Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165646/11/Fra/Bb/Gr VwSen-165647/11/Fra/Bb/Gr

Linz, 09.03.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 13. Dezember 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 26. November 2010, GZ VerkR96-1731-2010,

 

-         betreffend Punkt 1) - Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO -durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier, Berichter: Dr. Johann Fragner, Beisitzer: Dr. Gustav Schön) und

 

-         betreffend Punkt 2) - Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG -durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied Dr. Johann Fragner

 

nach der am 14. Februar 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe betreffend Punkt 1) auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Tage und betreffend Punkt 2) die Geldstrafe gemäß § 37 Abs. 2a FSG auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf insgesamt 210 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafen). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

           

Die vom Berufungswerber zu leistende Gesamtgeldstrafe beträgt sohin 2.310 Euro.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 19, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 2 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom
26. November 2010, GZ VerkR96-1731-2010, wurde Herr X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,08 mg/l.

 

2) Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.

 

Fahrzeug: Kennzeichen: X

Tatort: Gemeinde Linz, X gegenüber dem Haus Nr. 44-46, ESG-Bushaltestelle

Tatzeit: 28. Mai 2010, 03.20 Uhr.

 

Der Berufungswerber habe dadurch 1) § 99 Abs.1 lit. a iVm § 5 Abs.1 StVO und 2) § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber zu Punkt 1) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geld­strafe in der Höhe von 2.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Tagen und zu Punkt 2) gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 265 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das - nach dem aktenkundigen Zustellrückschein - am 30. November 2010 den ausgewiesenen Rechtsvertretern des Berufungswerbers nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die am 14. Dezember 2010 - und somit rechtzeitig – der Bezirkshauptmannschaft Freistadt durch Mail übermittelte Berufung vom 13. Dezember 2010, mit der im Ergebnis im Wesentlichen die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers bestritten und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens angestrebt wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 28. Dezember 2010, GZ VerkR96-1731-2010-GG, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser hinsichtlich Punkt 1) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer und betreffend Punkt 2) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und in die Berufung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011.

 

4.1. An der mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber, dessen  Rechtsvertreter Mag. X, die Zeugen Insp. X (alle X), der Zeuge X sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

 

Nach zeugenschaftlicher Einvernahme des meldungslegenden Beamten Insp. X und ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtlage hat der Berufungswerber, der eingangs zum Sachverhalt befragt und gehört wurde, anlässlich der Verhandlung in beiden Punkten die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Die Befragung der übrigen geladenen Zeugen konnte demgemäß unterbleiben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Die gegenständliche Berufung richtet sich nunmehr ausschließlich gegen die Strafhöhe der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen. Es ist daher bezüglich der Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Rechtskraft eingetreten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit in diesem Zusammenhang lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm - infolge des rechtskräftigen Schuldspruches – verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt auseinander zu setzen. Es bleibt demnach nur zu prüfen, ob die verhängte Strafe nach den Kriterien des     § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Strafe in Betracht kommt.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen für das Lenken eines Fahrzeuges mit einer Alkoholbeeinträchtigung der Atemluft von 0,8 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille) oder mehr, reicht gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO von 1.600 Euro bis 5.900 Euro.

 

Das Nichtmitführen des Führerscheines ist gemäß § 37 Abs.1 1. Satz FSG mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro zu ahnden.

 

5.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat für die beiden vom Berufungswerber begangenen Delikte Geldstrafen in der Höhe von 1) 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) und 2) 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt.

 

Strafmildernde Umstände wurden nicht festgestellt. Als straferschwerend wurde in Bezug auf Punkt 1) das Vorliegen einer einschlägigen, in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO gewertet und bezüglich Punkt 2) mussten insgesamt drei einschlägige Strafvormerkungen gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG zum Nachteil des Berufungswerbers berücksichtigt werden.  

 

Auch wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei seitens der belangten Behörde - mangels Mitwirkung des Berufungswerbers - von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.200 Euro netto, keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen wurde.

 

Diesen Schätzwerten hat der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung insofern widersprochen, als er vorgebracht hat, derzeit zwar ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe 1.500 Euro zu beziehen, jedoch Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 10.000 Euro leisten zu müssen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher bei der Strafbemessung davon aus, dass der Berufungswerber zwar über ein höheres Nettoeinkommen (ca. 1.500 Euro) verfügt als die Bezirkshauptmannschaft Freistadt angenommen hat, hingegen jedoch Kreditrückzahlungen in Höhe von 10.000 Euro zu leisten hat. Im Übrigen wird von denselben Grundlagen ausgegangen, von denen auch die belangte Behörde ausgegangen ist.

 

5.4. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen und ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Alkoholdelikten im Straßenverkehr ist generell ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen, zumal alkoholbeeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs und für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen darstellen. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Alkoholdelikten einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Es ist eine offenkundige Tatsache, dass zahlreiche folgenschwere Verkehrsunfälle auf Trunkenheit im Straßenverkehr zurückzuführen sind. Der Schutzzweck der Verwaltungsbestimmung des § 5 Abs.1 StVO liegt daher in der Verkehrssicherheit begründet und dient der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker und damit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Der Berufungswerber hat diesem Schutzzweck durch das Lenken seines Fahrzeuges in Alkohol beeinträchtigtem Zustand zuwider gehandelt und so nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Beifahrer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. In Anbetracht des bei ihm festgestellten hohen Alkoholisierungsgrades von 1,08 mg/l Atemluftalkoholgehalt ist von einem sehr beträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen, wobei als negative Tatfolge der aktenkundige Verkehrsunfall, bei welchem zwar offensichtlich kein Fremdschaden verursacht, jedoch das Vorderrad des Fahrzeuges des Berufungswerbers beschädigt wurde, hinzukommt.

 

Es ist auch der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber zu Punkt 2) angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG nicht unerheblich. Zweck der Bestimmung des Mitführens des Führerscheines auf einer Fahrt ist es, den Organen der Straßenaufsicht bei Amtshandlungen die sofortige und verlässliche Feststellung der Lenkerdaten und damit einen effizienten Gesetzesvollzug zu ermöglichen. Diesem staatlichen Interesse hat der Berufungswerber bereits zum dritten Mal zuwider gehandelt.

 

Aus den angeführten Gründen bedarf es daher hinsichtlich beider Taten sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der straßenpolizeilichen und führerscheinrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Unter Berücksichtigung all der dargelegten Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass trotz des beträchtlichen Unrechtsgehaltes und der wiederholten Begehung der Taten insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellten wirtschaftlichen Verpflichtungen des Berufungswerbers (Kreditrückzahlungen in Höhe von 10.000 Euro) eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zu Punkt 1) auf 2.000 Euro und zu Punkt 2) auf 100 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafen auf 1) 17 Tage und 2) 46 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar ist.

 

Die nunmehr festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen sowohl schuld- als auch tatangemessen, aber auch notwendig, um dem Berufungswerber den enormen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretungen nachdrücklich vor Augen zu führen, ihn zukünftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und anzuhalten, sich den geltenden Rechtsvorschriften entsprechend zu verhalten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Dr.  Hermann  B l e i e r                                            Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

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