Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522968/2/Kof/Gr

Linz, 07.10.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.09.2011, VerkR21-442-2011 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,
zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 61/2011.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen
zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 20.09.2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die umfangreich begründete Berufung vom 26.09.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die PI A hat am 15.08.2011 an die belangte Behörde folgende Meldung erstattet:

"In den letzten zwei Monaten wurde mehrmals telefonisch Anzeige erstattet,
dass der Bw mit dem PKW, Marke/Farbe/Kennzeichen, verkehrsbehindernd langsam auf der Straße fahren würde.

Es haben sich zum Teil Kolonnen von 6-7 Autos gebildet.

Zudem würde er in so weiten Bogen abbiegen, dass er regelmäßig auf die andere Fahrbahn geraten würde.

Es wird von ho. vermutet, dass der Bw aufgrund körperlicher Gebrechen

nicht mehr in der Lage sein dürfte, ein Fahrzeug zu lenken.

Es wird um amtsärztliche Untersuchung ersucht."

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit einzuholen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen
zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Unter-suchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

stRsp des VwGH, zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mwH

 

 

 

 

Begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG könnten allenfalls dann angenommen werden, wenn das in der Meldung der PI A dargestellte Fahrverhalten des Bw tatsächlich bewiesen wäre, insbes. dass der Bw

·   ohne zwingenden Grund so langsam gefahren ist, dass er den übrigen Verkehr behindert (§ 20 Abs.1 letzter Satz StVO)  und/oder

·   beim Einbiegen nicht die in § 13 Abs.1 StVO angeführte Fahrlinie einhält.

 

Die Behörde darf eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, dass die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht.

"Beweisen" heißt maW,

die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache.

siehe in Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E2 zu § 45 AVG (Seite 644) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Die Meldung der PI. A. vom 15. August 2011 beinhaltet 

·         keinen wie immer gearteten Beweis für das dem Bw

     angelastete Fahrverhalten und damit

·         keine "begründete Bedenken" iSd § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

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