Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166224/4/Zo/Eg

Linz, 10.10.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 16. Juni 2011, Zl. VerkR96-16179-2010/A/Pos, wegen einer Übertretung des Tiertransportgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs. 5 AVG iVm §§ 51 und 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil dieser als Verantwortlicher der Firma X, welche Transportunternehmerin sei, am 14. Dezember 2009, mit den Fahrzeugen mit den Kennzeichen X, LKW, und X, Anhänger, um 14:00 Uhr, in der Gemeinde Allhaming, Autobahn A 1, Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg bei km 182.500, eine Tierbeförderung durchgeführt habe, wobei die Tiere nicht über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe verfügt haben. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort sei festgestellt worden, dass der Stier mit der Ohrmarkennummer AT955638809 am Anhänger im vorderen oberen Bereich so transportiert worden sei, dass dieser mit dem Rücken am Dach des Transportmittels anstand und somit nicht genügend Platz gehabt habe. Der Bw habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 21 Abs. 1 Zi. 4 Tiertransportgesetz iVm Art. 3 lit. g VO (EG) 1/2005, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 21 Abs. 1 Zi. 4 Tiertransportgesetz eine Geldstrafe von 200 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro (das sind 10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber Berufung eingebracht, welche er am 19. Juli 2011 der Post zur Beförderung übergeben hat. Begründend führt der Berufungswerber aus, dass ihm die Strafe zu hoch sei und er um Reduzierung der Strafe auf 100 Euro ersuche.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufung. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 24. Juni 2011 dem Berufungswerber an der Firmenadresse der Firma X in X persönlich zugestellt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber Berufung erhoben, welche mit 10. Juli 2011 datiert ist. Laut Poststempel wurde die Berufung jedoch erst am 19. Juli 2011 der Post zur Beförderung übergeben.

 

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt gegeben. Dazu hat der Berufungswerber telefonisch mitgeteilt, dass er zur Verspätung nichts sagen kann und diese akzeptieren muss.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen.

 

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Der Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör als verspätet zurückzuweisen, da die Berufungsfrist am 8. Juli 2011 abgelaufen ist, das Rechtsmittel jedoch erst – wie oben erwähnt – am 19. Juli 2011 der Post zur Beförderung übergeben wurde.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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