Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166260/2/Fra/Th/Gr

Linz, 10.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Juli 2011, AZ: S-58208/LZ/10, betreffend Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatzeit "18.09.2010, 20.03 Uhr" zu lauten hat.

 

  II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (7,20 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.:   § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er am 18.09.2010 um 20.30 Uhr in Linz, Landhausplatz 1, das KFZ, Kennzeichen: X mit den gesamten Rädern auf einem Gehsteig abgestellt und damit diesen vorschriftswidrig benutzt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass der Abstellplatz seines KFZ nicht als Gehsteig gekennzeichnet sei und auch keine Verbotstafeln angebracht sind. Auch seien keine Randsteine angebracht und keine Erhebungen, welche den Gehbereich markieren. Es sei ihm damals nicht möglich gewesen, als nicht Ortskundiger den Abstellplatz als Parkverbot zu erkennen, zumal ja ständig Autos an genau dem Platz abgestellt werden und waren, darunter auch Polizeidienstfahrzeuge, die sich nicht im Einsatz befinden.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Unbestritten ist, dass der Bw den in Rede stehenden PKW am 18.09.2010 um 20.03 Uhr an der Vorfallsörtlichkeit abgestellt hat.

 

Die vom Bw aufgeworfenen (Rechts-)Fragen werden vom Oö. Verwaltungssenat wie folgt bewertet:

 

Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist unter anderem die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot bestehen Ausnahmen, die jedoch hier nicht relevant sind.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z10 StVO 1960 ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

 

I.3.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass anhand der vom Bw zur Verfügung gestellten Lichtbilder eine bauliche Abgrenzung des Gehsteiges von der Fahrbahn durch entlang der Fahrbahn verlegter Randsteine ersichtlich ist. Diese längs der Fahrbahn verlegten Randsteine weisen auch teilweise einen Höhenniveauunterschied zur Fahrbahn auf, wodurch die Trennung der Verkehrsflächen noch besser erkennbar wird. Der Oö. Verwaltungssenat teilt diese Beurteilung und weist zudem insbesondere auf das Judikat des VwGH vom 17.06.1992, GZ 92/02/0142, hin. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass, wenn eine Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und einer am Straßenrand befindlichen Mauer durch ein Pflasterband erfolgt und dieses Pflasterband nicht über das Fahrbahnniveau hinausragt, dieser Umstand nicht die Qualifikation des vom Beschuldigten für die Abstellung seines Lkws benutzten Straßenteiles als Gehsteig hindert, weil ein Gehsteig nach der Legalendefinition des § 2 Abs.1 Z10 StVO 1960 auch durch bloße Bodenmarkierungen als solche von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben.

 

Der Umstand, – wie vom Bw vorgebracht – dass an genau dieser Stelle auch andere Fahrzeuge abgestellt werden und waren und darunter sich auch nicht im Einsatz befindliche Polizeifahrzeuge, ist nicht geeignet, einen rechtfertigend oder schuldausschließend zu wirken. Aufgrund der baulichen Gegebenheit hätte er sich bei der daneben befindlichen Polizeiinspektion Landhaus über die (Un)rechtmäßigkeit des Abstellens eines Kfz erkundigen können. Da es dem Bw sohin nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, war der Berufung der Erfolg zu versagen.

I. 3.3 Strafbemessung:

 

Der Bw hat der Einschätzung der Behörde, dass er kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten aufweist und ein Einkommen von ca. monatlich 1.000 Euro bezieht, nicht widersprochen. Diese Verhältnisse werden auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zugrunde gelegt. Der Bw weist eine Vormerkung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 aus dem Jahre 2007 auf. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 5 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung kann sohin nicht konstatiert werden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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