Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166287/8/Fra/Gr

Linz, 24.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. August 2011, VerkR96-14436-2011-Pm/Pi, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (25 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2e leg.cit eine Geldstrafe von 400 Euro (EFS 140 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen: X, PKW, X, X, X, am 17. April 2011 um 15:53 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, A1, bei Kilometer 168.907, in Fahrtrichtung Salzburg, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der , weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG neu bemessen werden kann.

 

Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Strafe unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Die belangte Behörde ist aufgrund der Mitteilung des Bw davon ausgegangen, dass er kein Einkommen bezieht und vermögenslos ist.

 

Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Nach ständiger Judikatur des VwGH hat der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als besonders mildernd ins Gewicht zu fallen.

 

Die belangte Behörde hat als erschwerend die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit angenommen. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, weil § 99 StVO 1960, je nach Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, ohnehin gestaffelte Strafrahmen vorsieht.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte vom Aspekt der Prävention nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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