Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166133/4/Sch/Eg

Linz, 17.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M. H., geb. x, wh, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Juni 2011, Zl. VerkR96-1160-2011, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Laut entsprechendem Postrückschein wurde versucht der Berufungswerberin, die mit 31. März 2011 datierte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg mit der GZ. VerkR96-1160-2011 im Wege der Post zuzustellen. Laut entsprechendem Postrückschein erfolgte ein Zustellversuch am 11. Mai 2011, dieser war vergeblich, die Strafverfügung wurde daher am nächsten Tag, dem 12. Mai 2011, bei der Postfiliale X hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

Die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist hätte daher, eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung vorausgesetzt, mit Ablauf des 26. Mai 2011 geendet.

 

Tatsächlich eingebracht wurde der Einspruch per E-Mail am 2. Juni 2011.

 

Der Berufungswerberin ist der Umstand, dass der Einspruch verspätet erfolgt sein könnte durch Schreiben der Erstbehörde vom 6. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht worden. Sie hat hierauf angegeben, dass sie die Strafverfügung am 26. Mai 2011 bei der Postfiliale X abgeholt habe. Inzwischen habe sie sich an ihrem zweiten gemeldeten Wohnsitz in X aufgehalten.

 

In der Berufung gegen den in der Folge ergangenen Zurückweisungsbescheid, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde, führt die Rechtsmittelwerberin aus, dass sie in der Zeit vom 10. Mai 2011 bis 2. Juni 2011 am Feriensitz Haus x, Gemeinde X, OÖ., und somit ortsabwesend gewesen sei.

 

Sie bietet hiefür Beweismittel in Form von Zeugen an.

 

Eine solche Beweisaufnahme ist nach Ansicht der Berufungsbehörde allerdings entbehrlich, da das entsprechende Vorbringen der Berufungswerberin bereits einmal ihren Ehegatten betreffend erfolgte (VwSen-164464) und als glaubhaft beurteilt wurde. Die von der Berufungswerberin angebotenen Beweismittel in Form von Zeugen sprechen auch im nunmehrigen Verfahren dafür, dass es gegenständlich ebenfalls eine Ortsabwesenheit gegeben hat, die von den Zeugen bestätigt würde.

 

Wenngleich die Berufungswerberin nicht, wie sie in der Berufungsschrift angibt, durchgängig vom 10. Mai 2011 bis 2. Juni 2011 an ihrem Ferienwohnsitz aufhältig gewesen sein konnte, da sie ja am 26. Mai 2011 die Strafverfügung bei der Postfiliale X behoben hatte, ändert dies nichts daran, dass sie zu dem im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz relevanten zeitlichen Bereich, das war der Zeitpunkt des Zustellversuches und der Hinterlegung, eben nach der Beweislage nicht ortsanwesend war. Geht man von einer Rückkehr an die Abgabestelle aufgrund der Behebung der hinterlegten Strafverfügung am 26. Mai 2011 aus, hätte die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist demnach am 10. Juni 2011  - Beginn des Fristenlaufes mit dem Tag nach der Rückkehr - geendet. Der am 2. Juni 2011 eingebrachte Einspruch ist sohin als rechtzeitig anzusehen.

 

Die weiteren Veranlassungen in der Sache selbst sind nunmehr Angelegenheit der Erstbehörde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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