Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730220/7/Wg/Wu

Linz, 16.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 2010, Zl. Sich40-21431-2001, zu Recht erkannt:

 

 

Das in der bezeichneten Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom
4. August 2011, VwSen-730220/2/Wg/Wu, wird hiermit gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, dass der Berufung stattgegeben und die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausgesprochene Ausweisung ersatzlos behoben wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 4. August 2011 die Berufung der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) als unbegründet abgewiesen und den bekämpften Bescheid bestätigt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat nun mit E-Mail vom 8. August 2011 mitgeteilt, dass der Bw mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung für "beschränkt" mit einer Gültigkeit von 20. Dezember 2010 bis 19. Dezember 2011 gemäß § 44 Abs. 3 NRAG 2005 ausgestellt worden ist.

 

Dieser Umstand war dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen und dem Verwaltungssenat bei Erlassung des Erkenntnisses vom 4. August 2011 daher nicht bekannt.

Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung führt zwangsläufig zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wird das Erkenntnis vom 4. August daher abgeändert. Dem Antrag auf Aufhebung der auf § 54 FPG in der Fassung vor dem 1. Juli 2011 gestützten Ausweisung ist daher gemäß § 69 Abs. 2 FPG stattzugeben. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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