Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166210/2/Sch/Eg

Linz, 04.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des M. H., geb. x, wh, vertreten durch x, gegen die Fakten 2., 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. April 2011, Zl. VerkR96-5642-2010, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird bezüglich der Fakten 2., 3. und 4. des Straferkenntnisses abgewiesen und dieses im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 280 Euro (20 % der bezüglich Fakten 2., 3. und 4. verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. April 2011, Zl. VerkR96-5642-2010, wurden über Herrn M. H., geb. x, folgende Strafen verhängt:

Er habe in der Zeit zwischen 3.12.2010, 22:00 Uhr bus 4.12.2010, 4:30 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x im Ortsgebiet Andorf auf der L 1128 bis vor Objekt Rathausstraße Nr. 10 (Gemeindegebiet Andorf), sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht,

  1. und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe, obwohl er als Lenker mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei,
  2. und nicht an der Sachverhaltsdarstellung mitgewirkt habe, obwohl er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körpersliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen,
  3. und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

2.§ 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960

3.§ 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960

4.§ 4 Abs. 5 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber nachstehende Strafen verhängt:

Geldstrafe        Ersatzfreiheitsstrafe                Gemäß

2. 500,--                   9 Tage                                     § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

3. 500,--                   9 Tage                                     § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

4. 400,--                   7 Tage                                     § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG bezüglich dieser Fakten zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 140 Euro (Teil des Gesamtkostenbeitrages von 778 Euro) verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Strafausmaß. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wird im angefochtenen Straferkenntnis hervorgehoben, dass der Berufungswerber den Verkehrsregeln offenkundig gleichgültig gegenübersteht. Es scheinen demnach insgesamt zehn einschlägige Delikte hinsichtlich des Fahrens ohne Lenkberechtigung und ein einschlägiges Fahrerfluchtdelikt auf. Im Einzelnen werden die Verwaltungsstrafen wie folgt aufgezählt:

-         BH Schärding, VerkR96-3620-2007, Geldstrafe 250,00 Euro

-         BH Schärding, VerkR96-3546-2009, Geldstrafe 730,00 Euro

-         BH Schärding, VerkR96-3619-2009, Geldstrafe 1.500,00 Euro

-         BH Schärding, VerkR96-3620-2009, Geldstrafe 2.500,00 Euro

-         BH Schärding, VerkR06-4547-2009, Geldstrafe 2.180,00 Euro

-         BH Schärding, VerkR96-2605-2010, Geldstrafe 2.180,00 Euro
Besonders verwerflich ist hiebei, dass zugleich auch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO (1,94 %°) begangen wurde.

-         BH Schärding, VerkR96-2770-2010, Geldstrafe 2.180,00 Euro

-         BH Schärding, VerkR96-3188-2010, Geldstrafe 10.900,00 Euro
Hier wurden zugleich 5 Übertretungen gemäß § 1 Abs. 3 FSG nebeneinander begangen und 'Geldstrafen zu je 2.180,00 Euro verhängt.

-         BH Schärding, VerkR96-4450-2010, Geldstrafe 2.180,00 Euro sowie primäre Freiheitsstrafe von 2 Wochen.

-         BH Schärding, VerkR96-5123-2010, Geldstrafe 2.180,00 Euro sowie primäre Freiheitsstrafe von 3 Wochen
Gleichzeitig wurde ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und eine Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Geldstrafe 250,00 Euro) und § 4 Abs. 5 StVO (Geldstrafe 200,00 Euro) begangen.

 

Nach der Aktenlage kann als erwiesen angenommen werden, dass es den Berufungswerber ganz offenkundig nach dem verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden darum gegangen ist, seine Lenkereigenschaft zu verschleiern. Der Unfall hat sich am 4. Dezember 2010 zugetragen, am 7. Dezember 2010 konnte von der Polizei Kontakt mit dem Berufungswerber aufgenommen werden. Über Vorhalt, weshalb er den Vorfall nicht gemeldet habe, gab der Berufungswerber an, die Meldung sei wegen der entzogenen Lenkberechtigung unterblieben. Der Genannte hat also zweifelsfrei vorsätzlich gehandelt.

 

Angesichts der oben angeführten "Vorgeschichte" des Rechtsmittelwerbers kann der Einschätzung der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, dass nämlich bei ihm ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit bezüglich der grundlegendsten kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber dem Schutzzweck der Bestimmung des § 4 StVO 1960, nämlich die Aufklärung eines Verkehrsunfalles zu ermöglichen und den Geschädigten in die Lage zu versetzen, Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird, diametral und ganz bewusst entgegen gewirkt. Er hat es darauf ankommen lassen, durch polizeiliche Ermittlungen erst als Unfalllenker ausgeforscht werden zu müssen. Angesichts dieser Tatsachen können die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden. Dem Berufungswerber kann keinerlei Milderungsgrund zugerechnet werden, als erschwerend war neben den Vormerkungen auch der Umstand zu werten, dass der Berufungswerber bei bzw. nach dieser Fahrt gleich mehrere Delikte begangen hat (vgl. § 33 Z. 1 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG).

 

Auch wenn die finanziellen Mittel, die dem Berufungswerber nach eigenen Angaben in der Höhe von etwa 750 Euro monatlich netto zur Verfügung stehen, als eher unterdurchschnittlich angesehen werden müssen, ändert dies angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechts- und Schuldgehalt der Taten des Berufungswerbers nichts an der Strafbemessung. Bei ihm ist ein besonders hohes Maß an spezialpräventiver Wirkung der Strafen geboten, um ihn möglichst doch noch dahingehend bewegen zu können, endlich die wichtigsten kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

 

Über Antrag kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligen.

 

Hinsichtlich Faktum 1. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses ist bereits eine gesonderte Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates ergangen (VwSen-166211/2/Sch/Eg vom 26. September 2011).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

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