Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730231/6/Wg/Wu

Linz, 22.09.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, derzeit X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Februar 2010, Sich40-2148-2005, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 52 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß  iVm Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes EINREISEVERBOT für den gesamten Schengen-Raum erlassen."

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Apelimi pranohet pjesërisht dhe Vendimi i kundërshtuar vertetohet i kufizuar, se vendimi ishte si vijon

"Sipas § 52 Abs 1 të Ligjit për Policinë e të Huajve (FPG),           botuar në Fletoren Zyrtare të Federatës I Nr. 100/2005 në versionin në fuqi, kundër jush merret vendimi për kthim në atdhe.

Sipas  në lidhje me Abs 3 të Ligjit për Policinë e të Huajve (FPG), botuar në Fletoren Zyrtare të Federatës I Nr. 100/2005 në versionin në fuqi, kundër jush merret vendimi PËR NDALIM HYRJE me një kohëzgjatje të kufizuar për 10 vjet për të gjithë zonën Shengen."

Në pikat tjera Apelimi refuzohet si i pa bazë.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 22. Februar 2010, Sich40-2148-2005, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), 63 FPG und 66 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot in Österreich erlassen. Die Behörde argumentierte, während des illegalen Aufenthaltes in Österreich habe der Bw mehrere schwerwiegende Suchtgiftdelikte verwirklicht. Er sei mit Urteil des LG Wels vom 14. August 2007 wegen Verbrechen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren – davon 16 Monate bedingt – unter Bestimmung einer Probzeit von 3 Jahren verurteilt worden. Erschwerend wurde gewertet, dass der Bw bereits in Deutschland einschlägig vorbestraft sei. Laut der Auskunft aus dem Zentralregister des Deutschen Bundesamtes für Justiz sei der Bw mit Urteil des Landesgereichtes Passau vom 17. Mai 2002 – rechtskräftig seit 25. Mai 2002 – wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in 4 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Weiters sei gegen den Bw ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten, erlassen von der BPD Deutschland, aufrecht. die Bezirkshauptmannschaft habe mit Schreiben vom 4. Jänner 2010 dem Bw mitgeteilt, dass aus diesen Gründen beabsichtigt sei, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es sei aber keine Stellungnahme bei der Behörde eingelangt. Einen familiären Bezug zu Österreich habe er durch seine 3 Cousins und deren Familie geltend gemacht. Weiters habe er angeführt, seine in X lebende Tochter regelmäßig zu besuchen. Im Ergebnis seien die öffentlichen Interessen aber höher zu werten als die privaten Interessen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei somit gemäß § 66 FPG zulässig.

 

Mit Eingabe vom 5. März 2010 stellte der Bw einen Antrag auf Berufungsvorentscheidung, Berufung als Eventualsrechtmittel, Antrag auf Durchsetzungsaufschub, Antrag auf aufschiebende Wirkung und einen Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einem bestimmten Staat. Er verwies auf seine vorgebrachten Begründungen und führte weiters aus: Wie bereits im Erstverfahren, durch seinen damaligen Rechtsvertreter vorgebracht, sei auch diesmal wieder nicht auf das Privat- und Familienleben ausreichend Bedacht genommen worden. Es sei keine Interessenabwägung zwischen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie Sicherheit und Schutz des Privat- und Familienlebens vorgenommen worden. Der bloße Hinweis auf eine gerichtliche Verurteilung, welche ein strafbares Handeln (wenngleich nach dem SMG) aufzeige, könne nicht mehr zwischen der Gefährdung öffentlicher Ordnung sowie Sicherheit wiegen, als der Schutz des Privat- und Familienlebens. Wenngleich in gegenständlichem Fall eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 28 SMG vorliege und damit eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG vorliege, die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG dazu ermächtige, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen, so habe hiebei auch Art. 8 Abs. 2 EMRK Berücksichtigung zu finden. Er habe familiäre Bindungen in Österreich. Nämlich zu seinen 3 Cousins und deren Familie. Auch eine in X lebende Tochter besuche er – derzeit aufgrund mangelnder Freizügigkeit – nicht regelmäßig, jedoch halte er brieflich engen Kontakt. In jedem Fall aber habe es aber die Erstbehörde unterlassen festzustellen, dass er mit Frau X verlobt sei und ihm diese zu einem rechtstreuen Lebenswandel nicht nur verhelfen, sondern unterstützend zur Seite stehen werde. Es liege neben der Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auch ein Verstoß des Art. 8 EMRK vor. Die Erstbehörde habe es unterlassen, grundsätzlich die positive Verpflichtung sicherzustellen, eben dass sich die Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern und ihm normal entwickeln könnten. Ohne seine herangezogene Vorstrafe zu beschönigen oder zu verharmlosen, liege nach seinem Ansinnen auch aufgrund seiner ernsthaften Bemühungen, sich zu läutern und einen rechtstreuen Lebensweg wieder zu gehen, kein Grund vor, über ihn ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Dies umso mehr, als er keine Verbindungen zu seinem förmlichen Heimatstaat habe. Der EGMR habe ausgesprochen, dass 2 Jahren Gefängnis wegen Rauschgiftgebrauchs allgemein noch keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Die Ausweisung bzw. Abschiebung müsse insbesondere einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des betroffenen wegen der Achtung seines Familienlebens und dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Gesundheit herstellen. Die Abschiebung von Personen, welche keine oder bloß mangelnde Verbindung zu ihrem förmlichen Heimatstaat haben, sollte von der Behörde inne gehalten werden, weil diese nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sei. Abschließend stellte er den Antrag, seinen Antrag auf Berufungsvorentscheidung statt zu geben und den erlassenen Bescheid dahingehend ersatzlos aufzuheben, als kein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werde; im Falle der Vorlage an die Berufungsbehörde wolle Instattgebung seines Antrages auf aufschiebende Wirkung erkannt werden; in eventu auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einem bestimmten Staat erkennen. Bei Versagung der Anträge an die Erstbehörde, wurde an die Berufungsbehörde der Antrag gerichtet, seiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und nur ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen; in jedem Fall der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem Antrag im Falle der zuvor genannten Anträge dahingehend zu folgen, als ein Durchsetzungsaufschub von bis zu 3 Monaten bewilligt werde. nach § 86 Abs. 3 FPG sei EWR-Bürger von Amtswegen ein Durchsetzungsaufschub von mindestens einem Monat zu erteilen, wenn nicht die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

 

Die BH Vöcklabruck hat der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung übermittelt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist serbischer Staatsangehöriger.

 

Aufgrund seiner Angaben im Asylverfahren steht fest, dass er am 1. Mai 2005 illegal mit dem LKW in das Bundesgebiet eingereist ist. Am 2. Mai 2005 stellte er beim Bundesasylamt Außenstelle Salzburg einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde zugelassen. Das Bundesasylamt wies aber letztlich mit Bescheid vom 3. März 2008 den Antrag gemäß § 3 AsylG ab, ordnete die Ausweisung an und stellte fest, dass dem Bw keine subsidiäre Schutzberechtigung zukommt. Der UBAS hat der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Diese Entscheidung des UBAS ist am 18. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen.

 

Bereits mit Bescheid vom 11. Juni 2008, zahl Sich40-2148-2005, hatte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen den Bw ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Diesem Bescheid lag im Wesentlichen der selbe Sachverhalt zugrunde wie dem nunmehr bekämpften Aufenthaltsverbot. Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich hat aber mit Bescheid vom 22. Dezember 2009, Zahl E1/8716/2008, der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und das Rückkehrverbot behoben. Dies mit der Begründung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens rein rechtlich die Erlassung eines Rückkehrverbotes nicht mehr zulässig sei. Es sei aber von der Erstbehörde zu überlegen, ob die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot vorliegen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daraufhin nach Wahrung des Parteiengehörs mit Bescheid vom 22. Februar 2010 das nunmehr bekämpfte Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Bw ist dem Berufungsvorbringen zufolge mit Frau X verlobt.

Aufgrund der Angaben des Bw (vgl. Eingabe vom 18. März 2008 und Berufungsvorbringen) steht fest, dass seine geschiedene Frau X mit der gemeinsamen Tochter (seinem einzigen Kind) X, geb. X, in X lebt und jedenfalls zum Zeitpunkt der Eingabe vom 18. März 2008 jede Woche für 1 bis 2 Tage zu ihm zu Besuch kam. Es bestand damals lt den Angaben des Bw eine feste Beziehung sowohl zu seiner Ex-Frau als auch insbesondere zu seiner Tochter. Als er die Berufung einbrachte, besuchte er seine in X lebende Tochter aufgrund mangelnder Freizügigkeit nicht regelmäßig, jedoch hielt er brieflich engen Kontakt.

Aus der Eingabe vom 18. März 2008 geht weiters hervor, dass er regelmäßig seine Cousins X, X und X besuchte. Der Bw brachte vor, X lebe mit seiner Mutter, seinem Vater und seiner Schwester in X. X lebe mit seiner Frau und drei Kindern im Bezirk X.

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 14. August 2007, Zahl 12 Hv 122/07 y, zu Recht erkannt:

 

"I.) X ist schuldig,

er hat in X und X den bestehenden Vorschriften zuwider

A)    einen anderen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) bestimmt, indem er um den 25.4.2007 einen bislang nicht ausgeforschten "X" beauftragte, 70,1 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 22 % durch den abgesondert verfolgten Kurier X von der X aus- und nach Österreich einzuführen.

B)     Suchtgift ein einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von etwa Juli 2006 bis zum 25.4.2007

1.) insgesamt etwa 130 g Heroin an den abgesondert verfolgten X verkaufte,

2.) insgesamt etwa 50 g Heroin an den abgesondert verfolgten X und etwa 20 g Heroin an den abgesondert verfolgten X zum Zwecke des Weiterverkaufes übergab,

3.) insgesamt zumindest 15 g Heroin an den abgesondert verfolgten X verkaufte,

C)   am 25.4.2007 Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 70,1 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 22 %, vom abgesondert verfolgten X mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es durch Verkauf im Lokal "X" in X in Verkehr gesetzt werde,

D)   Suchtgift, nämlich Kokain, in der Zeit von etwa Herbst 2006 bis zum 25.4.2007 in wiederholten Angriffen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

 

X hat hiedurch

zu A) das Verbrechen nach § 28 Abs 2 2. und 3. Fall SMG als Beteiligter nach § 12 2. Alternative StGB,

zu B) die Verbrechen nach § 28 Abs 2 4. Fall, Abs 3 1. Fall SMG,

zu C) das Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG,

zu D) die Vergehen nach § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 28 Abs 3 SMG zur

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft vom 25.4.2007, 21.55 Uhr, bis 14.8.2007, 10.00 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 43 a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Der nichtbedingt nachgesehen Teil beträgt 8 Monate.

Gemäß § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

Gemäß § 20 Abs 1 StGB wird X zur Zahlung eines Geldbetrages von € 1.200,-- verurteilt."

 

Bei der Strafbemessung war das Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts mildernd, als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen der selben Art.

 

Laut einem auf den 17. Jänner 2008 datierten deutschen Strafregisterauszug wurde der Bw vom Amtsgericht Passau mit Urteil vom 26. Jänner 1999 (rechtskräftig seit 10. Juni 1999) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (Datum der letzten Tat: 5.1.1999) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichtes Passau vom 28. September 1999 (rechtskräftig seit 29. Oktober 1999) wurde er wegen Diebstahls (Datum der letzten Tat: 17.9.1999) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen von je 15 DM verurteilt. Mit Urteil vom 17. Mai 2002 verurteilte das LG Passau den Bw rechtskräftig seit 25. Mai 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe (Datum der letzten Tat: 24.9.2001).

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 28. August 2009, Zahl 12 Hv 95/09 f, zu Recht erkannt:

 

"X und X sind schuldig;

es hat bzw. sie haben in X und anderen Orten vorschriftswidrig

A)    Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar:

I.       X, indem er in der Zeit von etwa Mitte Februar 2008 bis etwa Mitte Mai 2008 und von etwa Anfang Jänner 2009 bis etwa 11.03.2009

1.     insgesamt etwa 210 g Heroin an den gesondert verfolgten X verkaufte;

2.     insgesamt zumindest etwa 50 g Heroin an den gesondert verfolgten X verkaufte;

3.     etwa 20 g Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte;

 

II.    X und X im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie in der Zeit von etwa Anfang Jänner 2009 bis etwa 11.03.2009 insgesamt etwa 10 g Kokain an den gesondert verfolgten X verkauften, wobei X die unter A) I. und II. angeführten Straftaten gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28 a Abs 1 SMG (entspricht § 28 Abs 2 SMG alte Fassung) verurteilt wurde;

 

III.   X, indem er in der Zeit von etwa Mitte April 2008 bis etwa Mitte Mai 2008 und von etwa Anfang Jänner 2009 bis etwa 11.03.2009

1.     insgesamt etwa 60 g Heroin an den gesondert verfolgten X verkaufte;

2.     insgesamt etwa 10 g Kokain an den gesondert verfolgten X verkaufte;

3.     insgesamt etwa 25 g Heroin und etwa 15 g Kokain an den gesondert verfolgten X verkaufte;

4.     insgesamt etwa 55 g Kokain – gestreckt auf 70 g – an den gesondert verfolgten X verkaufte;

 

B)    X, Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge einem anderen verschafft, indem er etwa Mitte März 2008 den gesondert verfolgten X zum Zwecke des Ankaufes von insgesamt etwa 70 g Heroin an die gesondert verfolgten X und X vermittelte;

 

C)   X in der Zeit von Febraur 2008 bis Anfang Mai 2008 sowie ab Jänner 2009 bis 11.03.2009 und X ab 22.03.2008 bis 11.03.2009 ein Suchtgift, nämlich 71,9 g Kokain (netto) mit einer Reinsubstanz von 10 +/- 1,7 g Cocain. HCI sowie Cannabis und Heroin erworben und besessen.

 

X hat hiedurch

zu A) I. und II.: die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 5. Fall und Abs 2 Z 1 SMG;

zu C): das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG;

 

X hat hiedurch

zu A) ) I. und II.: die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 5. Fall SMG;

zu B): die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 6. Fall SMG;

zu C): das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG,

begangen

 

und sie werden hiefür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, X nach dem § 28 a Abs 2 SMG, X nach dem § 28 a Abs 1 SMG, und zwar

 

X zu einer

Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren

X zu einer

Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft des Erstangeklagten X in der Zeit vom 11.03.2009, 11.24 Uhr, bis 28.08.2009, 13.15 Uhr, sowie des Zweitangeklagten X in der Zeit vom 11.03.2009, 11.20 Uhr, bis 28.08.2009, 13.15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB wird X zur Zahlung eines Geldbetrages von € 3.300,-- verurteilt.

 

 

Bei der Strafbemessung war hinsichtlich X

mildernd:         die teilweise Sicherstellung;

erschwerend:   der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe;"

 

 

Weiters fasste das LG Wels den Beschluss, vom Widerruf der bedingten Nachsicht des mit Urteil des LG Wels vom 14. August 2007 verhängten Teils der Freiheitsstrafe von 16 Monaten abzusehen. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre verlängert.

 

Am 9. April 2010 stellte der Bw neuerlich einen Asylantrag. Dieser wurde im Rechtsmittelverfahren mit Urteil des AGH vom 2. Juli 2010 als unzulässig zurückgewiesen (rechtskräftig am 11. Oktober 2010). Weiters wurde eine Ausweisung ausgesprochen. Aus dem Urteil des AGH geht hervor, dass er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9. April 2010 angab, im Sommer 2008 aus Österreich ausgereist und in sein Heimatland Kosovo zurückgekehrt zu sein, wo er 8 Monate bei seiner Schwester gelebt habe. Da er bei dieser nicht länger habe bleiben können, sei er zunächst wieder nach Serbien gegangen, wo ihm seine Mutter mitteilte, dass er polizeilich gesucht werde. Er habe deshalb wieder einen Asylantrag gestellt, da er von der serbischen Polizei verfolgt werde. Ein Kind aus einer früheren Beziehung lebe in X und sei deutscher Staatsbürger.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck informierte den Verwaltungssenat am 27. Juli 2011 davon, dass der Bw sich in Untersuchungshaft in der X befindet. Er sei gemäß § 28 Suchtmittelgesetz zu 2,5 Jahren nicht rechtskräftig verurteilt worden. Aus der dem gerichtlichen Strafverfahren zugrunde liegenden Anzeige geht hervor, dass der Bw nicht geständig war.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem im Asylverfahren erstatteten Vorbringen des Bw, seinem im fremdenpolizeilichen Verfahren erstatteten Vorbringen und dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gem. § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097, ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der Benennung des innerstaatlichen Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und eine Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt.

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor.  Aus dem erwähnten Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – wie z.B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

Nun ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die für Einreiseverbote iSd § 53 FPG oder die für Aufenthaltsverbote iSd § 63 Abs 1 FPG bzw § 67 FPG geltenden Bestimmungen des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetzes (FRÄG), BGBl I Nr. 38/2011, zur Anwendung kommen.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 53 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird gemäß § 55 Abs 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

Die Behörde hat gemäß § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 57 aberkannt wurde.

 

Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist gemäß § 55 Abs 5 FPG mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann gemäß § 63 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 57 Abs 1 FPG abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

 

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR Bürger, Schweizer Bürger, Begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörigen von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern gemäß §§ 65b und 67 FPG haben sich mit Inkrafttreten des FRÄG am 1. Juli 2011 nicht wesentlich geändert.

 

Der Bw nimmt in der Berufung mehrmals Bezug auf die für EWR-Bürger geltenden Bestimmungen. Diese sind in seinem Fall aber nicht anwendbar, da Serbien nicht Mitglied des EWR ist. Selbst wenn seine Verlobte EWR Bürgerin wäre, würde dies nichts daran ändern, da er als Verlobter nicht Familienangehöriger bzw begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 und 12 FPG ist.

 

Da er sich nach rechtskräftig negativem Abschluss seines letzten Asylverfahrens am 11. Oktober 2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist der Tatbestand für eine Rückkehrentscheidung im Sinn des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt.

 

Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen durch das LG Wels am 14. August 2007 und am 28. August 2009, sind die Voraussetzungen für ein höchstens 10-jähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Das Aufenthaltsverbot bzw. die Rückkehrentscheidung zieht die Trennung des Bw von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Cousins, deren Familien, seiner Verlobten und seiner in X aufhältigen Tochter nach sich. Es ist daher eindeutig ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw gegeben.

 

Der Bw gab im Asylverfahren aber an, im Sommer 2008 aus Österreich ausgereist und in sein Heimatland Kosovo zurückgekehrt zu sein, wo er 8 Monate bei seiner Schwester gelebt habe. Der Umstand, dass sich der Bw 8 Monate lang in seinem Heimatland aufgehalten hat, belegt zum Einen, dass nach wie vor starke Bindungen dorthin bestehen. Zum Anderen relativiert es seine Bindungen im Bundesgebiet. Ein 8-monatiger Auslandsaufenthalt belegt, dass seine Bindungen im Inland lediglich eine geringfügige Intensität aufweisen. So hat er schon in seiner Berufung eingeräumt, zu seiner Tochter lediglich brieflich engen Kontakt zu halten. Dass der Kontakt durch die Strafhaft erschwert wird, ist nicht zu seinen Gunsten zu werten. Auch der Kontakt zu seinen Cousins vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen, da er mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Dem persönlichen Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, somit ein Ziel im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK, gegenüber.

 

Bei der durchzuführenden Gefährdungsprognose fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Bw bereits in Deutschland (letzte Tat: 24.9.2001) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 tatmehrheitlichen Fällen strafrechtlich verurteilt wurde. Der Bw hat in weiterer Folge in der Zeit von etwa Juli 2006 bis zum 25.4.2007 (vgl. Urteil des LG Wels vom 14. August 2007) und in der Zeit von etwa Mitte Februar 2008 bis etwa Mitte Mai 2008 sowie von etwa Anfang Jänner 2009 bis etwa 11. März 2009 (vgl Urteil des LG Wels vom 28. August 2009) Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen. Selbst längeres Wohlverhalten des Bw belegt daher noch nicht, dass er sich nachhaltig gebessert hat. Es ist zu befürchten, dass der Bw nach der Entlassung aus der Haft weitere Verbrechen nach dem SMG begehen wird. Der Aufenthalt des Bw gefährdet somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei solcher Sachlage ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Verhinderung von Straftaten, somit zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 genannten Zieles, dringend geboten. Das öffentliche Interesse überwiegt das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Bw hat im öffentlichen Interesse die Trennung von seinen 3 Cousins, seiner in X lebenden Tochter und seiner Verlobten hinzunehmen. Eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 61 Abs. 1 FPG zulässig. Es wird im Fall des Bw ein Wohlverhalten während der Dauer eines 10-jährigen Einreiseverbotes abzuwarten sein, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Das Einreiseverbot war daher gemäß § 53 Abs. 3 FPG mit 10 Jahren neu festzusetzen. Ein unbefristetes Einreiseverbot ist mangels der hiefür in § 53 Abs. 3 FPG enthaltenen Voraussetzungen seit Inkrafttreten des FRÄG am 1.7.2011 nicht mehr zulässig.

 

Die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Sinn des § 55 FPG ist in der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG nicht vorgesehen. Abgesehen davon hatte der Bw seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ausreichend Zeit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Aufgrund der bestehenden Gefährdungsmomente wäre es darüber hinaus ohnedies nicht zulässig, noch eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Der Bw hat den Schengen-Raum unverzüglich nach seiner Entlassung aus der Haft zu verlassen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Sqarim të drejtave ligjore:

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

Njoftim:

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 220 euro taksa.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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