Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420664/13/Zo/Th

Linz, 26.09.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Beschwerde des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 21. April 2011 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 11. April 2011 durch ein dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz zurechenbares Organ, den Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Linz mit der Dienstnummer X nämlich der um 17.15 Uhr angeordneten und von der Firma X durchgeführten Entfernung des PKW mit dem Kennzeichen X, welcher vor dem Haus Promenade 7 abgestellt war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. September 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.           Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 67a Z2 und 67c AVG iVm § 89a Abs.2a lit.c und Abs.3 StVO.

zu II.: § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 21. April 2011 eine Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 11. April 2010, nämlich die Veranlassung der Abschleppung seines PKW mit dem Kennzeichen X um 17.15 Uhr durch den Polizeibeamten mit der Dienstnummer X sowie die daraufhin durchgeführte Entfernung dieses Fahrzeuges, das vor dem Haus Linz, Promenade 7 im Bereich eines Halte- und Parkverbotes mit der Zusatztafel "werktags ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt war.

 

Der Beschwerdeführer habe dieses Fahrzeug gegen 16.45 Uhr in der angeführten Ladezone abgestellt und eine Ladetätigkeit durchgeführt. Er habe in einer Rechtsangelegenheit mehrere schwere Ordner in die Kanzlei seines Rechtsvertreters an der Adresse X abgeben müssen, weshalb er sein Fahrzeug in der dafür gekennzeichneten "Parkniere" abgestellt habe. In diesem Bereich sei eine Ladezone verordnet und sein Fahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd gestanden. Als er nach Durchführung der Ladetätigkeit zum Abstellplatz zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass sein PKW abgeschleppt worden sei. Den Auftrag zur Abschleppung habe der Polizeibeamte mit der Dienstnummer X erstattet.

 

Die Voraussetzungen zur Abschleppung des Fahrzeuges seien nicht vorgelegen, weil dieses nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug in einer Ladezone abgestellt, welche nicht mit der Zusatztafel "Abschleppzone" (§ 54 Abs.5 lit.j StVO) gekennzeichnet gewesen sei. Sein Fahrzeug habe auch keine Verkehrsbehinderung verursacht, weil kein sonstiges Fahrzeug am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu der Ladezone gehindert gewesen sei. Er habe keine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung herbeigeführt, weshalb die Abschleppung von § 89a StVO nicht gedeckt und daher rechtswidrig gewesen sei.

 

2. Vom UVS wurde eine Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz sowie des Magistrates der Stadt Linz eingeholt und am 13.09.2011 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. An dieser haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge X teilgenommen.

 

2.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer hatte seinen PKW am 11.04.2011 um ca. 16.45 Uhr in Linz vor dem Haus X in dem dort befindlichen Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "werktags ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt. Er brachte vorerst eine Schachtel mit Unterlagen in die nahegelegene Rechtsanwaltskanzlei seines Vertreters, kehrte nach kurzer Zeit (vermutlich ca. 10 bis 15 Minuten) zu seinem Fahrzeug zurück und brachte eine weitere Schachtel mit Unterlagen in die Kanzlei. Dort besprach er die Unterlagen eine gewisse Zeit mit seinem Vertreter und kehrte nach 17.35 Uhr zu seinem PKW zurück.

 

Um ca. 16.30 Uhr hatte sich ein namentlich nicht bekannter Anrufer bei der Polizeiinspektion Landhaus darüber beschwert, dass die Ladezone vor dem Objekt Promenade Nr. 7 durch PKW verparkt sei. Der Zeuge, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Fußstreifendienst im innerstädtischen Bereich befand, wurde daher zu dieser Ladezone beordert und stellte bei seinem Eintreffen um ca. 16.50 Uhr fest, dass der PKW des Beschwerdeführers in der Ladezone abgestellt war. Zu diesem Zeitpunkt war vermutlich auch ein zweiter PKW in der Ladezone abgestellt, dies konnte jedoch nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Der Zeuge setzte seinen Streifendienst im näheren Bereich fort und kehrte um ca. 17.15 Uhr wiederum zur Ladezone zurück. Zu diesem Zeitpunkt war der PKW des Beschwerdeführers noch immer in der Ladezone abgestellt und der Zeuge verblieb daraufhin bis 17.35 Uhr bei diesem PKW. In diesem Zeitraum von 20 Minuten kam niemand zum Fahrzeug. Vom Zeugen wurde die Abschleppung des PKW veranlasst und dieser von der X abgeschleppt. Beim Zurückkehren des Beschwerdeführers hatte sich der Abschleppdienst mit dem PKW bereits entfernt.

 

Festzuhalten ist weiters, dass die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Berufungswerber wegen dieses Vorfalles eine Strafverfügung wegen des vorschriftswidrigen Abstellens des PKW in der Ladezone erlassen hatte (Zl. 22738/LZ/1101), welche in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen und vom Berufungswerber auch bezahlt wurde. Die gegenständliche Ladezone ist ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht. Sie weist eine Länge von ca. 10 m auf und befindet sich unmittelbar neben der Fahrbahn der Promenade. Durch die in der Ladezone abgestellten Fahrzeuge wird der fließende Verkehr in der Promenade nicht behindert.

 

Der Zeuge führte weiters durchaus glaubwürdig an, dass häufig von Zustellern, Paketdiensten und auch Geschäftsleuten Beschwerde geführt wird, dass die gegenständliche Ladezone verparkt ist. In diesen Fällen kommt es immer wieder vor, dass Fahrzeuglenker, welche eine Ladetätigkeit durchzuführen haben, insbesondere Paketzusteller, ihr Fahrzeug in zweiter Spur anhalten und es dadurch zu Behinderungen des Fließverkehrs kommt. Im konkreten Fall war jedoch weder beim ersten Eintreffen des Zeugen um 16.50 Uhr noch in der Zeit zwischen 17.15 Uhr und 17.35 Uhr ein anderes Fahrzeug, dessen Lenker Ladetätigkeiten durchführte, in zweiter Spur abgestellt. Der Zeuge vermutete jedoch in der Verhandlung, dass in dieser Zeit ein PKW die Ladezone benutzt hatte. In unmittelbarer Nähe befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite vor dem Cafe X eine weitere Ladezone, welche aus zwei Schrägparkplätzen für PKW besteht. Ob diese Ladezone zur Vorfallszeit ebenfalls verparkt war, konnte der Zeuge nicht mehr angeben.

 

Festzuhalten ist noch, dass sich die Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Arkade befindet, der Fußweg vom Abstellplatz des Fahrzeuges in die Kanzlei beträgt maximal 5 Minuten.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde wies darauf hin, dass der Verordnung dieser Ladezone ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren voranging, in welchem auch die Interessensvertreter den Bedarf an der Ladezone artikuliert hatten. Weiters wies sie daraufhin, dass es sich bei der Promenade um eine wichtige West-Ost-Verbindung für den innerstädtischen Verkehr in Linz handelt, welche auch von mehreren Buslinien befahren wird. Im unmittelbaren Bereich der Ladezone befinden sich zahlreiche Gewerbetreibende, sodass jederzeit mit der Ladetätigkeit von Kunden oder Lieferanten zu rechnen sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers wies hingegen daraufhin, dass für die Geschäfte in der Arkade eine eigene Zufahrts- und Parkmöglichkeit über die Spittelwiese in die dortige Tiefgarage besteht. Tatsächlich würden Zu- und Ablieferungen für die in der Arkade befindlichen Geschäfte fast ausschließlich über diese Tiefgarage durchgeführt.

 

3. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 89a Abs.2 StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

 

Gemäß § 89a Abs.2a StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben,

a)      wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,

b)      wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,

c)      wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)      wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs.4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs.1 lit.d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist, oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach    § 29b Abs.1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

            ........

 

Gemäß § 89a Abs.3 StVO sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs.2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs.1.

 

Gemäß § 94d Z15 StVO ist unter anderem die Entfernung von Hindernissen      (§ 89a), sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten, noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

 

3.2. Im konkreten Fall steht aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung bindend fest, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Ladezone abgestellt hatte, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen. Unabhängig von der Rechtskraft der Strafverfügung ergibt sich dies auch aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens, weil der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.35 Uhr, nachdem er die zweite Schachtel mit Ordnern in die Kanzlei gebracht hatte, nicht sofort zum Fahrzeug zurückkehrte und damit – nach der durchaus strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – keine Ladetätigkeit durchführte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 28.10.1988, 88/18/0091 ausgesprochen, dass die Entfernung eines in einer Ladezone abgestellten KFZ dann dem Gesetz entspricht, wenn bereits ein anderer Lenker konkret am berechtigten Zufahren zu der Ladezone gehindert ist. Von dieser Rechtsansicht ist er jedoch durch die Entscheidung eines verstärkten Senates vom 03.10.1990, Zl. 89/02/0195, insofern abgewichen, als "zur Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs.2 und der Fälle des Abs.2a lit.a bis c, lit.d zweiter Fall und lit.e und f die begründete Besorgnis genügt, es werde zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen. Das Vorliegen einer bereits eingetretenen konkreten Verkehrsbeeinträchtigung ist als Voraussetzung für die Entfernung des Fahrzeuges nicht erforderlich."

 

Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung ist es daher nicht erforderlich, dass tatsächlich bereits ein weiteres Fahrzeug konkret am Zufahren zu der Ladezone gehindert ist. Die Vertreterin der belangten Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine derartige konkrete Behinderung in der Praxis zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen führen würde, weil in diesem Fall bis zum Eintreffen des Abschleppdienstes und dem tatsächlichen Abschleppen des Fahrzeuges (in der Praxis also für eine Zeitdauer von mehr als 15 Minuten) eine tatsächliche Beeinträchtigung des Verkehrs vorliegen würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt jedoch zu Recht eine begründete Besorgnis, dass es durch das in der Ladezone stehende Fahrzeug zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen könnte. Im konkreten Fall lagen derartige Gründe tatsächlich vor: Einerseits gab es eine Beschwerde wegen der verparkten Ladezone, sodass naheliegend ist, dass die Ladezone tatsächlich hätte benützt werden müssen und andererseits handelt es sich um eine Straße mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen und einer erheblichen Bedeutung für den innerstädtischen Verkehr. Es war also tatsächlich zu befürchten, dass durch das abgestellte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer am Benützen der Ladezone gehindert waren. Dies gilt insbesondere für die Fahrzeuge von Zustelldiensten, weil auch bei bloß einem in dieser Ladezone abgestellten PKW kaum noch genügend Platz für einen Klein-LKW geblieben wäre. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass in diesem Bereich aufgrund der zahlreichen Geschäfte und Büros derartige Zustelldienste jederzeit vorkommen können. Der Umstand, dass in jenen 20 Minuten, in welchen der Zeuge unmittelbar beim abgeschleppten Fahrzeug verblieb, keine derartige Ladetätigkeit durchgeführt wurde, ändert nichts daran, dass eine solche Situation konkret zu befürchten war.

 

Weiters ist die Bedeutung dieses Straßenzuges für den innerstädtischen Verkehr zu berücksichtigen. Wenn in diesem Bereich wegen der Nichtbenützbarkeit einer Ladezone ein Fahrzeug, welches eine Ladetätigkeit durchzuführen hat, in zweiter Spur hält, hat dies im konkreten Bereich auch wesentliche Auswirkungen auf den fließenden Verkehr. Es ist zwar durchaus zutreffend, dass der Großteil der Lieferungen für die im Bereich der Arkade befindlichen Geschäfte durch die Tiefgarage mit der Zufahrt in der Spittelwiese erfolgt, dennoch ist allgemein bekannt, dass auch die gegenständliche Ladezone häufig für tatsächliche Ladetätigkeiten benützt wird. Dies insbesondere auch deswegen, weil sich im unmittelbaren Nahebereich nicht nur die Geschäfte der Arkade, sondern auch zahlreiche sonstige Geschäftsräume und Büros befinden. Auch der Beschwerdeführer selbst hat ja nach seinen eigenen Angaben – zumindest anfänglich – eine Ladetätigkeit durchgeführt.

 

Die Einschaltung der Behörde hätte in diesem Fall jedenfalls zu einer wesentlichen Verzögerung der Abschleppung geführt, weil sich ein Behördenorgan an Ort und Stelle hätte begeben und selbst ein Bild von der Lage hätte machen müssen. Dies hätte geraume Zeit in Anspruch genommen und die Wahrscheinlichkeit, dass in diesem Zeitraum die Ladezone tatsächlich hätte benützt werden müssen, wesentlich erhöht. Die Maßnahme war daher auch unaufschiebbar im Sinne des § 89a Abs.3 StVO, weshalb der Polizeibeamte als Organ der Straßenaufsicht berechtigt war, die Abschleppung aus eigener Macht anzuordnen.

 

3.3. Gemäß § 95 Abs. 1 lit. a StVO obliegt die Handhabung der Verkehrspolizei (mit Ausnahme der Autobahnen) im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser. Es ist also zu prüfen, ob die Abschleppung von Fahrzeugen unter den Begriff "Verkehrspolizei" fällt. Gemäß § 94b Abs. 1 lit. a  StVO versteht man unter "Verkehrspolizei" die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen. Die Entfernung  von Hindernissen ist hingegen in  § 94b Abs. 1 lit. c StVO als eigenständige behördliche Aufgabe angeführt. Daraus ist abzuleiten, dass diese Tätigkeit nicht zur "Verkehrspolizei" gehört.

 

Die Vollziehung des § 89a StVO obliegt nach § 94d Z15 StVO auf Gemeindestraßen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Bei der Promenade handelt es sich um eine Gemeindestraße. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieser Bestimmung umfasst nicht nur bescheidmäßige Anordnungen, sondern gerade auch faktische Amtshandlungen, was sich aus der Bestimmung des § 89a Abs.2 klar ergibt, wonach die Behörde zu derartigen faktischen Amtshandlungen ermächtigt wird. Die zusätzliche Ermächtigung von Straßenaufsichtsorganen zu diesen Maßnahmen durch § 89a Abs.3 StVO bewirkt keine Verschiebung der Behördenzuständigkeit. Die faktische Amtshandlung bleibt der für diese Maßnahmen zuständigen Behörde zurechenbar, unabhängig davon, wem dieses Organ innerdienstlich unterstellt ist.

 

Der Umstand, dass die Stadt Linz keine disziplinären oder sonstigen innerdienstlichen Zugriffsmöglichkeiten auf das einschreitende Organ hat, ändert nichts daran, dass dieses Organ eine behördliche Aufgabe der Stadt Linz wahrgenommen hat. Es ist für das Einschreiten von Exekutivorganen gerade zu typisch, dass diese auch im Vollzugsbereich von Behörden einschreiten, welchen sie innerdienstlich nicht unterstellt sind (siehe zB. auch das Einschreiten von Polizeibeamten für die Gewerbebehörde).

 

 

Auch aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 01.10.1984, B565/80 betreffend die Entfernung eines PKW gemäß § 89a StVO ergibt sich, dass derartige Amtshandlungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuzurechnen sind. Aufgrund der Statuten der Landeshauptstadt Linz (§ 51) ist der Magistrat in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt erster Instanz, weshalb die konkrete faktische Amtshandlung dem Magistrat der Stadt Linz zuzurechnen ist.

 

Zu II.:

Da der Beschwerde inhaltlich keine Berechtigung zukam, waren auch die beantragten Kosten nicht zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Hinweis:         Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 26,00 € (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-420664/13/Zo/Th vom 26. September 2011, Erkenntnis

 

Rechtssatz 1

StVO 1960 §94b Abs1 lita;

StVO 1960 §94b Abs1 litc;

StVO 1960 §89a

 

Unter dem Begriff "Verkehrspolizei" ist gemäß § 94b Abs1 lita StVO 1960 die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen zu verstehen. Die Entfernung von Hindernissen (§ 89a StVO 1960) ist hingegen in § 94b Abs1 litc StVO 1960 als eigenständige behördliche Aufgabe angeführt, woraus zu schließen ist, dass diese Tätigkeit nicht unter den Begriff "Verkehrspolizei" fällt.

 

Rechtssatz 2

StVO 1960 §94d Z15;

StVO 1960 §89a

 

Die Vollziehung des § 89a StVO obliegt nach § 94d Z15 StVO 1960 auf Gemeindestraßen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Daraus folgt, dass die Abschleppung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges auf einer Gemeindestraße – auch wenn sie von einem Polizisten angeordnet wird – in den behördlichen Verantwortungsbereich der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich fällt. Im Fall einer Maßnahmenbeschwerde ist daher in Linz gemäß § 51 StL der Magistrat belangte Behörde.

 

Rechtssatz 3

StVO 1960 §89a

 

Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung verlangt der VwGH die begründete Besorgnis, dass es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen werde. Eine bereits eingetretene konkrete Verkehrsbeeinträchtigung ist hingegen nicht erforderlich. Im Fall einer verparkten Ladezone liegt eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung idR jedenfalls dann vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer oder in der Nähe befindliche Geschäftsinhaber sich bei der Polizei wegen der verparkten Ladezone beschweren und darauf hinweisen, dass sie selbst oder ihre Kunden diese tatsächlich hätten benützen müssen.

 

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