Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166383/2/Ki/Kr

Linz, 18.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X vom 4. Oktober 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. September 2011, VerkR96-5497-2011, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 55 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 iVm 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
13. September 2011, VerkR96-5497-2011, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 20.05.2011 um 20:20 Uhr in der Gemeinde
Mattighofen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Höpflingerweg, auf Höhe des Hauses Nr. 5,

 

1) zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war. Fahrzeugart: Motorfahrrad. Beschreibung des Fahrzeuges: Rieju RR E2/4 Spike 50, schwarz lackiert, mit gestohlenem Kz. X,

2) als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt,

3) sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kraftrad der Fahrtrichtungsanzeiger (alle Fahrtrichtungsanzeiger) nicht funktionierte.

 

Er habe dadurch 1) § 102 Abs.1 iVm. § 36 lit.a KFG 1967, 2) § 102 Abs.10 KFG 1967 und 3) § 102 Abs.1 KFG iVm. § 15 Abs.3 Z.3 KFG 1967 verletzt und es wurden über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 nachstehende Strafen verhängt:

 

1) 220 Euro (EFS 96 Stunden), 2) 30 Euro (EFS 24 Stunden) und 3) 25 Euro (EFS 12 Stunden).

 

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 27,50 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 Berufung erhoben und beantragt der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren zur Gänze einzustellen.

 



 

 

 

Bemängelt wurde die materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilung sowie formelle Rechtswidrigkeit. Der Beschuldigte habe das Kleinkraftfahrrad, einspurig, X gelenkt und es war zum Zeitpunkt der Lenkung dieses Kennzeichen montiert. Dass dieses Kleinkraftrad nicht zum Verkehr zugelassen war, sei dem Berufungswerber nicht bekannt gewesen. Er sei aufgrund des behördlichen Kennzeichens davon ausgegangen, dass das Fahrzeug auch zum öffentlichen Verkehr zugelassen sei und durfte aufgrund dieses Kennzeichens auch davon ausgehen, dass die Zulassung vorläge. Der Beschuldigte hätte nicht gewusst, dass das am Mofa montierte Kennzeichen gestohlen sei. Es mangle daher an der subjektiven Tatseite bezüglich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung. Der Beschuldigte sei unter Berücksichtigung des Zustandes des Kleinkraftrades davon ausgegangen, dass auch ein geeignetes Verbandszeug beinhaltet sei, sodass es auch bezüglich dieses Sachverhaltes, wenn tatsächlich kein Verbandszeug mitgeführt wurde, es an der subjektiven Tatseite mangle. Der Beschuldigte habe sich vor Fahrtantritt davon überzeugt, dass das von ihm verwendete bzw. von ihm gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspräche. Der Fahrtrichtungsanzeiger habe zum Zeitpunkt des Fahrantrittes funktioniert, sollte er zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht funktioniert haben, sei er während der Fahrt ausgefallen bzw. funktionsuntüchtig geworden. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes sei daher bezüglich aller angelasteten Übertretungen mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen gewesen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Friedburg-Lengau vom 3. Juni 2011 zugrunde. Demnach hat der Lenker des Kleinkraftrad (Mofa) einspurig Rieju / Spike 50 mit dem gestohlenen Kennzeichen X am 20.05.2011 um 20.20 Uhr in der Gemeinde
Mattighofen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Höpflingerweg, auf Höhe des Hauses Nr. 5, die oben angeführten Übertretungen begangen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erließ zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-5497-2011) vom 28. Juni 2011, welche von den Rechtsvertretern des Berufungswerbers beeinsprucht wurde. In weiterer Folge wurde den Rechtsvertretern des Berufungswerbers auf dessen Antrag Akteneinsicht gewährt und schließlich das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz so wie den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

3.2. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 


 

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

Der Berufungswerber bestreitet in keinem Stadium des Verfahrens der Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftrades gewesen zu sein. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Friedburg-Lengau am 20. Mai 2011 gab der Berufungswerber zu Protokoll, dass er das Mofa von X geschenkt bekam, es sei bereits das Mofakennzeichen X montiert gewesen. X sagte zu ihm, dass er (X) das Kennzeichen gestohlen habe. Er, der Berufungswerber, habe bereits zweimal mit dem gestohlenen Kennzeichen das Mofa auf öffentlichen Straßen gelenkt. Der Berufungswerber hatte somit Kenntnis über dieses gestohlene Kennzeichen. Darüber hinaus hätte er sich erkundigen müssen, warum kein Zulassungsschein zur Verfügung steht.

 

3.3. Gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs.2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs.3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei davon ausgegangen, ein geeignetes Verbandzeug mitzuhaben, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Seine Pflicht als Lenker wäre es gewesen sich zu vergewissern ein dem Gesetze nach vorgeschriebenes Verbandsmaterial mitzuführen.

 


3.4. Gemäß § 15 Abs.3 Z.3 KFG 1967 müssen Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite, einer oder zwei Bremsleuchten, einer oder zwei Begrenzungsleuchten, einer oder zwei Schlussleuchten, einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein: ein oder zwei Nebelscheinwerfer, ein oder zwei Nebelschlussleuchten, Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage), ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

 

Das Berufungsvorbringen, der Berufungswerber hätte sich vor der Fahrt überzeugt, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den Bestimmungen des KFG entspreche, kann kein Glauben geschenkt werden, da – wie oben ausgeführt – der Berufungswerber im Wissen, mit einem gestohlenen Kennzeichen unterwegs zu sein, für das erkennende Mitglied unglaubwürdig erscheint. Es wäre wiederum die Pflicht des Berufungswerbers gewesen, vor Antritt der Fahrt, sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Kraftrades zu überzeugen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegten Tatvorwürfe objektiv erfüllt wurden und es sind auch keine entschuldbaren Umstände hervor gekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Die Schuldsprüche sind somit zu Recht erfolgt.

 

3.5. Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) hat die Behörde das Ausmaß der mit den Taten verbundenen Schädigungen oder Gefährdungen derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und den Umstand, inwieweit die Taten sonst nachteilige Folge nach sich gezogen haben, berücksichtigt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde, da trotz Ersuchens der Erstbehörde diese nicht bekannt gegeben wurden, eine Schätzung von 900 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, vorgenommen.

 


Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehen Strafrahmen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bezogen auf die konkreten Umstände, dass trotz der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die Erstbehörde sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. 

 

Die verhängten Strafen entsprechen auch sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Überlegungen und es wird daher eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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