Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522931/5/Sch/Bb/Eg

Linz, 11.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des A. D., geb. x, wh, vom 16. August 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. August 2011, GZ VerkR21-535-2011/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase (Mehrphasenausbildung), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 4a Abs.1, 4b Abs.2, 4c Abs.2 und § 24 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Bescheid vom 3. August 2011, GZ VerkR21-535-2011/LL, A. D. (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung der Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase (Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch und Perfektionsfahrt), gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung dem Berufungswerber auch das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und ihn aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides  bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Die gesetzlichen Grundlagen für diesen Bescheid bilden im Wesentlichen die Bestimmungen der §§ 24, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 5. August 2011, hat der Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 16. August 2011 – fristgerecht Berufung erhoben.  

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber darin an, dass er es aus persönlichen Gründen verabsäumt habe, die Ausbildungsphasen zu absolvieren, weshalb er noch um Gewährung einer letzten Frist bitte, da er die Lenkberechtigung aus beruflichen Gründen unbedingt brauche.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 16. August 2011, GZ VerkR21-535-2011/LL, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.  Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates    (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, in die Berufung und in die - mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. September 2011, GZ VerkR21-535-2011/LL - übermittelten Fahrschulbestätigungen über die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase durch den Berufungswerber.  

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da sich aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG). Im Übrigen wurde weder vom Berufungswerber noch von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber wurde am 3. Dezember 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Zahl 08431041 erstmals die - vorgezogene (§ 19 FSG) - Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

Er war daher entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 4a Abs.1 FSG, wonach Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B anlässlich des erstmaligen Erwerbes dieser Lenkberechtigungsklasse innerhalb des in § 4b leg.cit. vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen haben, zur Durchführung der zweiten Ausbildungsphase (Mehrphasenausbildung) verpflichtet.

 

Die zweite Ausbildungsphase hat gemäß § 4b Abs.2 FSG für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.      ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

2.      eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

Nachdem der Berufungswerber diese zwingend zu absolvierende zweite Ausbildungsphase für die vorgezogene Klasse B (das Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch und die Perfektionsfahrt) nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung – das war bis 3. April 2011 - absolviert hat, wurde die Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase zunächst behördlich mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. April 2011, GZ 2087-2010, angeordnet. Trotz Setzung der gesetzlich festgelegten Nachfrist von weiteren vier Monaten hat der Berufungswerber das Fahrsicherheitstraining, das verkehrspsychologische Gruppengespräch und die Perfektionsfahrt nicht – bis spätestens 3. August 2011 – absolviert.

 

§ 4c Abs.2 iVm § 24 Abs.3 achter Satz FSG sieht in solchen Fällen grundsätzlich zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung vor, weshalb dem Berufungswerber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. August 2011 seine Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Stufen entzogen wurde.

 

Entsprechend der schriftlichen Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. September 2011, GZ VerkR21-535-2011/LL, hat der Berufungswerber nunmehr das Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch am 1. September 2011 und die Perfektionsfahrt am 6. September 2011 absolviert, sodass er die Mehrphasenausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B abgeschlossen hat. Diese geänderte Sachlage ist im Berufungsverfahren zu berücksichtigen und es war, da nunmehr der Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung weggefallen ist, der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

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