Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166324/5/Bi/Kr

Linz, 19.10.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der X, vom 8. August 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 28. Juli 2011, VerkR96-2689-2011, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit von Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der mit 6. Juni 2011 datierte, laut Poststempel am 9. Juni 2011 zur Post gegebene Einspruch der Beschuldigten gegen die wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 23 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 24 Abs.1 lit.b iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 3) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 4) §§ 102 Abs.10 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 5) §§ 82 Abs.8 2.Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 ergangene Strafverfügung der BH Braunau/Inn vom 4. April 2011, VerkR96-2689-2011, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Begründet wurde dies mit der Hinterlegung der Strafverfügung mit Wirkung der Zustellung am 23. Mai 2011, der korrekten Rechtsmittelbelehrung und dem Einlangen des Schriftstückes erst am 10.6.2011 bei der BH Braunau.

 


2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Die Bw führte zunächst zu den Tatvorwürfen Inhaltliches aus, wurde dann aber mit h. Schreiben auf die offensichtliche Verspätung unter Vorlage der Rückscheinkopie aufmerksam gemacht. Dazu führt sie aus, die Abholfrist ab
23. Mai 2011 könne nicht stimmen, weil ein Stempel aus Seekirchen drauf sei und die Post in X 15 km davon entfernt sei. Sie Post könne nicht am selben Tag in X sein. Nicht erklärbar sei auch der Stempel vom 25. Mai 2011 der BH Braunau. Sie sei sich keiner Schuld bewusst. Sie bekomme ihre gesamte Post in ihr Blumengeschäft nach X. Eventuell habe sie in X noch kein Briefträger gesehen, sie sei tagsüber nie zu Hause, sondern erst ab 22.00 Uhr im Sommer. Sie habe den Brief nicht abholen können, wenn er am 23. Mai in Seekirchen, am 25. Mai in Braunau und ev. am 26. Mai in X gewesen sei, was aber ungewiss sei. Es sei nicht ehrenhaft, ihr die Schuld zuzuweisen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass nach einer Anzeige eines Beamten der PI Oster­miething wegen eines Vorfalls, bei dem die Bw am 11.2.2011 als Lenkerin des in Deutschland zugelassenen PKW X angetroffen wurde, seitens der örtlich zuständigen BH Braunau/Inn die Strafverfügung an die Bw zunächst mit der im Führer­schein­register aufscheinende Adresse in X, abgesendet wurde, wo sie nicht zugestellt werden konnte, weil die Bw dort "unbekannt" war. Laut Zentralem Melderegister ist die Bw seit 22. April 2011 mit Hauptwohnsitz in X, gemeldet, daher wurde die Strafverfügung dorthin nochmals abgesendet.

Laut – dem der Bw im h Schreiben vom 22. September 2011 übermittelten – Rückschein wurde der RSa-Brief nach einem erfolglosen Zustellversuch am
20. Mai 2011 mit Beginn der Abholfrist am 23. Mai 2011 bei der Zustellbasis X hinterlegt und dort zur Abholung bereitgehalten – die Bw hat ihn auch dort abgeholt, wenn sie keinen Nachsendeauftrag erteilt hat.

 




Vom Weg des RSa-Briefes zu unterscheiden ist der Weg des Rückscheines, der bei der Zustellbasis X (der offenbar übergeordneten Zustellbasis) mit Datum 23. Mai 2011 abge­stempelt wurde und an die Absende­behörde, hier die BH Braunau/Inn, zurück­geschickt wird – daher der BH-Stempel vom 25. Mai 2011, dem Tag des dortigen Einlangens. Von alldem hat die Empfängerin des Briefes naturgemäß nichts erfahren, weil der Rückschein lediglich der Nachprüfbarkeit der Zustellung dient – das sind die vom Briefträger bei Nichtantreffen des Adressaten darauf vermerkten Daten des Zustellversuchs und Datum und Ort der Hinterlegung. Entgegen dem Schreiben der Bw ist der Brief damit nicht von X nach Seekirchen und von dort nach Braunau "gewandert", sondern lag ab 23. Mai 2011 bei der Zustellbasis Hallwang zur Abholung bereit, was für die Bw auch aus der Benachrichtigung über die Hinterlegung zu ersehen war, die der Briefträger ins Hausbrieffach der Bw eingelegt hat, wie er auf dem Rückschein bestätigt hat. 

 

Wenn die Bw angibt, sie sei untertags nie zu Hause, liegt das in der Natur der Sache, weil Berufstätige normalerweise nur in Ausnahmefällen untertags zu Hause sind und die Öffnungszeiten der Zustellbasen mit den Arbeitszeiten übereinstimmen, sodass eine Abholung der Post organisiert werden muss. Es wäre bei Kenntnis von der Hinterlegung eines Behördenschriftstückes Sache der Bw gewesen, sich entsprechend um die Abholung zu kümmern, um die Rechtsmittelfrist einhalten zu können – gegebenenfalls durch Nichtausschöpfung der Zweiwochenfrist sondern frühere Einbringung des Einspruchs. Da die Bw in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2011 ausdrücklich "nur" ihre beruf­liche Tätigkeit in Salzburg im Sinne einer regelmäßigen Rückkehr an den Haupt­wohn­sitz am Abend, aber keine Ortsabwe­sen­heit behauptet hat, war von der Zustellwirkung der Hinterlegung des Schrift­stückes am 23. Mai 2011 auszu­gehen.

Davon ausgehend lief aber die Einspruchsfrist am 6. Juni 2011 ab, wobei es nicht genügt, wenn der Einspruch mit diesem Datum versehen wird, sondern er muss auch an diesem Tag abgeschickt werden, was durch den Poststempel überprüfbar ist.  

Das Rechtsmittel wurde von der Bw am 9. Juni 2011 (Poststempel) zur Post gegeben und war das Rechtsmittel daher zweifellos als verspätet anzusehen. Aus diesen Überlegungen war dem Bescheid der Erstinstanz nichts entgegen­zuhalten sondern spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass inhaltlich nicht mehr auf die Ausführungen der Bw im Schreiben vom 6. Juni 2011 einzugehen war.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

:

 

 

Beschlagwortung:

 

verspäteter Einspruch -> Zurückweisung bestätigt

 

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