Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290167/2/Kei/Eg

Linz, 22.09.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H. H., vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Juni 2010, Zl. ForstR96-3-19-2009-Tr, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 550 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 550 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 270 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Stunden herabgesetzt wird.

            Statt "in Verbindung mit § 85 Abs.1 Forstgesetz 1975" wird    gesetzt "in Verbindung mit § 85 Abs.1 lit.a Forstgesetz 1975".

            Der Ausspruch im Hinblick auf die privatrechtlichen Ansprüche wird bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 137 Euro (= 55 Euro, + 55 Euro + 27 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 51 Abs.1 und § 57 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als grundbücherlicher Eigentümer (zusammen mit Ihrer Gattin C. H.) der Waldgrundstücke X, je KG. x, zu verantworten, dass über Ihren Auftrag im Zeitraum vom 7. bis 8. April 2009 durch Herrn W. R. aus x, Schlägerungen des Fichtenbestandes (III. bis IV. Altersklasse = 61 bis 80 Jahre) auf den o.a. Waldgrundstücken (südöstlicher Teil des Waldgrundstückes X, gesamter Bestand auf dem Waldgrundstück X und südöstlicher Teil des Waldgrundstückes X – genaues Ausmaß siehe beiliegendes Orthophoto vom 19.6.2009) durchgeführt wurden.

 

Durch diese nicht bewilligten Schlägerungsmaßnahmen wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. Durch den Kahlhieb auf den o.a. Waldgrundstücken wurde der angrenzende nachbarliche Waldbestand auf den Grundstücken X, KG. x (Fichten- und Lärchenbestand, Alter durchschnittlich 72 Jahre, Eigentümerin Z. T.) und X  (Fichten- und Lärchenbestand mit einem Alter von durchschnittlich 55 Jahren, Eigentümer M. und E. F.) durch die plötzliche Freistellung im Nordwesten einer offenbaren Windgefährdung unterzogen bzw. durch zwischenzeitlich eingetretene Sturmschäden bereits arg in Mitleidenschaft gezogen und somit diesem nachbarlichen Waldbestand entgegen § 14 Abs. 2 Forstgesetz 1975 kein Deckungsschutz gewährt, obwohl zufolge dieser Gesetzesbestimmung jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen hat, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).

2. Durch den Kahlhieb auf den o.a. Waldgrundstücken wurde der angrenzende nachbarliche Waldbestand auf den Grundstücken X, KG. x (Fichten- und Lärchenbestand, Alter durchschnittlich 72 Jahre, Eigentümerin Z. T.) und X  (Fichten- und Lärchenbestand mit einem Alter von durchschnittlich 55 Jahren, Eigentümer M. und E. F.) durch die plötzliche Freistellung im Nordwesten einer offenbaren flächenhaften Windgefährdung unterzogen (bzw. durch zwischenzeitlich eingetretene Sturmschäden bereits arg in Mitleidenschaft gezogen) und somit das Waldverwüstungsverbot gemäß § 16 Abs. 2 Forstgesetz 1975 nicht befolgt (eine Waldverwüstung liegt u.a. gemäß § 16 Abs. 2 lit. d vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung u.a. durch Wind ausgesetzt wird).

3. Durch die Schlägerung (Kahlhieb) auf den o.a. Waldgrundstücken (III. bis IV. Altersklasse) auf einer zusammenhängenden Fläche von insgesamt ca. 0,65 ha (von diesem Flächenausmaß wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.4.2009, ForstR10-29-1-2009, bewilligte Schlägerungs- bzw. Rodungsfläche bereits abgezogen) wurde ein Kahlhieb im Sinne des § 85 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975 vorgenommen, ohne vorher die gemäß § 85 Abs. 1 Forstgesetz 1975 erforderliche Fällungsbewilligung erwirkt zu haben, zumal gemäß § 85 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975 u.a. Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde bedürfen;

Dieser Sachverhalt bzw. diese Verwaltungsübertretungen wurden durch die behördlichen Erhebungen unter Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein am 24.7.2009 sowie im Zuge einer Begehung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen am 4. und 8.6.2009 festgestellt und fotografisch dokumentiert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Forstgesetz 1975,     BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I. Nr. 55/2007

zu 2. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 Forstgesetz     1975

zu 3. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Forstgesetz 1975

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,           Gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1. 600,00 Euro             70 Stunden                                  § 174 Abs. 1 Forstge-

                                                                                              setz 1975

zu 2. 600,00 Euro      70 Stunden                             § 174 Abs. 1 Forstge-

                                                                                              setz 1975

zu 3. 300,00 Euro             35 Stunden                                  § 174 Abs. 1 Forstge-

                                                                                              setz 1975

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 150,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650,00 Euro."

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

 

II. Entschädigungen:

 

1. Herr H. H., x hat an Herrn und Frau M. und E. F. x, als Eigentümer des x, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 3.206,93 Euro für die eingetretenen Waldschäden auf dem Grundstück X, KG. X hervorgerufen durch die konsenslos durchgeführten Schlägerungen auf den Waldgrundstücken von Herrn und Frau H. und C. H. (Grundstücke X, je KG x) in Verbindung mit dem Sturmereignis vom 26.5.2009 auf deren Konto Nr X bei der Raiffeisenbank x, BZ X, zu überweisen.

 

2. Herr H. H., x hat an Frau Z. T., als Eigentümer des Waldgrundstückes X, KG. x, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.439,00 Euro für die eingetretenen Waldschäden auf dem Grundstück X, KG. x, hervorgerufen durch die konsenslos durchgeführten Schlägerungen auf den Waldgrundstücken von Herrn und Frau H. und C. H. (Grundstücke X, je KG. x) in Verbindung mit dem Sturmereignis vom 26.5.2009, auf deren Konto Nr. X bei der Raiffeisenbank x, BZ X, zu überweisen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 174 Abs. 2 Forstgesetz 1975 in Verbindung mit § 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Juli 2010, Zl. ForstR96-3-20-2009, Einsicht genommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) war zur gegenständlichen Zeit gemeinsam mit seiner Gattin C. H. grundbücherlicher Eigentümer der Waldgrundstücke X, jeweils KG. x.

Über Auftrag des Bw wurden durch W. R., x, Schlägerungen des Fichtenbestandes – und zwar der III. – IV. Altersklasse (= 61 bis 80 Jahre) – auf den o.a. Waldgrundstücken teildurchgeführt und zwar südöstlicher Teil des Waldgrundstückes X, gesamter Bestand auf dem Waldgrundstück X und südöstlicher Teil des Waldgrundstückes X (siehe das gegenständliche Orthofoto vom 19. Juni 2009).

Durch diesen angeführten Kahlhieb auf den o.a. Waldgrundstücken wurde der angrenzende nachbarliche Waldbestand auf den Grundstücken X, KG. x, ein Fichten- und Lärchenbestand im Alter von durchschnittlich 72 Jahren, der im Eigentum der Z. T. war, und auf dem Grundstück X, ein Fichten- und Lärchenbestand im Alter von durchschnittlich 55 Jahren, der im Eigentum von M. und E. F. war, einer offenbaren Windgefährdung durch die plötzliche Freistellung im Nordwesten unterzogen bzw. durch zwischenzeitlich eingetretene Sturmschäden arg in Mitleidenschaft gezogen, und es wurde diesem nachbarlichen Waldbestand kein Deckungsschutz gewährt.

Durch den Kahlhieb auf den o.a. Waldgrundstücken wurde der angrenzende nachbarliche Waldbestand auf den Grundstücken X, KG x, ein Fichten- und Lärchenbestand mit einem Alter von durchschnittlich 72 Jahren, der im Eigentum der Z. T. war, und X, ein Fichten- und Lärchenstand mit einem Alter von durchschnittlich 55 Jahren, der im Eigentum von M. und E. F. war, durch die plötzliche Freistellung im Nordwesten einer offenbaren flächenhaften Windgefährdung unterzogen bzw. durch zwischenzeitlich eingetretene Sturmschäden arg in Mitleidenschaft gezogen und somit wurde das Waldverwüstungsverbot nicht befolgt.

Durch die Schlägerung (Kahlhieb) auf den o.a. Waldgrundstücken (III. bis IV. Altersklasse) auf einer zusammenhängenden Fläche von insgesamt ca. 0,65 ha – von diesem Flächenausmaß wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. April 2009, Zl. ForstR10-29-1-2009, bewilligte Schlägerungs- bzw. Rodungsfläche bereits abgezogen – wurde ein Kahlhieb vorgenommen, ohne dass eine diesbezügliche Fällungsbewilligung vorgelegen ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 14 Abs. 2 Forstgesetz 1975 lautet:

Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).

§ 16 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):

(1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder           gänzlich vernichtet,

b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt, c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

§ 85 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet:

Einer Bewilligung der Behörde bedürfen

a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar

b) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,

c) Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Abs. 3) einer besonderen durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.

§ 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):

Wer

a)

......

2. entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;

3. das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;

...

30. Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;

....

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen

.....

zu ahnden.

§ 174 Abs. 2 Forstgesetz 1975 lautet:

Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).

§ 57 VStG lautet:

(1)         Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.

(2)         Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(3)         Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit der gegen das Straferkenntnis zulässigen Berufung anfechten.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes – und zwar aufgrund der niederschriftlich aufgenommenen Aussagen des Zeugen D.I. x und aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des BOFÖ x und aufgrund der Fotos und der DORIS-Ausdrucke.

Den niederschriftlich aufgenommenen Ausführungen des Zeugen D.I. x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden und dass dieser Zeuge als öffentlich-rechtlich Bediensteter im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage straf- und dienstrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hätte.

Die gutachterlichen Ausführungen des BOFÖ x sind schlüssig.

Die Tatsache, dass die Schlägerung im gegenständlichen Zusammenhang durch W. R. erfolgt ist, ergibt sich aus den niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der Zeugen W. R. und F. P..

Es wird auch ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses im Hinblick auf die durch den Bw gestellten Beweisanträge hingewiesen. Diesen Ausführungen schließt sich das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates an.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 2.000 Euro netto pro Monat, er ist Miteigentümer der gegenständlichen Waldgrundstücke und er hat keine Sorgepflichten.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Auch wurde berücksichtigt, dass das gegenständliche Verhalten des Bw durch den Eintritt der Schäden massive nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.  

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Zu den privatrechtlichen Ansprüchen:

 

Schaden:

Die Tatsache, dass die Schäden an den Waldgrundstücken der Ehegatten M. und E. F. und der Z. T. – sohin ein Vermögensschaden – entstanden ist, stützt sich auf die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

 

Verursachung:

Durch das gegenständliche Verhalten des W. R., das dem Bw zuzurechnen ist, wurden die gegenständlichen Schäden verursacht.

Es wird vom Vorliegen einer großen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Verursachung ausgegangen. Diese große Wahrscheinlichkeit ist ausreichend. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in Rummel, "Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch", RN 3 zu § 1295 ABGB, hingewiesen. Es liegt eine notwendige Bedienung (conditio sine qua non) vor (Äquivalenztheorie).

Die gegenständlichen Schäden wurden auch adäquat verursacht (Adäquanztheorie).

 

Rechtswidrigkeit:

Das gegenständliche Verhalten des Bw war rechtswidrig. Es wurde gegen die oben angeführten Normen des Forstgesetzes 1975 verstoßen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Schutzgesetze.

Auch wurde durch das gegenständliche Verhalten des Bw in das Grundrecht der Ehegatten M. und E. F. und der Z. T. auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingegriffen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

 

Rechtswidrigkeitszusammenhang:

Es sind durch das gegenständliche Verhalten des Bw solche Schäden eingetreten, deren Eintritt durch die Einhaltung der gegenständlichen Normen verhindert werden sollte. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang liegt vor.

 

Verschulden:

Es ist eine "auffallende Sorglosigkeit" des Bw iSd ABGB vorgelegen und die Sorgfaltswidrigkeit war so schwer, dass sie einem ordentlichen Menschen in der Situation des Bw keinesfalls unterlaufen wäre. Es ist eine grobe Fahrlässigkeit des Bw vorgelegen.

 

Es wird ausdrücklich auch auf die im Hinblick auf die Entschädigungen gemachten und zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der gegenständlichen Entscheidung hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

Beachte: 

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.02.2013, Zl.: 2011/10/0185-5 

 

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