Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166400/2/Fra/Gr

Linz, 24.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. August 2011, VerkR96-8330-2011, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (16 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 16 Stunden) verhängt, weil sie am 29. April 2011 um 09:45 Uhr in der Gemeinde Bad Schallerbach, Gemeindestraße Ortsgebiet, Pollheimerstraße, als Zulassungsbesitzerin des KFZ, Kennzeichen: X, Spezialkraftwagen, X, X, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug war zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt, wobei festgestellt wurde, dass am X keine den Vorschriften entsprechende Begutachtensplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 02/2010 war abgelaufen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer u.a. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen u.a. Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur dann verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 57a Abs.3 Z.4 KFG 1967 kann die Begutachtung – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt es die Rechtswohltat der Toleranzfrist dem Zulassungsbesitzer, das Fahrzeug über den Begutachtungszeitraum hinaus noch vier Monate zu verwenden, offenbar zu dem Zweck, spätestens innerhalb dieser Frist das Fahrzeug vorzuführen und allfällig festgestellte Mängel noch rechtzeitig beheben zu lassen.

 

I.3.2. Die Bw ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Spezialkraftwagens. Es ist unstrittig, dass das KFZ an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit zum angeführten Zeitpunkt mit einer nicht den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette – die Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 02/2010 war abgelaufen – abgestellt war.

 

Mit der Behauptung, dass am 29. April 2011 ein Werkstatttermin vereinbart gewesen sei, gelingt es der Bw nicht, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Die Bw hat nichts darüber vorgebracht, weshalb es ihr nach Ablauf der Toleranzfrist nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, das gegenständliche Fahrzeug im Sinne des § 57a KFG 1967 wiederkehrend begutachten zu lassen.

 

I.3.3. Was die Strafbemessung anlangt, hat die belangte Behörde eine auf Grundlage der Kriterien des § 19 VStG bemessene Strafe verhängt. Es wurde zutreffend der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt. Sonstige Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Mangels Angaben der Bw wurden ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt:

 

Monatliches Einkommen: ca. 1000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Die Bw ist darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 1,6 Prozent ausgeschöpft wurde. Eine Herabsetzung der Strafe konnte vom Aspekt der Spezialprävention nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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