Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281349/4/Wim/Pe/Bu

Linz, 30.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.7.2011, Ge96-73-2010, wegen Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungs­straf­verfahren eingestellt.

 

I.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen des § 130 Abs.1 Z16 iVm § 35 Abs.1 Z3 und 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Geldstrafen in der Gesamthöhe von 1.000 Euro, im Nichteinbrinungsfall eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Der Beschuldigte, Herr X, geb. am X, X, X, hat es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Gewerbeinhaber (Schmiedegewerbe im Standort X, X) zu verantworten, wie aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 3.12.2010, Zl. 041-163/1-9/10, hervorgeht und wie anlässlich einer Unfallerhebung am 9.11.2010 vom Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, dass am 6.9.2010 in der Betriebstätte (Schmiede) im Standort X, X, der Arbeitnehmer X an der hydraulischen Presse (100 T, Fabr. OMCN, Art. 164/R, Baujahr 2004) mit Biegearbeiten an einem Bronzegitter beschäftigt wurde, und

1.      die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an dieser Maschine zu diesem Zeitpunkt nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, da die gemäß Hersteller vorgesehene Sicherheitseinrichtung ‚Stand by’ 2-Handsteuerung, welche es erforderlich macht zur Auslösung der Maschine den Steuertaster des Motors und den Hebel des Wegeventils gleichzeitig zu betätigen und die beim Loslassen einer der beiden Steuerungsschaltungen die Bewegung der Presse sofort unterbricht, außer Betrieb gesetzt war (Punkt 3.1 der Sicherheitsvorkehrungen in der Gebrauchs- und Wartungsanweisung), obwohl die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden sind und

2.      die für diese Maschine vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu diesem Zeitpunkt nicht benutzt wurden, da die gemäß Hersteller vorgesehenen Schutzgitter an den Seitenwänden und an der Rückwand (Seiten 2 und 27 der Gebrauchs- und Wartungsanweisung) nicht vorhanden waren, obwohl Arbeitsmittel nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden dürfen.“

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben und darin u.a. vorgebracht, dass ihm sowohl im gerichtlichen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Linz als auch im nunmehr verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dasselbe Verhalten zur Last gelegt werde. Es sei daher bereits der volle Unrechts- und Schuldgehalt des in Rede stehenden Straftatbestandes durch das Verfahren nach dem StGB erfasst worden und es bestehe somit kein zusätzliches Strafbedürfnis. Dieses Strafverfahren sei im Sinne des § 200 StPO durch Diversion in Form von Bezahlung einer Geldbuße von 600 Euro erledigt worden.

 


3. Seitens des Arbeitsinspektorates Linz wurde mit Stellungnahme vom 19.9.2011 mitgeteilt, dass aufgrund der diversionellen Erledigung des Gerichtsverfahrens gegen den verwaltungsstrafrechtlichen Beschuldigten der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zugestimmt werden könne.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die diversionelle Erledigung im konkreten Einzelfall, in dem auch eine Bezahlung einer Geldbuße verhängt worden ist, geht der Unabhängige Verwaltungssenat von einem vorliegenden Doppelbestrafungsverbot aus, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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