Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320180/3/Wim/Pe/Bu

Linz, 30.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.6.2011, N96-10-2010, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 56 Abs.2 Z7 iVm § 58 Abs.1 Oö. NSchG 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Nichteinbrinungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, sowie ein 10 %iger Verfahrenskosten­beitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Sie haben in der Zeit von 16. Juni 2010 bis 10. Oktober 2010 im Gründland das Landschaftsbild in einer Weise gestört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, indem Sie es zu verantworten haben, dass der rechtskräftige naturschutzbehördliche Administrativbescheid gemäß § 58 Abs.1 Oö. NSchG 2001 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.03.2010, N10-141-2009, nicht eingehalten wurde.

Mit Bescheid vom 30.03.2010, N10-141-2009, sind Sie zu folgender Leistung verpflichtet worden:

‚Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz (Naturschutzbehörde) trägt Ihnen die Durchführung folgender Maßnahmen auf Ihre Kosten und innerhalb der unten näher bestimmten Frist auf dem Gst. X und X der KG. X, Gde. X, zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes auf:

1.     Entlang der südlichen Begrenzung zum bestehenden Betriebsareal ist auf einer Länge von etwa 110 lfm gemäß der Eintragung in dem diesen Bescheid als Beilage angeschlossenen Orthophoto vom 11.01.2010 eine Laufholzhecke anzulegen. Für das Gedeihen und den Bestand dieser Hecke ist zu sorgen.

2.     Die Hecke ist auf einer Breite von mindestens 2 m anzulegen; sie ist zweireihig auszuführen, pro lfm sind mindestens 2 Pflanzen zu setzen.

Einzubringen sind: Hasel, Eberesche, Bergahorn, Hainbuche, Liguster, Hartriegl, gewöhnlicher Schneeball, Salweide udgl.

3.     Die Hecke ist gegen Wildverbiss zu zäunen. Die Zäunung ist so lange zu belassen, bis die Pflanzen dem Äser entwachsen sind.

4.     Die Maßnahme ist bis spätestens 15. Juni 2010 durchzuführen.

5.     Die wirksame Durchführung der Pflanzmaßnahmen ist der Bezirks­haupt­mannschaft Gmunden als Naturschutzbehörde umgehend nach deren Durchführung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.’

Da jedoch anlässlich einer Überprüfung durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 11. Oktober 2010 festgestellt wurde, dass im Bereich der zu pflanzenden Hecke zwar einzelne vertrocknete Gehölzpflanzen vorgefunden wurden, die Pflanzung aber in keinster Weise bescheidgemäß erfolgte, haben Sie somit die mit Bescheid vom 30.03.2010, N10-141-2009, vorgeschriebene Maßnahme zumindest bis 10.10.2010 nicht bescheidgemäß durchgeführt.“

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben und darin vorgebracht:

 

„Richtig ist, dass ich mit Bescheid vom 03.03.2010, N10-141-2009, verpflichtet wurde, auf den Grundstücken X und X der X, entlang der südlichen Begrenzung zum bestehenden Betriebsareal, auf einer Länge von ca. 110 lfm eine Laubholzhecke anzulegen, und zwar in einer Breite von mindestens 2m in 2-reihiger Ausführung und sind pro Laufmeter 2 Pflanzen zu setzen etc.

Ich bin auch dieser Aufforderung nachgekommen und habe im Frühjahr 2010 die Pflanzen gesetzt. Auf Grund der Trockenheit und offensichtlich schlechten Bodenbeschaffenheit sind diese Pflanzen nicht angewachsen und fand daher DI X bei der Besichtigung am 11.10.2010 vertrocknete Gehölzpflanzen vor.

Nach neuerlicher Absprache mit Herrn DI X wird der Einschreiter eine Ersatzpflanzung vornehmen. Außerdem hat die Gemeinde X anklingeln lassen, dass sie im Bereich der Grundstücke X und X des X einen Grundstücksstreifen erwerben möchte, wobei es sich hiebei genau um jenen Bereich handelt, auf welchem die Laubholzhecke zu errichten wäre.

Die verhängte Strafe erscheint im Übrigen unangemessen hoch, im Hinblick auf die hier anzuwendenden Milderungsgründe, wie die bisherige Unbescholtenheit, der Nichteintritt eines Schadens und das Nichtvorliegen von Straferschwerungsgründen. Ich erhalte von der SVA der Bauern eine monatliche Pension von € 1.099,99. Gleichzeitig blieb bei der Bemessung der Strafe die Sorgepflicht für meine Gattin unberücksichtigt. „

 

Es wurde beantragt, die Strafverfügung (gemein wohl das Straferkenntnis) außer Kraft zu setzten und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen bzw. die verhängte Strafe herabzusetzen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Darin wird der im erstinstanzlichen Spruch dargestellte Sachverhalt bestätigt. Dieser wird im Übrigen auch durch den Bw im Umfang des Tatvorwurfes nicht bestritten. Es wurde lediglich angeführt, dass der Einschreiter nach Rücksprache mit dem Sachverständigen nunmehr eine Ersatzpflanzung vornehmen wird und von der Gemeinde X geplant sei, den fraglichen Bereich der Ersatzpflanzung zu erwerben.

Weiters wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat bei der Erstbehörde rückgefragt, ob nunmehr die Ersatzpflanzungen erfüllt sind. Dazu wurde nach Rücksprache mit dem Sachverständigen am 28.9.2011 mitgeteilt, dass bisher keine Maßnahmen getroffen worden sind, um den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Fest steht, dass dem rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde. Wenn der Bw vorbringt, dass aufgrund von Trockenheit und schlechter Bodenbeschaffenheit die Pflanzen nicht aufgewachsen seien, so ist auszuführen, dass in der naturschutzrechtlichen Administrativverfügung auch vorgeschrieben wurde, für das Gedeihen und den Bestand der Hecke zu sorgen. Der objektive Tatbestand der Übertretung, nämlich die nicht fristgerechte Umsetzung des Auftrages, ist somit erfüllt.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist darauf zu verwiesen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen, dass in Zukunft die Ersatzpflanzung nach neuerlicher Absprache mit dem Sachverständigen erfolgen wird sowie auch der Umstand, dass die Gemeinde eventuell dieses Grundstück erwerben möchte, schließt hier das Verschulden nicht aus, da ja die Erfüllungsfrist schon mit 15.6.2010 abgelaufen wäre und sogar bis jetzt die Maßnahmen nicht bescheidgemäß durchgeführt worden sind.

Auch ein geringfügiges Verschulden nur in Form eines Versehens oder einer leichten Fahrlässigkeit, kann im Verhalten des Bw keinesfalls erkannt werden.

 

4.3. Zur Strafbemessung ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Erstinstanz richtigerweise als strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet hat. Im Grunde wäre die verhängte Strafhöhe von 200 Euro bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu 7.000 Euro keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Erstbehörde hat das Einkommen des Berufungswerbers jedoch mit 1.500 Euro geschätzt und keine Sorgepflichten angenommen. Durch die nunmehr vorgelegte Einkommensbestätigung, woraus sich ein Einkommen von rund 1.100 Euro ergibt sowie der Sorgepflicht für seine Gattin, war jedoch eine geringfügige Strafreduktion vorzunehmen.

 

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war nicht auszugehen, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden bzw. unbedeutende Folgen und ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) angesichts der Tatumstände nicht vorlagen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der geänderte Kostenbeitrag zum Strafverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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