Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231276/2/Gf/Mu

Linz, 10.10.2011

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das aus Anlass einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes erlassene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. August 2011, Zl. Sich96-164-2009/Gr, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 4 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. August 2011, Zl. Sich96-164-2009/Gr, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 8 Euro) verhängt, weil er sich am 26. Februar 2009 zwischen 4:20 Uhr und 4:40 Uhr gegen Beamte der Polizeiinspektion Linz aggressiv verhalten und deren Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, in der hier maßgeb­lichen Fassung BGBl.Nr. I 4/2008 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender zeugenschaftlicher Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzu­sehen sei, während die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen hätten qualifiziert werden müssen.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse  seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 2. September 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. September 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass er durch die damalige Vorgehensweise der Beamten – die seines Erachtens vornehmlich darauf beruht hätte, dass er angekündigt habe, sich darüber beschweren zu wollen – sehr verängstigt und schockiert gewesen sei. Dass er sich tatsächlich nicht aggressiv verhalten habe, ergebe sich schon daraus, dass er ansonsten sicherlich festgenommen worden wäre.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich96-164-2009/Gr; da sich
bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 SPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht,
während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und
dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer sowohl mit der
Anzeige der PI Nietzschestraße vom 27. Februar 2009, Zl. A2/10606/2009, als auch im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme des Sicherheitsorganes (vgl. die Niederschrift der BPD Linz vom 22. Mai 2009, Zl. S-16431/09-R-RA) jeweils angelastet, "mit den Armen" vor dem einschreitenden Beamten "gestikuliert" zu haben (vgl. S. 2). Dieser sodann auch im Spruch des angefochtenen Straf­erkenntnisses enthaltenen spezifischen Konkretisierung des ihm vorgeworfenen aggressiven Verhaltens ist der Rechtsmittelwerber in der Folge sowohl in seiner im Zuge des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 20. April 2009 als auch mit der vorliegenden Berufung in keiner Weise entgegen getreten.

 

Angesichts dieser Sachlage war daher davon auszugehen, dass er insoweit tatbestandsmäßig und auch fahrlässig – weil einem einsichtigen und besonnenen Menschen ohne Weiteres zusinnbar ist, dass dieser zur Nachtzeit in einem Wohnhaus sein lautstarkes Schreien und Gestikulieren auch ohne mehrfache Ermahnung durch Polizeiorgane einstellt – und damit schuldhaft gehandelt hat.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Im Zuge der Strafbemessung waren jedoch seine bisherige einschlägige
Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer jeweils als mildernd zu berücksichtigen.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Strafhöhe mit 40 Euro neu festzusetzen.

 

3.4. Insoweit war der gegenständlichen Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 4 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Beschwerdeführer hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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