Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166321/2/Kof/Gr

Linz, 03.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Mai 2011, VerkR96-8718-2010 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006,
zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-         zu 1.:   750 Euro   bzw.   150 Stunden

-         zu 2.:   750 Euro   bzw.   150 Stunden

-         zu 3.:   750 Euro   bzw.   150 Stunden

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu

bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenkostenbeitrag zu entrichten.

 

Betreffend Punkt 4. wird die Berufung gegen das Strafausmaß als unbegründet abgewiesen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20% der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§ 19 VStG;  § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

- Geldstrafe (750 + 750 + 750 + 50 =) ................................... 2.300 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ......................................... 230 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz (zu Punkt 4)                         10 Euro

                                                                                                        2.540 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(150 + 150 + 150 + 10 =) ................................................... 460 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, Nr. 148 bei km 36.200.  

Tatzeit: 29.09.2010, 14:15 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen S -..... (A), Sattelzugfahrzeug

                    Kennzeichen TS-..... (D), Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1)                 Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben.

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 01.09.2010 um 07:22:00 Uhr.

Ruhezeit von 03:01 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 06.09.2010 um 09:54:00 Uhr.

Ruhezeit von 05:47 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.09.2010 um 06:44:00 Uhr.

Ruhezeit von 01:48 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.09.2010 um 04:21:00 Uhr.

Ruhezeit von 03:40 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.09.2010 um 01:48:00 Uhr

Ruhezeit von 07:55 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.09.2010 um 05:50:00 Uhr.

Ruhezeit von 03:01 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 17.09.2010 um 07:00:00 Uhr.

Ruhezeit von 07:27 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

2)  Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens

10 Stunden verlängert werden.

Datum: 01.09.2010 von 07:22:00 bis 02.09.2010 21:25:00 Uhr

mit einer Lenkzeit von 23:30 Stunden.

Datum 06.09.2010 von 09:54:00 bis 07.09.2010 21:15:00

mit einer Lenkzeit von 17:23 Stunden.

Datum: 08.09.2010 von 06:44:00 bis 09.09.2010 17:04:00

mit einer Lenkzeit von 20:03 Stunden.

Datum 10.09.2010 von 04:21:00 bis 11.09.2010 00:40:00

mit einer Lenkzeit von 13:03 Stunden.

Datum: 14.09.2010 von 05:50:00 bis 15.09.2010 16:05:00

mit einer Lenkzeit von 20:00 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3)  Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 01.09.2010 wurde von 20:49:00 Uhr bis 02.09.2010 01:58:00 Uhr mit 05:10 Stunden
Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 02.09.2010 wurde von 07:33:00 Uhr bis 02.09.2010 16:12:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 06:47 Stunden nur 00:21 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 06.09.2010 wurde von 15:54:00 Uhr bis 07.09.2010 00:30:00 Uhr mit einer
Lenkzeit von 07:31 Stunden nur 00:42 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 09.09.2010 wurde von 07:28:00 Uhr bis 09.09.2010 13:40:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 05:33 Stunden nur 00:23 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 13.09.2010 wurde von 01:48:00 Uhr bis 13.09.2010 10:15:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 07:17 Stunden nur 00:39 Stunden Lenkpause eingehalten.
Am 14.09.2010 wurde von 19:34:00 Uhr bis 15.09.2010 00:52:00 Uhr mit einer Lenkzeit von
04:31 Stunden nur 00:42 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 15.09.2010 wurde von 05:57:00 Uhr bis 15.09.2010 14:11:00 mit einer Lenkzeit von 07:11 Stunden nur 00:22 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 22.09.2010 wurde von 04:09:00 Uhr bis 22.09.2010 08:48:00 Uhr mit 04:40 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 23.09.2010 wurde von 11:31:00 Uhr bis 23.09.2010 19:05:00 Uhr mit einer Lenkzeit

von 06:29 Std. nur 00:30 Std. Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4)  Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

Wochen von 06.09.2010 bis 19.09.2010, Lenkzeit 98:15 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,                                                           Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von´

1.150,00                             230 Stunden                                                                § 134 Abs.1b KFG

   900,00                             180 Stunden                                                                § 134 Abs.1b KFG

1.100,00                             220 Stunden                                                                § 134 Abs.1b KFG

     50,00                              10 Stunden                                                                  § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

320,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher ..................... 3.520,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 5. August 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete, begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

§ 134 Abs.1 KFG lautet auszugsweise:

Wer der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes

sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker von schweren LKW eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen.

 

Für die Lenker derartiger LKW ist die Einhaltung insbesondere der

-         täglichen Lenkzeit

-         wöchentlichen Lenkzeit

-         höchsten ununterbrochenen Lenkzeit

-         täglichen Ruhezeit

enorm wichtig.

Die Bestimmung der EG-VO 561/2006 (Lenk- u. Ruhezeiten) sind Schutznormen, welcher der

-         Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdeten Zustand und

-         Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen.

 

Von einem Berufskraftfahrer ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an
den Tag zu legen.  VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046 mit Vorjudikatur.

 

§ 134 Abs.1b KFG lautet auszugsweise:

Die Verstöße gegen die EG-Verordnung 561/2006 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien aufgeteilt:

- sehr schwere Verstöße

- schwere Verstöße

- geringfügige Verstöße

 

Die Höhe der Geldstrafe beträgt im Falle eines

-         sehr schweren Verstoßes: mindestens 300 Euro

-         schweren Verstoßes mindestens 200 Euro

-         geringfügigen Verstoßes: keine Mindeststrafe

 

Gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG bedeutet

-         - die Unterschreitung der täglichen Ruhezeit

§         um mehr als zwei Stunden: einen sehr schweren Verstoß

§         um mehr als eine Stunde: einen schweren Verstoß

-         die Überschreitung der täglichen Lenkzeit

§         um mehr als zwei Stunden: einen sehr schweren Verstoß

§         um mehr als eine Stunde: einen schweren Verstoß

 

-         eine ununterbrochenen Lenkzeit

§         von mehr als sechs Stunden: einen sehr schweren Verstoß

§         von mehr als fünf Stunden: einen schweren Verstoß

 

Der Bw hat betreffend

-         Punkt 1: insgesamt fünf sehr schwere und zwei schwere Verstöße

-         Punkt 2: am 02.09. sowie 10./11.09. jeweils einen sehr schweren Verstoß und an den Kalendertagen 01.09., 06.09., 08.09. und 09.09.

     jeweils einen geringfügigen Verstoß

-         Punkt 3: am 02.09, 06.09. und 15.09. einen sehr schweren Verstoß  sowie am 01.09 und 09.09. einen schweren Verstoß

begangen.

 

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

ca. 1000 Euro brutto/Monat; kein Vermögen – Privatinsolvenz;

Sorgepflicht für zwei Kinder.

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindeststrafen sowie der bisherigen Unbescholtenheit und der "tristen" Einkommens- u. Vermögensverhältnisse
des Bw ist es gerade noch gerechtfertigt und vertretbar,

in den Punkten 1., 2. und 3. die Geldstrafen jeweils auf ............. 750 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf ............... 150 Stunden herabzusetzen.

 

Betreffend Punkt 4 beträgt die Geldstrafe nur 1 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG und ist dadurch deren Herabsetzung nicht möglich.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der – betreffend Punkte 1., 2. und 3. neu bemessenen – Geldstrafen.

 

Betreffend Punkt 4. ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum