Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100900/5/Sch/Rd

Linz, 01.02.1993

VwSen - 100900/5/Sch/Rd Linz, am 1. Februar 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G S ohne Datum gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. April 1992, St-4.639/92-In, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 23. April 1992, St-4.639/92-In, über Herrn G S, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 820 S verpflichtet.

2. Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eine als "Rechtsmittel" bezeichnete Berufung eingebracht. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber gegen einen Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz mit einer Eingabe ohne Datum, die aber als rechtzeitig anzusehen ist, Vorstellung erhoben. In diesem Schreiben finden sich zwei Sätze, die das eingangs angeführte Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz betreffen:

"Gegen die von der Behörde am 23.4.1992 verhängte Strafe ergreife ich Rechtsmittel. In diesem Verfahren wird sich herausstellen, daß ich nicht alkoholisiert war." Die vom Berufungswerber gewählte Formulierung läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß diese Vorstellung auch gleichzeitig als Berufung gegen ein Straferkenntnis anzusehen ist. Der Berufungswerber wurde daher zu einer entsprechenden Stellungnahme eingeladen und erklärte hier sinngemäß, die obigen Angaben in der Vorstellung seien auch als Berufung gemeint gewesen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sinn der Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG jener, daß einerseits das Berufungsbegehren und andererseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen. Keinesfalls dürfe ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden.

Ausgehend von dieser Tatsache kann jene Passage in der Vorstellung, welche auf das eingangs angeführte Straferkenntnis Bezug nimmt, nicht schlechthin nicht als Berufung angesehen werden. Der Berufungswerber bezeichnet seine Berufung als "Rechtsmittel", was bei der Beurteilung derselben ohne Bedeutung ist. Auch ist der Bescheid (Straferkenntnis) bezeichnet, gegen den sie sich richtet, nämlich durch die Angabe des Datums.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß eine Berufung aber dennoch einem Minimum an Formalismus entsprechen, um zulässig zu sein. Sie hat nämlich einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung muß erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 15.2.1978, 67/78, u.a.). Die vorliegende Berufung entspricht diesen Formvoraussetzungen nicht. Sie enthält lediglich die Behauptung, in diesem Verfahren (gemeint wohl das Berufungsverfahren) werde sich herausstellen, daß der Berufungswerber nicht alkoholisiert gewesen sei. Eine solche Behauptung stellt aber keine Begründung im rechtlichen Sinne dar. Diese Begründung wurde vom Berufungswerber außerhalb der Berufungsfrist nachgereicht, wobei aber festzuhalten ist, daß das Gesetz einem Berufungswerber eine solche Möglichkeit nicht einräumt (siehe auch VwGH 27.6.1980, Slg.10187A).

Die vorliegende Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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