Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522970/2/Kof/Gr

Linz, 10.10.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. September 2011, FE-1112/2011 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u.a., zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges und

-         die Aberkennung des Rechts von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf 12 Monate – vom 19. September 2011 bis einschließlich

     19. September 2012 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z5, 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG,

BGBl. I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F für die Dauer

     von 14 Monaten, gerechnet aber Verkündung des Bescheides

     (= 19. September 2011) entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken
eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invaliden-kraftfahrzeuges verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung
in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-                    eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-                    eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

-                    ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

          zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. September 2011 erhoben und beantragt, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf zehn Monate herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – Atemalkoholgehalt ab 0,6 mg/l aber weniger als 0,8 mg/l – die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, vom 29. November 2008 bis 28. Februar 2009 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 26. August 2011 um 20:05 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Motorrad auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr in Linz.

An der Kreuzung F.weg/H.weg missachtete der Bw den Vorrang und stieß gegen einen von rechts kommenden PKW, gelenkt von Frau MH.

 

Der Bw wurde bei diesem Verkehrsunfall unbestimmten Grades verletzt.

Am vom Bw gelenkten Motorrad entstand leichter Sachschaden.

 

Ob der von Frau MH. gelenkte PKW bei diesem Verkehrsunfall beschädigt wurde ist zwar zu vermuten, kann jedoch dem erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht entnommen werden.

 

Der Bw

-   befand sich bei dieser Fahrt in einem durch alkoholbeeinträchtigtem Zustand – die Messung der Atemluft mittels Alkomat ergab einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,97 mg/l und

-   hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

Der Bw hat somit als Lenker eines Kraftfahrzeuges

-         im November 2008 eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1a StVO  und

-         im August 2011 eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1 lit.a StVO

begangen.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in der Berufung ausdrücklich bestätigt bzw. nicht bestritten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit im Straßenverkehr gefährden wird.

 

 

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 StVO begangen hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

§ 26 Abs.2 Z.5 FSG lautet auszugsweise:

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen.

 

Der Bw hat am 26. August 2011 auch einen Verkehrsunfall verschuldet –
dadurch wird mit der Mindest-Entziehungsdauer von zehn Monaten nicht das Auslangen gefunden.

 

Der VwGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall eine Entziehungsdauer von
15 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde
als unbegründet abgewiesen;

Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, 2001/11/0401.

 

Da der Bw sein Fehlverhalten einsieht, ist es gerechtfertigt und vertretbar,
die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf zwölf Monate, gerechnet ab Verkündung des erstinstanzlichen Bescheides – somit vom 19. September 2011 bis einschließlich 19. September 2012 – herab- bzw. festzusetzen.

 

Dabei handelt es sich um die gerade noch vertretbare Untergrenze.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 leg. cit. verkehrs-zuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder
ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ  ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war somit für die Dauer der nunmehr neu festgesetzten Entziehungsdauer

-         das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten und

-         das Recht abzuerkennen, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch alkoholbeeinträchtigtem Zustand und beträgt der Atemluftalkoholgehalt 0,8 mg/l oder mehr, dann ist der Betreffende gemäß § 24 Abs.3 FSG zu verpflichten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

-         ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung

      zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen;

VwGH  vom 6.7.2004, 2004/11/0046;  vom 23.3.2004, 2004/11/0008;

             vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.8.2003, 2003/11/0145;

             vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134;

             vom 13.8.2003, 2003/11/0133; vom 23.5.2003, 2003/11/0130 ua.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

VwGH vom 1.10.1996, 96/11/0195 sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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