Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166351/6/Kof/Gr

Linz, 24.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau X – vormals: X – geb. X, X, vertreten durch die X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. September 2011, VerkR96-3696-2011 wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG, nach der am 24. Oktober 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37a FSG in der zur Tatzeit (26.06.2011) geltenden Fassung,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 64 Abs.1 und 2 VStG                                                

 

 

Die Berufungswerberin hat daher insgesamt zu bezahlen:

 

- Geldstrafe ............................................................................... 300 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .......................................... 30 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ......................................... 60 Euro

                                                                                                         390 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 72 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben das Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l gelenkt obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/I beträgt.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gruberstraße 2-4; stadtauswärts fahrend.


Tatzeit: 26.06.2011, 08:04 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:  § 37a  iVm  § 14 Abs.8 FSG

 

Fahrzeug:  Kennzeichen X, PKW, Marke, Type, Farbe

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  300,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden

gemäß § 37a FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  330,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11. September 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 24. Oktober 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin der Bw teilgenommen
und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

Ich verweise auf die schriftlichen Ausführungen in der Berufung vom
11. September 2011.  Ich bestätige, dass ich bei der heutigen mündlichen Verhandlung eine Kopie des Eichscheines des bei der Amtshandlung verwendeten Atemluftalkoholmessgerätes erhalten habe.

 

Zu den Einwendungen der Bw ist im Einzelnen auszuführen:

 

Betreffend das bei der Amtshandlung verwendete Atemluftalkoholmessgerät wurde der Eichschein eingeholt und bei der mVh eine Kopie der Rechtsvertreterin der Bw übergeben.

Durch diesen Eichschein ist nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Amtshandlung das verwendete Atemluftalkoholgehalt-Messgerät geeicht war.

 

§ 14 Abs.8 FSG lautet auszugsweise:

Ein Kraftfahrzeug darf nur gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

Die Bw bringt in der Berufung vor, vom gemessen Wert (0,25 mg/l)

sei die "Eichfehlergrenze" im Ausmaß von 0,02 mg/l abzuziehen.

 

Der mittels Alkomat gemessene Wert kann nur durch eine – von der Betreffenden selbst zu veranlassenden – Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden;

VwGH vom 25.04.2008, 2007/02/0275; vom  25.2.2005, 2005/02/0033; vom 27.2.2004, 2004/02/0059; vom 26.3.2004, 2003/02/0279; vom 30.10.2003, 2003/02/0168; vom 28.4.2004, 2003/03/0009; vom 25.1.2005, 2002/02/0139; vom 6.11.2002, 2002/02/0125; vom 3.9.2003, 2001/03/0106; vom 25.1.2002, 99/02/0106 uva.

 

Eine derartige Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes wurde nicht durchgeführt. –

Gegenteiliges behauptet die Bw selbst nicht.

 

Diese zu § 5 Abs.1 StVO ergangene Judikatur des VwGH ist auch in einem Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG anzuwenden;

VwGH vom 29.04.2011, 2010/02/0256.

 

Von dem bei der Amtshandlung gemessenen Atemluftalkoholgehalt: 0,25 mg/l werden somit keine "Eichfehlergrenzen" abgezogen.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Wer entgegen der Bestimmung § 14 Abs.8 FSG ein Kraftfahrzeug lenkt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 37a FSG mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde somit die gesetzliche Mindeststrafe (300 Euro) verhängt.

 

Die Bw beantragt die Anwendung des § 20 VStG oder des § 21 VStG.

 

Diesbezüglich genügt ein Hinweis auf die gegenteilige Judikatur des VwGH, z. B.

-         vom 11.05.2004, 2004/02/0005 und vom 17.12.2004, 2004/02/0298 – jeweils betreffend einen unbescholtenen Radfahrer.

-         vom 20.06.2006, 2005/02/0146 – betreffend einen Fußgänger

-         vom 15.04.2005, 2005/02/0086 – der do. Bf war unbescholten

-         vom 04.06.2004, 2004/02/0177 –

     "Abrollen lassen" eines KFZ, ohne den Motor in Betrieb zu nehmen

-         vom 26.01.2010, 2009/02/0319 und vom 24.01.2006, 2004/02/0250 –

      KFZ wurde nicht gelenkt, sondern "nur" in Betrieb genommen

 

Im vorliegenden Fall hat die Bw ein Kraftfahrzeug (Pkw)

in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt!

 

Gemäß der zitierten Judikatur kommt daher die Anwendung des § 20 VStG oder des § 21 VStG keinesfalls in Betracht.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidugn wurde abgelehnt;

VwGH vom 27.01.2012, Zl. 2011/02/0371-4

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