Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310459/7/Kü/Ba

Linz, 12.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn S E M, X, X, vom 31. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Mai 2011, Gz. 0051991/2010, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Mai 2011, Gz. 0051991/2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs.2 Z 6 iVm § 9 Abs.7 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) eine Geldstrafe von   500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt, weil er am 18.7.2010 um 18.12 Uhr mehrere Säcke und Schachteln mit Restabfällen neben dem Altstoffcontainer der Altstoffsammelstelle "X" in Linz, Industriezeile X, abgestellt und somit diese Altstoffsammelstelle entgegen § 9 Abs.7 Oö. AWG über das bei ordnungs­gemäßer Nutzung übliche Ausmaß verunreinigt habe.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungs­verfahrens erwiesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubwürdig und würden den schlüssigen Angaben des Zeugen, Herrn Mag. T R, welche überdies durch Fotos dokumentiert worden seien, wider­sprechen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, in welcher der Bw ausführt, dass er das erste Mal dort beschäftigt gewesen sei. Er habe deshalb nicht gewusst, dass dieser Altstoffcontainer nicht zu seiner Reinigungs­fläche gehöre. Er habe den X zu reinigen und den gesamten Müll zu beseitigen gehabt, deshalb habe er Abfälle in den Container seiner Firma hinter der Tankstelle und nicht neben dem Altstoffsammelcontainer geworfen. Dass der Platz um die Altstoffsammelstelle nicht zu seiner Reinigungsfläche gehöre, habe ihm später erst ein Kollege gesagt. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon einige Kisten von der Altstoffsammelstelle in sein Auto getragen. Er wollte dann damit wegfahren, doch sei sein Auto nicht mehr angesprungen. Deshalb habe er seinen Bekannten B angerufen und um Hilfe gebeten. Mit dem Müll bei der Altstoffsammelstelle habe er nichts zu tun. Er habe dorthin nichts gelagert. Vielmehr habe er irrtümlich davon etwas in sein Auto verladen. Er könne sich noch daran erinnern, dass ein Mann gekommen sei und ihn gefragt habe, was er dort mache. Er habe gesagt, dass er hier das Gelände reinige. Der Mann habe ein Foto gemacht und sei weggefahren. Seine Firma habe am X selbst einen Container, sodass nicht bei der Altstoffsammelstelle abzuladen sei.

 

Er sei daher nicht schuldig und könne sich die Strafe aufgrund seines Einkommens von 1.100 Euro und seinen Sorgepflichten für vier Kinder nicht leisten. Er weiß, dass er nicht schuldig sei.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 10.8.2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011, an welcher der Bw sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Außerdem wurde Herr Mag. T R als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist bei der Reinigungsfirma H KG mit dem Sitz in X, X beschäftigt. Diese Firma führt unter anderem Reinigungsarbeiten am Gelände des X/X im Anschluss an den sonntags auf dem Gelände stattfindenden Flohmarkt durch. Am 18. Juli 2010 wurde der Bw von seiner Firma zu den Reinigungsarbeiten beim X eingeteilt, da der Mitarbeiter, der normalerweise diese Arbeiten durchführt, krank geworden ist. Der Bw wurde nicht im Detail in die zu erledigenden Arbeiten eingeführt und war der Meinung, neben dem überdachten Parkplatz, auf dem der Flohmarkt stattgefunden hat, auch rund um das X Reinigungsarbeiten durchführen zu müssen. Da von der Firma H KG wöchentlich diese Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, ist am Gelände des X, und zwar hinter der dort befindlichen Tankstelle ein eigener Container für die Entsorgung der anfallenden Abfälle aufgestellt.

 

Auftragsgemäß hat der Bw am 18. Juli 2010 mit den Aufräumarbeiten am Xgelände begonnen. Zum Transport der anfallenden Abfälle hat der Bw sein eigenes Fahrzeug mit dem Kennzeichen X verwendet.

 

Im Zuge seiner Reinigungsarbeiten ist der Bw mit seinem Fahrzeug auch zur öffentlichen Altstoffsammelstelle im Bereich des Xs gefahren und hat dort, da eine Vielzahl von Schachteln außerhalb der Container abgestellt war, begonnen, diese Schachteln in sein Auto zu räumen. Von einem älteren Arbeiter der Firma H KG wurde der Bw darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Altstoffsammel­stelle keine Reinigungsarbeiten durchzuführen sind.

 

Als der Bw daraufhin die Altstoffsammelstelle verlassen wollte, ließ sich sein Fahrzeug nicht mehr starten. Der Bw hat deshalb seinen Bekannten Herrn T B angerufen und um Hilfe gebeten. Dieser ist sodann zur Altstoffsammelstelle beim X gekommen, um den Bw beim Starten des Autos behilflich zu sein.

 

Aufgrund des Umstandes, dass es im Zuge des sonntäglichen Flohmarkts beim X in der X immer wieder zu Verunreinigungen der Altstoff­sammelstelle kommt, hat am 18.7.2010 der beim Magistrat Linz für den Flohmarkt zuständige Mitarbeiter, Herr Mag. T R, eine Beobachtung der Altstoffsammelstelle vorgenommen. Am besagten Tag war Herr Mag. R des Öfteren bei der Altstoffsammelstelle und konnte bei seinem Besuch gegen Abend feststellen, dass außerhalb der Altstoffsammelstelle eine Reihe von Schachteln mit Abfällen gelagert wurden. Herr Mag. R hat sich dann im Bereich der Altstoffsammelstelle postiert, um die Vorgänge dort zu beobachten. Er hat an diesem Tag auch den Bw gesehen, der mit seinem Liefer­wagen vor der Altstoffsammelstelle gestanden ist, wobei im Lieferwagen eine Vielzahl von Schachteln geladen war. Von Herrn Mag. R wurden Lichtbilder angefertigt, die den Bw und dessen Bekannten, Herrn B, zeigen. Auf diesen Lichtbildern ist nicht ersichtlich, dass der Bw Schachteln aus dem Auto nimmt und bei der Altstoffsammelstelle abstellt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Bw in der mündlichen Verhandlung, welche von Herrn T B – selbst Beschuldigter in einem anderen Verwaltungsstraf­verfahren zum gleichen Sach­verhalt – bestätigt werden. Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge gibt an, dass er sich an eine Entladetätigkeit des Bw bei der Altstoffsammelstelle erinnern kann. Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist anhand der vom Zeugen angefertigten Lichtbilder allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Bw Schachteln aus dem Auto genommen hat und bei den Containern der Altstoffsammelstelle gelagert hat. Die Fotos zeigen keine Handlung des Bw, sondern nur wie er vor seinem mit Schachteln vollgefüllten Fahrzeug steht. Kein Lichtbild beweist, dass der Bw Schachteln aus dem Fahrzeug genommen hat. Vielmehr ist erkennbar, dass vom Bw die Heckklappen des Fahrzeuges geschlossen werden, obwohl eine Vielzahl von Schachteln im Pkw geladen ist. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen des Bw beachtlich, wonach seine Firma am Gelände des X über Container verfügt, in welchen die nach dem Flohmarkt anfallenden Abfälle entsorgt werden. Es wäre daher – wie vom Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung auch eingewendet – nicht logisch und notwendig, dass von ihm Abfälle bei der öffentlichen Altstoffsammelstelle neben den Containern gelagert würden. Dieser Umstand lässt vielmehr einen Schluss dahingehend zu, dass die Ausführungen des Bw der Wahrheit entsprechen und er irrtümlich mit der Reinigung der Altstoffsammelstelle begonnen hat, da er als an diesem Tag tätige Aushilfe über den Umfang der Reinigungsarbeiten nicht genau in Kenntnis gesetzt wurde.

 

Es erscheint für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch unerklärlich, warum vom beobachtenden Zeugen kein Foto vom Bw ange­fertigt wurde, wie er Schachteln aus dem Auto auslädt und bei der Altstoff­sammelstelle abstellt. Gerade aus diesem Grund war der Zeuge an diesem Tag mehrmals bei der Altstoffsammelstelle, um Beobachtungen über die Verursacher der Verunreinigungen zu machen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müsste es daher dem beobachtenden Zeugen gerade auf ein Foto einer Person ankommen, die Lagerungen von Abfällen bei der Altstoffsammelstelle vornimmt. Vom Bw jedenfalls existiert ein derartiges Foto nicht. Vielmehr ist auf den Fotos erkenn­bar, dass ein roter Metallwagen, auf dem zuvor Schachteln transportiert wurden, von einer unbekannten Person in leerem Zustand von der Altstoffsammel­stelle weggeschoben wird. Wer diese Person gewesen ist, wurde vom beobachten­den Zeugen nicht erhoben. Insgesamt ist damit festzustellen, dass den Ausführungen des Bw, wonach er keine Abfälle bei der Altstoffsammelstelle außerhalb der Container gelagert hat, nicht wirksam entgegengetreten werden kann, weshalb der Sachverhalt wie vom Bw geschildert festzustellen war.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1 Gemäß § 9 Abs.7 Oö. AWG 2009 sind alle Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen verpflichtet, Abfälle ausschließlich in die für die jeweilige Abfallart bestimmten und für die Sammlung dieser Abfallarten vorgesehenen Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere dürfen

1.      Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in die für Altstoffe vorgesehenen Abfallbehälter und

2.      Hausabfälle oder Biotonnenabfälle nicht unberechtigt in Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter

eingebracht werden. Sammeleinrichtungen dürfen nicht über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden.

 

Wer Sammeleinrichtungen entgegen § 9 Abs. 7 letzter Satz über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt, begeht nach § 25 Abs.2 Z 6 Oö. AWG 2009 - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirks­verwaltungs­behörde mit Geld­strafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Wie bereits oben dargestellt, konnte im Ermittlungsverfahren kein stichhaltiger Beweis dafür erbracht werden, dass der Bw am 18. Juli 2010 Schachteln gefüllt mit Abfällen aus seinem Fahrzeug genommen hat und im Bereich der Altstoff­sammelstelle im X neben den Containern abgestellt hat. Insbesondere liefern die aufgenommen Lichtbilder keinen Hinweis auf eine Verunreinigung der Sammelstelle durch den Bw. Insofern musste den Angaben des Bw, wonach er Schachteln in sein Auto verladen hat gefolgt werden und konnte diesem Vorbringen auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahren nicht entgegengetreten werden. Im Zweifel war daher gemäß Art. 6 Abs.2 EMRK zu Gunsten des Bw davon auszugehen, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb seiner Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafver­fahren einzustellen war.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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