Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150889/4/Lg/Hue/Ba

Linz, 17.10.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18. Juli 2011, Zl. BZ-BauR-12022-2011 Rh, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   

           

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 16. Oktober 2010 gegen 16.09 Uhr das Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen X auf der A25, Mautabschnitt ÖBB-Terminal Wels – Wels Nord, bis zu km 14.580 gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung wurde vorgebracht, dass die Firma X am 15. Oktober 2010 5.000 Euro an die ASFINAG überwiesen habe. Der Bw wies die Anschuldigungen zurück.  

Als Beilage wurde eine Kopie des Einzahlungsbeleges angeschlossen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 14. Februar 2011 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 28. Oktober 2010 schriftlich die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 24. Februar 2011 brachte der Bw vor, dass die ASFINAG zum Tatzeitpunkt bereits über "den Zahlungseingang" verfügt, diesen jedoch noch nicht verbucht hätte. Dadurch sei die Verwaltungsübertretung entstanden, was nicht im Verantwortungsbereich des Bw liege.  

 

Einer zusätzlichen ASFINAG-Stellungnahme vom 29. April 2011 ist zu entnehmen, dass eine Abbuchung der Maut wegen Sperre der hinterlegten Kreditkarte nicht erfolgen habe können, was mittels viermaligem Warnton der GO-Box angezeigt worden sei. Als Beilage ist eine Auflistung der durchfahrenen Mautbalken angeschlossen.  

 

Dazu brachte der Bw vor, dass sein Verhalten keinesfalls sorgfaltswidrig und auch keine Mautprellerei sei. Die ASFINAG "mache es sich leicht", weil die Geldüberweisung nicht rechtzeitig dem ASFINAG-Konto gutgeschrieben bzw. verbucht gewesen sei. Die weitere Rechtfertigung entspricht im Wesentlichen der Berufungsbegründung.

 

Die ASFINAG führte mittels Schreiben vom 30. Juni 2011 zusätzlich aus, dass definitiv kein Zahlungseingang über 5.000 Euro auf das dafür vorgesehene Konto stattgefunden habe. Der Bw habe verabsäumt, die Signaltöne der GO-Box zu beachten.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat teilte dem Bw am 23. August 2011 mit, dass ihm eine mündliche Berufungsverhandlung entbehrlich erscheint, da der Bw den maßgeblichen Sachverhalt nicht bestritten hat. Bei anderer Ansicht möge der Bw dies innerhalb Frist mitteilen.

 

Eine Antwort auf dieses Schreiben ist bis dato nicht erfolgt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 in vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs.2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs.3 BStMG werden Übertretung gemäß Abs.1 und Abs.2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs.2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat und dem Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Der Bw bringt vor, am Tag vor der Tat seien vom Zulassungsbesitzer 5.000 Euro an die ASFINAG überwiesen worden, weshalb er nicht für die Nichtabbuchung der Maut verantwortlich sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass – unabhängig davon, dass die vorerwähnte Einzahlung (für welche Zwecke sie auch immer vorgesehen sein mag) auch erst beim Empfänger einlangen und verarbeitet werden muss und dies eine gewisse Manipulationszeit erfordert –, der Gesetzgeber für die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut andere (Zahlungs-)wege vorgegeben hat (siehe § 7 Abs. 1 BStMG). Der Bw verkennt somit den wesentlichen Sachverhalt: Ihm wird vorgeworfen, seine Lenkerpflichten bei Ertönen der vier Signaltöne der GO-Box, welche ihm eine Nichtentrichtung der Maut angezeigt haben, missachtet zu haben. Er wäre als Lenker des LKW verpflichtet gewesen, eine GO-Box-Vertriebsstelle aufzusuchen, die geschuldete Maut nach zu entrichten (siehe Punkt 7.1 der Mautordnung) und erst bei Entsperrung der Kreditkarte die Fahrt auf einer Mautstrecke fortzusetzen, zumal die vom Bw erwähnte "Vorabüberweisung" offensichtlich nicht zur Entsperrung des Zahlungsmittels geführt hat, was ihm mit den Piepssignalen der GO-Box angezeigt worden ist.

 

Wenn der Bw vermeinen sollte, eine Sperre des Zahlungsmittels liege in der Sphäre und Verantwortung des Dienstgebers, ist zu erwidern, dass der Bw als Lenker für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung Sorge zu tragen hat. Der Bw hat am Tattag insgesamt 35 Mautbalken durchfahren, wie sich aus der vorliegenden ASFINAG-Aufstellung ergibt. Bei keiner (!) dieser Mautportale konnte der jeweilige Mautbetrag (wegen der Sperre des Zahlungsmittels) abgebucht werden. Wie bereits erwähnt wurde, wurde der Bw bei jeder Durchfahrt durch einen Mautbalken durch die akustischen Signale der GO-Box auf die Nichtentrichtung der Maut aufmerksam gemacht und besteht für einen Lenker auch die Möglichkeit einer Nachentrichtung der geschuldeten Maut iSv Punkt 7.1 der Mautordnung, welche der Bw jedoch nicht ergriffen hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box bzw. der von der GO-Box abgegebenen Signaltöne wirken. Jeder Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw sich über die rechtlichen Vorschriften nicht ausreichend informiert und deshalb die erforderlichen Schritte (Nachentrichtung der Maut; Veranlassung einer Entsperrung des Zahlungsmittels) nicht eingeleitet hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unbedeutend sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da sich der Bw vor Benützung von Mautstrecken im ausreichenden Maße über die akustischen Signale der GO-Box und die rechtlichen Vorschriften informieren hätte müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

    

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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