Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166212/2/Sch/Eg

Linz, 08.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des Herrn W. J. H., geb. x, wh, hinsichtlich Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juli 2011, Zl. VerkR96-216-2011, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, dass der diesbezügliche Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 121,50 Euro herabgesetzt wird.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 Euro (20 % der zu Faktum 2) verhängten Geldstrafe) und 3 Euro (20 % der Berechnungsgrundlage von 15 Euro für einen Tag primäre Freiheitsstrafe), zusammen sohin 243 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 27. Juli 2011, Zl. VerkR96-216-2011, über Herrn W. J. H., geb. x, u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG 1997 eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, und eine primäre Freiheitsstrafe von einem Tag gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 verhängt, weil er am 17. Jänner 2011 um 11:50 Uhr , das Kraftfahrzeug Kia Carnival, Kombi, rot, FIN.: KNEUP7512Y6109609, Kennzeichen: x, auf der B 130 bei Straßenkilometer 33.900 in Engelhartszell auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei (Faktum 2) von vier Fakten).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren bezüglich aller vier Delikte in der Höhe von insgesamt 171,60 Euro, verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Gemäß § 51c VStG hatte die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis geht auf eine entsprechende Polizeianzeige, datiert mit 19. Jänner 2011, zurück. Demnach sei der Berufungswerber am 17. Jänner 2011 gegen 11.50 Uhr als Lenker eines PKW betreten worden, ohne im Besitze einer Lenkberechtigung zu sein. Er behauptete bei der Amtshandlung, über einen rumänischen Führerschein zu verfügen, den er nicht bei sich habe. Den amtshandelnden Beamten war allerdings bekannt, dass der Berufungswerber keinerlei Lenkberechtigung besitzt.

 

Hinsichtlich dieser und auch noch weiterer im Zusammenhang mit der erwähnten Fahrt begangener Delikte wurde deshalb vom Meldungsleger Anzeige bei der Erstbehörde erstattet, die in der Folge eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Berufungswerber abgefertigt hat. Trotz nachweisbarer Zustellung dieses Schriftstücks ist darauf keine Reaktion erfolgt. In der Folge wurde das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen, gegen welches Berufung erhoben wurde. Dort wird vom Berufungswerber im Hinblick auf den Umstand, dass er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war bzw. ist, nicht weiter eingegangen. Er vermeint allerdings, dass er zu der Fahrt berechtigt gewesen sei, es habe sich nämlich um einen Notfall gehandelt. Er habe "ein Kind zum Dr. K. fahren" müssen.

 

Dazu ist zum einen zu bemerken, dass der Berufungswerber mit diesem Vorbringen erstmals in der Berufungsschrift in Erscheinung getreten ist, also sich weder Hinweise in der Polizeianzeige noch im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren in diese Richtung finden.

 

Aber selbst wenn man annimmt, dass es sich hiebei - trotz berechtigter Vermutung in die gegenteilige Richtung – doch nicht um eine Schutzbehauptung handeln sollte, rechtfertigt dies keinesfalls den Umstand, dass jemand ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt. Wenn es sich tatsächlich um einen "Notfall", in welche Richtung auch immer, hierüber lässt sich der Berufungswerber ja nicht aus, gehandelt haben sollte, so wäre er gehalten gewesen, einen Rettungsdienst in Anspruch zu nehmen. Daraus kann sich keinesfalls eine Notstandssituation ergeben, die die Übertretung des Berufungswerbers rechtfertigen könnte.

 

Bei ihm muss vielmehr ein nicht mehr nachvollziehbares Ausmaß an Uneinsichtigkeit geortet werden. Von den Bezirkshauptmannschaften Ried im Innkreis und Schärding wurde der Berufungswerber bereits dreimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft. Die Vorgänge ereigneten sich laut Verfahrensakt in relativ kurzen aufeinanderfolgenden Zeiträumen. Gegenständlich liegt schon die vierte Übertretung innerhalb der letzten rund drei Jahre vor. Geldstrafe von bis zu 800 Euro im Einzelfall konnten ihn also bislang nicht dazu bewegen, vom Lenken eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen.

 

Es kann daher der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie gegenständlich nunmehr eine höhere Geldstrafe verhängt hat, daneben aber auch noch mit einer primären Arreststrafe im Ausmaß von einem Tag vorgegangen ist.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 FSG kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Im Falle einer bereits gegebenen zweimaligen Bestrafung können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Freiheitsstrafe muss geboten sein, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen gegenständlich ganz offenkundig vor. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Wenn dann noch dazu kommt, dass jemand trotz mehrerer bereits vorliegender einschlägiger Vormerkungen dennoch nicht davon ablässt, wiederum negativ in Erscheinung zu treten, dann ist es geboten, neben dem Strafmittel einer Geldstrafe auch zum Freiheitsentzug zu greifen. Die Erstbehörde hat es gegenständlich bei einem Tag belassen, eine nach Ansicht der Berufungsbehörde angemessene und jedenfalls vertretbare Vorgangsweise. Nur dadurch kann doch noch erwartet werden, dass der Berufungswerber künftighin von solchen Übertretungen Abstand nehmen wird. Im anderen Fall werden wohl noch höhere primäre Freiheitsstrafen unvermeidlich sein.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden von der Erstbehörde hinreichend berücksichtigt. Das monatliche Nettoeinkommen von etwa 1200 Euro wird ihm die Bezahlung der Geldstrafe zumutbar ermöglichen.

 

Zu II.:

Im Hinblick auf die Bestimmung des Kostenbeitrages durch die Erstbehörde zu Faktum 2) des Straferkenntnisses war der festgesetzte Betrag unzutreffend. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist bei Freiheitsstrafen zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. Für den festgesetzten einen Tag gilt also der Betrag von 15 Euro als Ausgangsbasis für die Berechnung, die erstbehördlicherseits vorzuschreibenden 10 % machen sohin einen Betrag von 1,50 Euro aus.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurden die einzelnen Kostenbeiträge nicht im Hinblick auf die jeweiligen Delikte einzeln aufgelistet, der festgesetzte summarische Betrag von 171,60 Euro ist jedenfalls überhöht. Seitens der Berufungsbehörde erfolgte die Zuordnung des zu hohen Kostenbeitrages mangels anderer Anhaltspunkte zu Faktum 2). Unbeschadet dessen war für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag vorzuschreiben, da die Herabsetzung des von der Erstbehörde unzutreffend festgesetzten Kostenbeitrages nichts an der Zulässigkeit der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ändert (VwGH 18.2.1983, 81/02/0021).

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich im übrigen auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

 

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