum Funkwagen zurückgerufene RevInsp. R sei dann hinter dem Motorrad nachgefahren und zwar über die H zur J, S, K und M bis zur Kreuzung mit der Rudolfstraße. Über Funk sei den Beamten des Wachzimmers K mitgeteilt worden, daß ein einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu unterziehender Motorradlenker diese Straßenzüge befahre. Gruppeninspektor W und BezInsp. N hätten dann versucht, den Rechtsmittelwerber bei den Kreuzungen S/K und M/K anzuhalten, jedoch habe der Lenker die Fahrt fortgesetzt. Bei der Kreuzung M/R mußte der Rechtsmittelwerber wegen Rotlichts der Ampel anhalten, wobei das Zivilfahrzeug einen PKW dahinter zum Stillstand kam. Das vom Meldungsleger mittels Anhaltestab gegebene eindeutige Zeichen zum Anhalten habe laut dessen Schilderung der Rechtsmittelwerber wahrgenommen und auf sich bezogen, weil er sich in diesem Moment umgedreht habe. Die Fahrt wurde dann auf der R und der R fortgesetzt, wobei auf der R ein Fahrverbot (ausgenommen Anlieger) besteht. An eine konkrete Geschwindigkeit konnten sich beide Polizeibeamte nicht mehr erinnern. Der Rechtsmittelwerber setzte seine Fahrt in der Fortsetzung der R, dem unbenannten Verbindungsstück zwischen O und O entgegen dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" fort, wobei auf der O Donaustraße eine Nachfahrt auf einer Strecke von 200 bis 300 Metern mit einem annähernd gleichbleibenden Abstand von etwas mehr als einer Wagenlänge erfolgte. Dabei fuhr der Berufungswerber 60 bis 70 km/h, wobei die Geschwindigkeit vom Tachometer des Zivilfahrzeuges abgelesen wurde. Dieser wird in gewissen Abständen radarüberprüft, wobei dann die Tachoabweichungen auf einem Zettel im Fahrzeug vermerkt sind. Die Abweichung liegt in der Regel zwischen 5 und 8 km/h und die in der Anzeige angegebene Geschwindigkeit betraf die Tachoanzeige. Der Rechtsmittelwerber bog dann von der O Donaustraße nach links Richtung Bernaschekplatz ein, befuhr wieder links einbiegend die Neugasse entgegen dem dort bestehenden Fahrverbot (ausgenommen Anlieger), und lenkte das Motorrad anschließend über die K in die O. Dort befand sich im Bereich des Hauses eine Baustelle, wo der Rechtsmittelwerber schließlich laut eigenen Angaben wegen der Bodenunebenheiten zu Sturz kam. Dort erfolgte dann auch die Lenker- und Fahrzeugkontrolle.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Schilderungen der beiden Polizeibeamten im wesentlichen übereinstimmend und widerspruchsfrei und insbesondere bezüglich der beschriebenen Fahrstrecke durchaus glaubwürdig waren. Dem Argument des Rechtsmittelwerbers, er habe nicht die im Straferkenntnis genannte, sondern die von ihm selbst geschilderte Strecke befahren, vermag der unabhängige Verwaltungssenat deshalb nichts abzugewinnen, weil beide Polizeibeamte die Nachfahrt auf der O Donaustraße sehr konkret beschrieben haben, und es wohl nicht im Interesse eines Polizeibeamten gelegen sein kann, Fahrtstrecken samt Übertretungen zu erfinden. Außerdem standen beide Polizeibeamte sowohl unter der strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht sowie unter Diensteid, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer trotz der inzwischen verstrichenen Zeit durchaus als dezitiert zu bezeichnenden Schilderung hegt. Warum der Rechtsmittelwerber die angeführten Straßen befahren hat, wenn ihm weder bewußt war, daß sich hinter ihm ein Polizeifahrzeug befand, noch er die Anhaltezeichen der Polizeibeamten im Bereich der K bemerkte, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht logisch erklärbar, kann aber nicht als Argument für die Unglaubwürdigkeit der Polizeibeamten angesehen werden. Im Hinblick auf die Anhalteversuche der Polizeibeamten Gruppeninspektor W und BezInsp. N hat der Rechtsmittelwerber seine Verantwortung im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf eine Berufung gegen das Strafausmaß eingeschränkt. Im einzelnen hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Zum Vorwurf der Übertretungen gemäß § 97 Abs.5 iVm § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960: Aufgrund der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers ist in den Punkten 1.) und 2.) des Straferkenntnisses nur mehr die Strafbemessung einer Prüfung zu unterziehen. Der Strafrahmen des § 99 Abs.4 StVO 1960 reicht bis 1.000 S (48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), wobei nicht nachvollziehbar ist, warum über den nicht einschlägig vorbestraften Rechtsmittelwerber Strafen im Ausmaß des halben Strafrahmens verhängt wurden. Da weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen waren, konnte mit der nunmehr festgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden. Zum Anhalteversuch durch den Meldungsleger vor der Kreuzung M/R ist auszuführen, daß aus dessen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nicht eindeutig hervorging, ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich das hinter ihm gegebene Zeichen mittels Anhaltestab als solches wahrgenommen und auf sich bezogen hat, wobei sich RevInsp. R an einen derartigen Anhalteversuch nicht erinnern konnte. Aus diesem Grund war im Zweifel der Berufung Folge zu geben und mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Zum Vorwurf der Verwaltungsübertretungen gemäß § 52a Z1 und Z2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960: Aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Schilderungen der beiden Polizeibeamten kann als erwiesen angenommen werden, daß der Rechtsmittelwerber die Rosenstraße und die Neugasse entgegen dem dort bestehenden Fahrverbot sowie die unbenannte Verbindungsstraße zwischen O Donaustraße und O entgegen dem dortigen Einfahrtverbot befahren hat. Der Rechtsmittelwerber hat sich bereits in der schriftlichen Berufung damit verantwortet, er habe diese Verkehrszeichen übersehen und vermochte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein ihn entlastendes Argument vorzubringen, sodaß diesbezüglich das Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war.

Hinsichtlich der Strafhöhe vermag der unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Gründe für eine eventuelle Herabsetzung der verhängten Strafen zu finden, zumal die Erstinstanz sowohl das Fehlen von Milderungs- und Erschwerungsgründen, als auch die Einkommenssituation des Rechtsmittelwerbers entsprechend berücksichtigt hat. Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S, sodaß die verhängte Strafe - nicht zuletzt auch wegen spezialpräventiver Überlegungen - gerechtfertigt war.

Zum Vorwurf der Übertretungen gemäß § 52 Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960: An eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der Rosenstraße (dort befindet sich eine 30 km/h-Zone) konnten sich weder der Meldungsleger noch RevInsp. R erinnern, sodaß aufgrund des im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Zweifel mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Oberen Donaustraße waren die Zeugenaussagen hingegen umfangreich im Hinblick auf die beim Nachfahren zu beachtenden Kriterien, insbesondere das Aufschließen, den eingehaltenen Abstand beim Nachfahren, die Tachometergeschwindigkeit, die sich aus der Radarüberprüfung ergebenden Tachoabweichungen und die konkrete Nachfahrtstrecke. Diese reicht vom unbenannten Verbindungsstück zwischen der O und der Oberen Donaustraße bis zur Abzweigung in die Flußgasse, insgesamt ca. 300 Meter, sodaß sie auch für eine konkrete Feststellung der vom Rechtsmittelwerber eingehaltenen Geschwindigkeit geeignet ist, zumal sich das Polizeifahrzeug schom beim Abbiegen nach links in die O Donaustraße unmittelbar hinter der der Vespa des Rechtsmittelwerbers befand und keine umfangreiche Aufholfahrt erforderlich war. Laut Aussagen von RevInsp. R wurde in der Anzeige die Tachometergeschwindigkeit von ca. 70 km/h vermerkt, wobei das Zivilfahrzeug laufend radarüberprüft wurde, und die Tachoabweichung jeweils auf einem Zettel, der sich im Fahrzeug befand, festgehalten wurde. Die Tachoabweichungen betragen in der Regel 5 bis 8 km/h, sodaß im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers von einer tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h auszugehen war. Diesbezüglich erfolgte auch eine Abänderung des Spruches im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44a Z1 VStG. Bei der Strafbemessung wurde dieser Umstand insofern berücksichtigt, als die Strafe herabgesetzt wurde.

Zur Strafbemessung ist weiters auszuführen, daß gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG Grundlage dafür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden, und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Rechtsmittelwerber weist keine einschlägigen Vormerkungen auf, sodaß erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen war. Er ist aber verwaltungsstrafrechtlich nicht als unbescholten anzusehen, sodaß auch mildernd nichts zu berücksichtigen war. Der Strafbemessung wurde ein Nettomonatseinkommen von 11.000 S, die Sorgepflicht für ein Kind und mangelndes Vermögen zugrundegelegt. Dem Rechtsmittelwerber steht es offen bei, der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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