Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531157/3/Bm/Sta VwSen-531159/3/Bm/Sta

Linz, 31.08.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau E und des Herrn Dr. T S, H, G und der Frau E und des Herrn Dipl.-Ing. (BA) F E, H, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.5.2011, Ge20-35252/03-2011,  mit dem über Ansuchen der S GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort H, Gst. Nr. , KG. O, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

            Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als im Spruchpunkt I. A) "Auflagen aus dem Gutachten des Amtssachverständigen" folgender Auflagepunkt angefügt wird:

          "2. -    In der Abluft sind die Konzentrationen an

                     VOC                          50 mg/m3  

                     Partikel/Staub         3 mg/m3  einzuhalten.

-         Die diffusen Emissionen dürfen einen Wert von 25%,  

     bezogen auf die eingesetzte Lösemittelmenge, nicht

     überschreiten.

-         Der Behörde ist jährlich eine Lösemittelbilanz vorzulegen."

 

         Darüber hinausgehend wird den Berufungseinwendungen keine 

         Folge gegeben.

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 11.11.2010 hat die S GmbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort H, Gst. Nr. , KG. O, durch Anbau einer Lackierbox im südwestlichen Teil des Gebäudes unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist  Berufung eingebracht.

 

2.1. Von den Berufungswerbern S wird eingewendet, dass ihr Haus schon seit 1920 in Gmunden stehe. Seit dieser Zeit würden die gesundheitlichen Belastungen durch den Bau der Bundesstraße, der Firma H und der Hochspannungsleitung mit Umspannwerk, die in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus errichtet worden seien, ständig zunehmen.

Nun solle auch eine Lackieranlage dazu kommen, die den Bw durch die meist herrschende Westwetterlage zusätzliche Immissionen beschere und die Gesundheit der Bw werde dadurch weiter gefährdet. Die Sachverständigen würden auch nicht auf die kumulierten Immissionen eingehen. Tatsächlich sei es aber so, dass bei den Bw die Immissionen nicht so ankommen würden, wie in den Gutachten beschrieben.

In den Untersuchungen sei von einem anderen Messpunkt ausgegangen worden als dem Ort der zu errichtenden Lackieranlage. Die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen werden angefochten. Die Sachverständigen seien Beamte des Landes Oberösterreich, damit weisungsgebunden und würden für den Fall der Gutachtenserstellung für eine andere Behörde nicht den Status der Unabhängigkeit erfüllen. Des Weiteren sei mit der Gutachtenserstellung bereits begonnen worden, als die mündliche Verhandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Ebenso werde das medizinische Gutachten bemängelt, da auf Emissionen und kumulierte Immissionen nicht eingegangen worden sei. Das Gutachten des Amtsarztes Dr. T erwecke den Eindruck einer Abschrift des Lärmgutachtens. Die Gutachten seien von einer Abteilung der Behörde zur nächsten gereicht worden. Des Weiteren werde das Gutachten der Luftreinhaltetechnik angefochten, da keinerlei Filter (Spezialfilter) als Auflage vorgeschrieben worden seien. Ebenso würden der 50 m-Abstand zwischen Wohngebäude (Familie P) und Emittent nicht eingehalten werden.

In keinem einzigen Gutachten werde auf die sich kumulierenden Belastungen der vielen verschiedenen Emissionen/Immissionen durch Staub, Lärm und elektromagnetische Strahlung eingegangen. Eine Belastung möge nicht schädlich sein, aber die Zusammenwirkung eben schon und genau darüber finde sich kein einziger Satz in den Gutachten der Sachverständigen.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, der UVS möge den Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu die Angelegenheit zur Veranlassung einer aktuellen Windmessung vor Ort über zumindest 12 Monate sowie zur Erstellung eines darauf basierenden meteorologischen Gutachtens zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen. Weiters werde die Einholung eines Gutachtens durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen beantragt.

 

2.2. Von den Nachbarn E wird in der Berufung ausgeführt, dass ihr Haus seit den frühen 1960-Jahren im "Luftkurort" G am Standort H stehe. Seit dieser Zeit würden die gesundheitlichen Belastungen auf Grund verschiedenster Schadstoffe/Emissionen/Immissionen ständig zunehmen. Anzuführen sei neben dem ständig steigenden Verkehr auf der Bundesstraße 145, die Firma H mit massiven Geruchs-Staubbelästigungen und starken Vibrationen sowie die Hochspannungsleitung der Energieversorgung mit elektromagnetischer Strahlenbelastung.

Die Wetterlage (häufige West-Wetterlage) sei ein großes Problem bei der Situierung des zukünftigen neuen Zubaues mit den auftretenden Emissionen durch  Lösemittel, Staub/Feinstaub und Lärm etc.

Durch die Errichtung und den Betrieb der neuen Betriebsanlage würden die Bw belästigt und gefährdet werden.

In den Untersuchungen/Berechnungen sei von Ergebnissen eines anderen Messpunktes ausgegangen worden, der nicht dem Ort des geplanten zu errichtenden Zubaues der Lackieranlage entspreche. Damit würden nicht die aktuellen in der Realität auftreten Belastungen für die Betrachtungen herangezogen werden.

Die vorliegenden medizinischen Gutachten seien von Qualität und Substanz zu bemängeln. Es würde eine kumulierte Betrachtung der auftretenden Ergebnisse (Schadstoffe/Emissionen/Immissionen) fehlen.

Der Abstand der Betriebsanlage zum Wohngebiet betrage ca. 50 bis 60 m und sei zu klein bemessen. Der Höhenunterschied auf Grund des auf der Hanglage oben situierten Wohnhauses sei ein zusätzliches maßgebliches Kriterium. Die durch die Firma H auftretenden Erschütterungen und die damit vorhandenen Gefahrenpotentiale seien im vorliegenden Bescheid nicht berücksichtigt worden und seien in die Untersuchungen miteinzubeiziehen. Durch entsprechende Messungen bzw. Gutachten seien die tatsächlichen Belastungen zu ermitteln.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Veranlassung einer aktuellen Wind- und Vibrationsmessung vor Ort über zumindest 12 Monate sowie zur Erstellung eines darauf basierenden meteorologischen, geologischen und medizinischen Gutachtens zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat diese Berufungen gemeinsam mit  dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben,  vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-35252/03-2011. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 359b Abs.1 Z2 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes, bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 sowie der gemäß § 77 Abs.3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. ... Nachbarn (§75 Abs.2) haben keine Parteistellung....

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

5.2. Mit Eingabe vom 11.11.2010 hat die S GmbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Anlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen sowie die technischen Unterlagen über die zu erwartenden Emissionen der Anlage in lärm- und luftreinhaltetechnischer Hinsicht.

Nach diesen Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf einen Zubau im südlichen Eckbereich des bestehenden Gebäudes, in dem eine Spritzlackieranlage aufgestellt wird. Die Betriebszeiten, Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr werden nicht geändert.

 

Mit Kundmachung vom 31.1.2011 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 17.2.2011 ausgeschrieben und wurde das Projekt zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufgelegt.

 

Von den berufungsführenden Nachbarn wurden rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden schriftlich Einwendungen erhoben.

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinandergesetzt.

 

So wurden Amtssachverständige aus den Gebieten Gewerbe- und Lärmtechnik, Maschinenbautechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin dem Ermittlungsverfahren beigezogen.

 

Die von diesen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und wird – um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen.

 

5.3. Vorweg ist auf den Einwand der Bw einzugehen, die beigezogenen Amtssachverständigen seien Beamte des Landes Oberösterreich und sohin weisungsgebunden, weshalb sie nicht den Status der Unabhängigkeit erfüllen würden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt (VwGH 7.7.2010, 2009/12/0096 ua.).

 

In diesem Zusammenhang wird auch explizit darauf hingewiesen, dass nach § 52 AVG die Behörde sogar verpflichtet ist, Amtssachverständige zur Aufnahme der Beweise beizuziehen.

 

5.4. Der lärmtechnischen Beurteilung des beabsichtigten Vorhabens durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen liegen die von der Konsenswerberin vorgelegten Emissionsdaten der Lackieranlage zu Grunde.

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen liegen die betriebsbedingten Immissionen unter der bestehenden Ist-Situation, die vorrangig durch den Verkehrslärm der B145 Salzkammergut-Bundesstraße geprägt und beeinflusst wird. Diese bestehende Lärmsituation wird auch für den ungünstigst gelegenen Nachbarn nicht verändert.

Vom medizinischen Amtssachverständigen Dr. T wurde bezugnehmend auf diese Feststellungen festgehalten, dass mit gesundheitlichen Auswirkungen durch den Betrieb der beantragten Anlage für die Nachbarn nicht zu rechnen ist.

 

Soweit die Bw bemängeln, dass das medizinische Gutachten im Wesentlichen lediglich eine Wiederholung des lärmtechnischen Gutachtens darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung eines medizinischen Gutachten nicht erforderlich ist, wenn sich die bestehende Lärm-Ist-Situation nicht verändert. Nach § 77 Abs.2 GewO 1994 ist nämlich die Zumutbarkeit von Belästigungen danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf die Nachbarn auswirken. Liegt keine Veränderung der Ist-Situation vor, kann es naturgemäß auch zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommen.

 

5.5. Soweit die Bw das Gutachten des von der Erstbehörde dem Verfahren beigezogenen luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen bemängeln, ist hiezu auszuführen, dass sich der Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführlich mit dem beabsichtigten Vorhaben und den dadurch zu erwartenden auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen auseinander gesetzt hat und auf die Einwendungen der Nachbarn eingegangen ist.

Nach dem luftreinhaltetechnischen Gutachten ist im Bereich der Spritzlackierkabine mit Emissionen von Lösemitteldämpfen und staubförmigen Luftverunreinigungen zu rechnen. Nach der VOC-Anlagen-Verordnung VAV handelt es sich bei der in Rede stehenden Anlage um eine Fahrzeugreparatur­lackierungsanlage, für welche ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 Corg und 3 mg/m3 Staub in der Abluft und einem maximalen Anteil von diffusen Emissionen von 25 % festgelegt ist.

Von der Konsenswerberin wurde die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes in der Abluft durch eine Emissionsberechnung nachgewiesen. Demnach ergibt sich eine maximale Emissionskonzentration von 32,46 mg/m3 Corg als Halbstundenmittel­wert und 1,23 mg/m3 Staub Halbstundenmittelwert.

Vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wurde diese Emissionsbe­rechnung geprüft und für schlüssig und nachvollziehbar befunden.

Von dieser Emissionsberechnung ausgehend wurde vom Amtssachverständigen die Anlage immissionsseitig betrachtet und wurde dabei von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen. D.h., es wurde die Immissionskonzentra­tion bei der aus Sicht der Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebweise und einer direkten Anströmung der Nachbarobjekte bei den ungünstigsten Ausbreitungs­bedingungen ermittelt. Des Weiteren wurden die Besonderheiten der Umgebungs­situation berücksichtigt, insbesondere wurde beachtet, dass die Abstände zwischen Emittent und Wohngebäude gering sind.

Für die erforderlichen Berechtigungen wurde das Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 herangezogen. Im Gutachten wurde vom Amtssachverständigen auch ausführlich begründet, weshalb dieses Ausbreitungsmodell gegenständlich zu verwenden ist.

Im Ergebnis wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass bei einer Erhöhung der Kaminhöhe auf 14 m (welche als Auflage auch vorgeschrieben wurde) die Abführung der Lösemitteldämpfe in ungestörte Luftschichten weitestgehend sichergestellt wird. Immissionsseitig ist von einer Höchstkonzentration von 32 µg/m3 auszugehen.

Hinsichtlich Geruchseinwirkungen wurde festgestellt, dass die Immissionskonzen­trationen großteils unter der Wahrnehmungsschwelle liegen werden.

 

Basierend auf diesem Gutachten wurde vom medizinischen Amtssachverständi­gen festgestellt, dass durch die gegenständliche Anlage in luftreinhaltetechni­scher Hinsicht mit keinen gesundheitlichen Auswirkungen für die Nachbarn zu rechnen ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständlich höchste anzunehmende Immissionskonzentration von 32 µg/m3 die aus gesundheitlicher Sicht empfohlenen Werte deutlich unterschreitet. (Empfohlene Werte: T-VOC-Konzentrationen zwischen 10 und 25 mg/m3 ausgehend von einem Aufenthalt in Räumen, bei längerfristigem Aufenthalt 1 bis 3 mg/m3.)

 

5.6. Die Bw bringen weiters vor, dass in den Untersuchungen von einem anderen Messpunkt ausgegangen worden sei als dem Ort der zu errichtenden Lackier­anlage; dieser Einwand wird jedoch nicht weiter konkretisiert. Mangels Konkreti­sierung ist es auch nicht möglich, auf diesen Einwand einzugehen.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Emissionsberechnung bzw. -mes­sung jedenfalls von einem anderen Punkt aus als die Immissionsmessung bzw. -berechnung zu erfolgen hat.

Aus den eingeholten Gutachten geht jedenfalls hervor, dass die für die Nachbarn ungünstigste Situation der Beurteilung zu Grunde gelegt wurde.

 

Zum Einwand der Bw, im Gutachten sei keinerlei Spezialfilter als Auflage vorgeschrieben worden, ist auszuführen, dass Auflagen nur dann vorzuschreiben sind, wenn diese zur Gewährleistung der Schutzinteressen erforderlich sind. Die Erforderlichkeit eines Filters ist gegenständlich nach dem Gutachten nicht gegeben.

Soweit die Bw einwenden, dass in den Gutachten nicht auf die kumulierenden  Belastungen der verschiedenen Emissionen bzw. Immissionen eingegangen wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall durch den Betrieb der Betriebsanlage und der damit in Betracht kommenden Emissionsquellen (seien es Luftschadstoffe, sei es Lärm) es zu keiner Veränderung der bestehenden Situation für die Nachbarn kommt und demnach eine Kumulation auch nicht möglich ist.

 

 

Zu der im Spruch erfolgten ergänzenden Auflagenvorschreibung ist anzuführen, dass dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zwar bewusst ist, dass bereits aus dem Gesetz bestehende Verpflichtungen nicht zusätzlich als Auflage vorzuschreiben sind, im gegenständlichen Fall erfolgte die Aufnahme dieser Auflage jedoch zur Klarstellung und Nachvollziehbarkeit für die Nachbarn. Für die Konsenswerberin ist damit kein Nachteil verbunden, da sie ohnehin an die Einhaltung dieser Grenzwerte schon aufgrund der VAV verpflichtet ist.

 

5.7. Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten erscheinen dem erkennenden Mitglied als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zu Grunde zu legen und sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen.

Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Die Vorbringen der Bw konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, da sie keine die Sachver­ständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegende Aussagen enthalten und sie den abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchge­mäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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