Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165942/6/Sch/Eg

Linz, 30.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau K. D., geb. x, vertreten  durch x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 2011, AZ: CSt-33296/10, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. September 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 2011, Zl. CSt-33296/10, wurde über Frau K. D. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt, weil sie am 27. Juli 2010 zwischen 10:45 und 11:00 Uhr in Linz, Altstadt Nr. 28 (vis a vis Altstadt Nr. 15) das Kfz, Kz. x, abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" besteht. Es wurde keine Ladetätigkeit durchgeführt bzw. festgestellt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich und erschöpfend abgehandelt. Der Meldungsleger, welcher hiebei zeugenschaftlich einvernommen wurde, blieb bei seinen Angaben, dass er sich einen Zeitraum von 15 Minuten an der Vorfallsörtlichkeit aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe er keinerlei Ladetätigkeit im Zusammenhang mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin wahrgenommen. Demnach hatte sich der Meldungsleger aufgrund von in der Polizeiinspektion Landhaus einlangender Beschwerden im Zusammenhang mit der verstellten Ladezone vor den Gebäuden Altstadt 30 und Altstadt 28 zu Fuß dorthin begeben. Die Polizeiinspektion liegt in unmittelbarer Nähe der Vorfallsörtlichkeit, sodass für den Weg dorthin wohl nur ein Zeitraum von 2-3 Minuten notwendig ist. Dort machte er die Wahrnehmung von mehreren in der Ladezone abgestellten Fahrzeugen, bei denen keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde. Eines davon war jenes der Berufungswerberin, welches vor dem Gebäude Altstadt 28 abgestellt war. Er veranlasste daraufhin im Weg seiner Dienststelle die Verständigung des diensthabenden Abschleppunternehmens. Das Abschleppfahrzeug traf in der Folge ein und entfernte sich der Meldungsleger sodann wiederum in Richtung seiner Dienststelle. Vor Ort habe er keinen Kontakt mit der Berufungswerberin gehabt. Diese Angaben wurden von Letzterer auch bestätigt. Der Meldungsleger hinterließ am Fahrzeug der Berufungswerberin einen sogenannten Verständigungszettel.

 

Demgegenüber zweifelt diese die Zeitangaben des Meldungslegers massiv an. Tatsächlich muss ihr zugute gehalten haben, dass der Meldungsleger auf dem Verständigungszettel als Zeitpunkt seiner Wahrnehmungen die Uhrzeit 10:40 eingetragen hatte. Diese Angabe kann aber nicht den Tatsachen entsprechen. Abgesehen von den Beweismitteln, die die Berufungswerberin bei der Verhandlung vorgelegt hat, nämlich Fotos aus dem Ein- und Ausfahrtsbereich einer Tiefgarage, denen zufolge sie etwa um 10:41 dort gefahren ist, hat auch der Meldungsleger selbst konzediert, dass diese Zeitangabe um 5 Minuten insofern unzutreffend ist, als er dort die Uhrzeit festgehalten hatte, zu der die Beschwerden über die verstellte Ladezone in seiner Dienststelle eingelangt waren. Tatsächlich sei er erst um 10:45 Uhr vor Ort eingetroffen und von diesem Zeitpunkt an beginnend durchgehend 15 Minuten dort gewesen. Auch der im Verständigungszettel angeführte Abstellort vor dem Haus Altstadt 30 war offenkundig nicht zutreffend, das Fahrzeug stand vielmehr vor dem Gebäude Altstadt 28.

 

Daraus, wie es die Berufungswerberin tut, den Schluss zu ziehen, dass die Angaben des Meldungslegers völlig unzuverlässig seien, erscheint der Berufungsbehörde überzogen und nicht begründbar. Dies aus folgenden Erwägungen heraus:

 

Entscheidungsrelevant ist die Frage, ob von einem Beobachtungszeitraum von 15 Minuten, an denen sich der Meldungsleger vor Ort aufgehalten hatte, mit Gewissheit ausgegangen werden kann. Die Zeitangabe des Meldungslegers wird schon durch allgemeine Lebenserfahrung gestützt. Es wird eine gewisse Zeit in Anspruch genommen dadurch, bis sich der Meldungsleger vor Ort ein Bild über die Lage verschafft hat, dann zum Ausfüllen und Anbringen der Verständigungszettel an den abgestellten Fahrzeugen geschritten ist, den Abschleppdienst im Wege seiner Dienststelle herbeigerufen und dessen Eintreffen abgewartet hat. Dass solche Vorgänge etwa 15 Minuten in Anspruch nehmen können, ist nicht lebensfremd. Des weiteren hat die Berufungsbehörde auch keinen Grund zur Annahme, den Angaben des Meldungslegers nicht Glauben zu schenken, er hätte im Falle der Wahrnehmung von Ladetätigkeiten beim Fahrzeug der Berufungswerberin keinerlei Veranlassungen getroffen. Vielmehr seien solche Aktivitäten seitens der Berufungswerberin nicht erfolgt. Nach Eintreffen des Abschleppdienstes habe er sich dann von der Örtlichkeit entfernt. Der Meldungsleger hat bei der Verhandlung betont, dass der 15 Minuten-Zeitraum auf jeden Fall den Tatsachen entsprechen würde. Abgesehen von seiner Glaubwürdigkeit kann in diesem Zusammenhang auch noch auf die obigen Erwägungen im Hinblick auf die Schlüssigkeit des Zeitraumes verwiesen werden.

 

Demgegenüber führt die Berufungswerberin an, sie sei ihrer Erinnerung nach tatsächlich um 10:45 Uhr vor Ort eingetroffen. Sie habe das Fahrzeug abgestellt, sei in den 2. Stock des Gebäudes Altstadt 15 gegangen, wo Vorhänge abzuholen gewesen seien. Sie habe hiefür zwei Taschen mitgebracht und sei, wie erwähnt hinaufgegangen, habe die Vorhänge in die Taschen gelegt und sei sogleich wieder zurück auf die Straße gegangen. Als sie bei ihrem Fahrzeug eintraf, habe sie einen Mann vor demselben knieend vorgefunden. Er erklärte ihr, er sei vom Abschleppdienst und nun würde ihr Fahrzeug abgeschleppt. Einen Polizeibeamten habe sie nicht gesehen. Sie habe von dem Bediensteten verlangt, er solle ihr den genauen Zeitpunkt des Abschleppens bestätigen. Das habe er mit 10:58 oder 10:59 getan. Sie sei also schon vor 11:00 Uhr abgeschleppt worden.

 

Die Berufungswerberin gibt also selbst einen Abstellzeitpunkt von etwa 10:45 und eine Rückkehr zum Fahrzeug um 10:58 oder 10:58 Uhr an. So gesehen bestätigt sie selbst einen Zeitraum von etwa 15 Minuten, wo sie nicht beim Fahrzeug war.

 

Demgegenüber im Widerspruch steht ihre Aussage bei der Berufungsverhandlung, dass sie für ihre Tätigkeit, nämlich aus dem Auto auszusteigen, die Vorhänge zu holen und wieder zurück zum Auto zu gelangen, etwa 5-7 Minuten gebraucht habe. Würde dies stimmen, dann wäre sie schon um 10:50 oder 10:52 wieder beim Auto gewesen. Dagegen sprechen aber nicht nur ihre eigenen oben angeführten Zeitangaben, sondern auch der Umstand, dass vom Meldungsleger in der Zeit ihrer Abwesenheit doch einige Veranlassungen getroffen wurden, die in einem Zeitraum von 5-7 Minuten lebensnah nicht unterzubringen sind.

 

Wenn also die Berufungswerberin den Zeitangaben des Meldungslegers sehr kritisch gegenüber steht, so kann man dies umgekehrt auch im Hinblick auf ihre eigenen Angaben tun.

 

4. Es ist zwar nicht erforderlich, dass sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet, eine Ladetätigkeit muss jedoch, soll sie dem Gesetz entsprechen, unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (VwGH 28.10.1998, 98/03/0149).

Wenn für einen Zeitraum von etwa 15 Minuten bei einem Fahrzeug nichts von einer Ladetätigkeit wahrgenommen wird, dann kann von einer Ladetätigkeit im rechtlichen Sinne eben nicht mehr gesprochen werden.

 

Von diesem Zeitraum muss die Berufungsbehörde angesichts der Beweislage ausgehen, mag dem Meldungsleger auch in Detail – eingeschränkt ohnedies auf den Verständigungszettel und nicht weitere Angaben in späteren Verfahren – ein Irrtum unterlaufen sein. Deshalb darf ihm keinesfalls jedwede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden (VwGH 29.1.1992, 92/02/0071,0071).

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, der bis zu 726 Euro reicht, und kann also schon deshalb nicht als überhöht angesehen werden.

 

Aus generalpräventiver Sicht ist es im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs geboten, dass Halte- und Parkbeschränkungen von den Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. In diesem Sinne ist es auch notwendig, dass Ladezonen nicht "über Gebühr" in Anspruch genommen werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Auf ihre persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er zur Bezahlung relativ geringer Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage ist.

 

Im Hinblick auf die Einwendungen der Berufungswerberin im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Oktober 2010, VwSen-420646/4/BP/Ga, ist zu bemerken, dass die für rechtswidrig erachtete Abschleppung des Fahrzeuges der Berufungswerberin nicht vermengt werden darf mit der verwaltungsstrafrechtlichen Seite der Angelegenheit. Sohin war hierauf nicht weiter einzugehen.

 

Weitere Beweisaufnahmen waren entbehrlich, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das abgeführte Beweisverfahren (Berufungsverhandlung, Lokalaugenschein, Zeugeneinvernahme, Beschuldigteneinvernahme) hinreichend feststeht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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