Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166093/5/Sch/Eg

Linz, 11.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P. D, wh., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Mai 2011, Zl. VerkR96-2587-2011-Dg, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 267,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Mai 2011, Zl. VerkR96-2587-2011-Dg, wurde über Herrn P. D., geb. x, wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 und dem FSG nachstehende Strafen verhängt, weil ihm folgendes zur Last gelegt wird:

1)    Der Berufungswerber habe das Fahrzeug, Kennzeichen x, PKW, Mercedes-Benz E, dunkel, am 27. März 2011, 5.10 Uhr, in der Gemeinde Ostermiething, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 1005 bei km 2.000, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l ergeben. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 verletzt.     
Es wurde gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

2)    Weiters habe der Berufungswerber am 27.3.2011, 5.10 Uhr, in der Gemeinde Ostermiething, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 1005 bei km 2.000, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x, PKW, Mercedes-Benz E, dunkel, den Führerschein nicht mitgeführt und dadurch die Rechtsvorschriften des § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG verletzt.

         Es wurde gemäß § 37 Abs. 2a FSG eine Geldstrafe von 36 Euro       (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 133,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Braunau am Inn vom 31. März 2011 wurde an der näher bezeichneten Örtlichkeit eine Lenker und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurde der Fahrzeuglenker zur Atemluftmessung mit dem Alkomaten aufgefordert, da ein deutlicher Alkoholgeruch wahrnehmbar war und eine leichte Bindehautrötung ersichtlich war. Der Lenker (nunmehriger Berufungswerber) gab an ein Bier getrunken zu haben. Das Messergebnis hat einen Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l (niedrigerer Teilmesswert) ergeben.

 

Der Führerschein wurde nicht abgenommen, da dieser nicht mitgeführt wurde.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol (0,4 mg Atemluftalkoholgehalt/ 0,8 %° Blutalkholgehalt bis 0,59 mg AAG/1,99 %° BAG) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat nach § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten  den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein, mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 37 Abs. 2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 4 zu verhängen.

Der Berufungswerber bestreitet die beiden Übertretungen dem Grunde nach nicht, verneint allerdings, man solle sich "das nochmal genauer anschauen". In diesem Sinne wird von der Berufungsbehörde festgehalten, dass eine eindeutige Sachlage vorliegt. Das Ergebnis der Alkomatmessung im Verein mit den Wahrnehmungen des Meldungslegers lassen keinerlei Zweifel an den beiden Tatvorwürfen aufkommen.

 

4. Zur Strafbemessung:

Zu Faktum 1):

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 1 b StVO 1960 reicht von einer Mindeststrafe von 800 Euro bis zu 3.700 Euro.

Die Verhängung der Mindeststrafe ist keinesfalls möglich, da über den Berufungswerber eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahr 2008 aufscheint, die einen Erschwerungsgrund darstellt.

 

Der gemessene Atemluftalkoholgehalt (0,59 mg/l) liegt unmittelbar an der  Grenze der strafsatzändernden Bestimmung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 (ab 0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt reicht dort der Strafsatz von einer Mindeststrafe von 1.200 Euro bis zu 4.400 Euro (generell zur Strafbemessung bei Alkoholdelikten siehe VwGH vom 29.6.2011, 2011/02/0147).

Milderungsgründe liegen beim Berufungswerber nicht vor.

 

Zu Faktum 2):

Der Strafrahmen für Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 2 a FSG reicht von 20 Euro bis 2.180 Euro.

 

Der Führerschein ist ein wichtiges Dokument, um an Ort und Stelle überprüfen zu können, ob jemand augenscheinlich im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Die verhängte Verwaltungsstrafe in der Höhe von 36 Euro erscheint für die Berufungsbehörde angemessen, da kein Milderungsgrund gegeben ist, vielmehr wurden sogar bei einer Fahrt gleich zwei Delikte begangen (vgl. § 33 Z. 1 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG).

 

Die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers sind keinesfalls unterdurchschnittlich (monatlich ca. 1500 Euro netto, keine Sorgepflichten). Die von ihm ins Treffen geführten Auslagen für Wohnungsaufwand, Telefon etc. treffen jeden und bilden daher keinen berücksichtigungswürdigen Umstand bei der Strafbemessung.

Über begründeten Antrag kann von der Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligt werden. Wenn Geldstrafen uneinbringlich sind, sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen vor.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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