Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166239/2/Sch/Eg

Linz, 11.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn O. D., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. Mai 2011, Zl. S-4855/11-4, wegen Übertretungen dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 90 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. Mai 2011, Zl. S-4855/11-4, wurde über Herrn O. D., geb. x, wegen zwei Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG iVm § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit a KFG 1967 folgende Strafen verhängt, weil ihm nachstehendes zur Last gelegt wird:

1)    Der Berufungswerber habe, wie im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 4.11.2010 um 15:00 Uhr, in der Gemeinde Herzogsdorf, Bushaltestelle Gerling, B 127 bei Strkm 22.400 festgestellt worden sei, es als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. x GmbH in x – diese ist Zulassungsbesitzerin des LKWs, KZ: x, - unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass das genannte Kraftfahrzeug sowie dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es sei festgestellt worden, dass beim betroffenen LKW, der von R. Z. gelenkt wurde, das höchstzulässige Gesamtgewicht von 2.800 kg um 540 kg überschritten worden sei.

2)    Der Berufungswerber habe, wie im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 4.11.2010 um 15:00 Uhr, in der Gemeinde Herzogsdorf, Bushaltestelle Gerling, B 127 bei Strkm 22.400 festgestellt worden sei, es als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. x GmbH in x – diese ist Zulassungsbesitzerin des Anhängers, KZ: x, - unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass der genannte Anhänger sowie dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es sei festgestellt worden, dass beim betroffenen Anhänger, der mit dem von R. Z. gelenkten LKW, KZ: x, gezogen wurde, das höchstzulässige Gesamtgewicht von 750 kg um 190 kg überschritten worden sei.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber folgende Strafen verhängt:

1)    190 Euro Geldstrafe, 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG und

2)    260 Euro Geldstrafe, 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Die vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Berufung lautet wie folgt:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe hiermit Einspruch zu obigen AZ, da der Betrag von Euro 495,00 bereits am 07.03.11 an die BH Urfahr-Umgebung von Hrn. R. Z. unter dem Zeichen: VerkR96-6303-2010 bezahlt wurde.

Ich sehe Ihr Schreiben daher als gegenstandslos und erledigt an.

Freundliche Grüße.

D. O.

Geschäftsführung

 

x GmbH

Adresse

Tel: x

Fax: x"

 

Die Erstbehörde hat bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung diese Einwendung des Berufungswerbers überprüft, wobei erhoben wurde, dass der einbezahlte Betrag in der Höhe von 495 Euro den dortigen Aktenvorgang VerkR96-6303-2010 betraf. Von jener Behörde war nämlich der Lenker der oben angeführten überladenen Fahrzeugkombination verwaltungsstrafrechtlich belangt worden. Diese Zahlung hat laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nichts zu tun mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis, womit der Berufungswerber als Vertreter der Zulassungsbesitzerin mit einer Geldstrafe belegt worden ist.

 

Die Erstbehörde hat als weiteren Verfahrensschritt dem Berufungswerber einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Hierin wird insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass die erwähnte Zahlung mit seinem Verfahren nichts zu tun hat. Zudem wurde der Berufungswerber eingeladen, seine Ausführungen im Hinblick auf die Berufungsgründe zu ergänzen.

 

Trotz ordnungsgemäßer Zustellung dieses Verbesserungsauftrages ist keinerlei Reaktion erfolgt. Hierauf wurde der Aktenvorgang der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatsächlich bringt sohin der Berufungswerber gegen das in Rede stehende Straferkenntnis nichts Essentielles vor. Sein Hinweis auf eine angeblich schon bezahlte Strafe hat sich als tatsachenwidrig herausgestellt. Irgendeinen anderen Einwand, etwas auf der Sachverhaltsebene, hat der Berufungswerber nicht erhoben.

 

Generell ist im Zusammenhang mit der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung von Organen juristischer Personen, etwa als Zulassungsbesitzer, zu bemerken, dass nur ein ausreichendes und auch nachgewiesenes Kontrollsystem verhindern kann, dass der Betreffende zur Verantwortung gezogen wird. Liegt etwa ein Verstoß gegen die Beladungsvorschriften eines Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers vor, wie im gegenständlichen Fall, dann kann sich das im Sinne des § 103 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche Organ der juristischen Person, die Zulassungsbesitzerin des KFZ ist, nur dann von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien, wenn zum Einen ein Kontrollsystem überhaupt behauptet wird und zum Anderen dieses nach objektiven Maßstäben gemessen geeignet ist, solche Übertretungen hintanzuhalten (VwGH 2.6.1999, 98/04/0099). Stichprobenartige Überprüfungen reichen jedenfalls nicht aus (VwGH 19.10.2001, 2000/02/0228).

 

Angesichts dieser Erwägungen kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Berufungswerber zu Recht neben dem Lenker für die von Polizeiorganen festgestellte Überladung des damals verwendeten Kraftfahrzeuges und Anhängers verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

In erster Linie sind solche Strafbeträge grundsätzlich in Relation zur festgestellten Überladung festzusetzen. Im Hinblick auf das verwendete KFZ betrug die Überladung 540 kg (bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.800 kg), beim Anhänger 190 kg (bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 750 kg). Die festgestellten Überladungen können daher keinesfalls als bloße Bagatellvorfälle abgetan werden, immerhin lag die Überladung beim KFZ etwa 20 % über dem Erlaubten, beim Anhänger bei einem noch höheren Prozentsatz. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es geboten, hier mit entsprechend angemessenen Strafbeträgen vorzugehen. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass immer wieder bei Verkehrskontrollen massive Überladungen der verwendeten Fahrzeuge festgestellt werden, also der generalpräventive Aspekt der Strafe hier seine Bedeutung hat.

 

Im Hinblick auf die Person des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass er bereits mehrmals wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt aufscheint. Es ist daher auch im Hinblick auf die Einzelwirkung der Strafe der Behörde verwehrt, mit geringeren Strafbeträgen vorzugehen.

 

Milderungsgründe konnten dem Berufungswerber nicht zugute gehalten werden.

 

Den von der Erstbehörde im Straferkenntnis angenommenen monatlichen Mindesteinkommen von etwa 1.000 Euro wurde in der Berufung nicht entgegen getreten. Diese Schätzung kann daher auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Es kann sohin erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen in zumutbarer Weise in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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