Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522915/5/Sch/Bb/Eg

Linz, 06.10.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E. H., geb. x, wh, vom 27. Juli 2011, gegen den Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 2 (Klassen C, D und E) im Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 30. Juni 2011, GZ VerkR21-601-2010/Wi, mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang, das ist der Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung für die Führerscheingruppe 2, bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 24 Abs.1 FSG iVm §§ 3 Abs.1 Z1 und 12 Abs.3 FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 30. Juni 2011, GZ VerkR21-601-2010/Wi, E H (dem Berufungswerber) unter Spruchpunkt 1. die für die Führerscheingruppe 1 (Klassen A, B, E und F) erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG durch zeitliche Befristung auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, eingeschränkt und zu Spruchpunkt 2. die für die Führerscheingruppe 2 (Klassen C, D und E) erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG mangels gesundheitlicher Eignung (§ 3 Abs.1 Z3 FSG) für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung,  gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

 

Als Rechtsgrundlagen für diese behördliche Maßnahmen wurden §§ 24 Abs.1 und Abs.4 und 25 Abs.2 FSG sowie §§ 3 Abs.1 und 12 Abs.3 FSG-GV genannt.  

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 13. Juli 2011, richtet sich die durch den Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 27. Juli 2011 – fristgerecht erhobene Berufung, die ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Entziehung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 2 (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) gerichtet ist.   

 

Der Berufungswerber strebt in seiner Berufung die Belassung der Führerscheingruppe 2, in eventu auch eine zeitliche Befristung dieser Gruppe an, da er als Kraftfahrer beruflich darauf angewiesen sei.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 28. Juli 2011, GZ VerkR21-601-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, in die Berufung und den im Nachhang übermittelten Polizeibericht vom 28. September 2011, GZ C2/25580/2011-Sö, betreffend die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden durch den Berufungswerber am 28. September 2011 in Lenzing.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der im Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt und weder der Berufungswerber noch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt haben.

 

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. September 2010, GZ VerkR21-601-2010 verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Anlass für diese Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs.4 FSG waren im Wesentlichen begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Form von ärztlichen Atteste und Stellungnahmen, wonach der Berufungswerber an einem Gehirntumor leidet und im September 2010 einen epileptischen Anfall erlitten hatte.

 

Am 18. März 2011 unterzog sich der Berufungswerber beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn der amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG. Der Amtsarzt beurteilte den Berufungswerber - unter Zugrundelegung von neurologischen Facharztbefunden - im amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG vom 11. Mai 2011 und in seiner weiteren gutachtlichen Stellungnahme vom 27. Juni 2011 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerschein-Gruppe 1 im Ausmaß der Dauer von fünf Jahren als befristet geeignet, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 wurde der Berufungswerber jedoch als gesundheitlich nicht geeignet beurteilt.

 

Die gesundheitliche Nichteignung für die Führerscheingruppe 2 wurde unter Hinweis auf § 12 Abs.3 FSG-GV mit dem diagnostizierten Tumor in Form eines Astrozytoms und dem aufgetretenen epileptischen Anfall im September 2010 begründet. Nachdem fachärztlicherseits festgestellt wurde, dass das Astrozytom als Ursache für den epileptischen Anfall anzusehen und eine Entfernung weder operativ noch chemisch erfolgt ist, könne ein neuerliches Auftreten eines epileptischen Anfalles nicht ausgeschlossen werden.

 

Auf Grundlage des amtärztlichen Gutachtens erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtene Bescheid. Die dagegen schriftlich erhobene Berufung vom 27. Juli 2011 ist – ihrem Inhalt nach - auf die Entziehung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 2 gerichtet. Der Ausspruch über die Befristung der Gruppe 1 wurde nicht in Berufung gezogen, sodass dieser Spruchpunkt – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Festzuhalten ist weiters, dass der Berufungswerber laut aktuellem Bericht der Polizeiinspektion Lenzing vom 28. September 2011, GZ C2/25580/2011-Sö, - am 28. September 2011 um 09.45 Uhr anlässlich des Lenkens seines Pkw, Fiat Brava, Kennzeichen x, in Lenzing, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, indem er zunächst rechts von der Fahrbahn abkam, mit der Gehsteigkante kollidierte und in weiterer Folge über die Gegenfahrbahn schlitterte, links von der Fahrbahn abkam und frontal gegen zwei geparkte Fahrzeuge prallte und diese beschädigte. Ein beim Berufungswerber an Ort und Stelle durchgeführter Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO verlief negativ (0,00 mg/l Atemluftalkoholgehalt), jedoch konnte er zum Unfallshergang keinerlei Angaben machen und war völlig desorientiert. Der  Berufungswerber blieb bei diesem Unfall augenscheinlich zwar unverletzt, dürfte nach ersten Feststellungen am Unfallort jedoch während der Fahrt einen epileptischen Anfall erlitten haben. Es wurde ihm in der Folge sein Führerschein vorläufig gegen Bestätigung abgenommen und er wurde in das Landeskrankenhaus Vöcklabruck eingeliefert.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Eine der wesentlichen - in § 24 Abs.1 FSG genannten - Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG die gesundheitliche Eignung.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen leiden, kann gemäß § 12 Abs.3 FSG-GV eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen. Hingegen darf solchen Personen keine Lenkberechtigung der Gruppe 2 erteilt oder belassen werden.

 

5.2. Verfahrensgegenständlich ist – auf Grund des angefochtenen Umfanges – die Entziehung der Lenkberechtigung für die Führerschein-Gruppe 2 (Klassen C, D und E) im Ausmaß der Dauer der gesundheitlichen Nichteignung (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides).

 

Der untersuchende Amtsarzt hat die gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mit dem beim Berufungswerber bestehenden Astrozytom, dass bereits Ursache für seinen ersten großen epileptischen Anfall im Jahr 2010 war, begründet. Nachdem dieses Astrozytom beim Berufungswerber weder operativ noch chemisch entfernt wurde, ist ein neuerliches Auftreten von epileptischen Anfällen nicht auszuschließen, weshalb der Amtsarzt eine befristet erteilte Lenkberechtigung für die Gruppe 2 nicht befürworten konnte.

 

Das Amtsarztgutachten vom 11. Mai 2011 und die gutachtliche amtsärztliche Stellungnahme vom 27. Juni 2011 sind schlüssig und nachvollziehbar begründet und berücksichtigen die zu Grunde liegenden neurologischen Facharztbefunde. Der Berufungswerber hat den ihm bekannten Gutachten und Stellungnahmen – zumindest - nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Diese sind sohin beweiskräftig und konnten daher bedenkenlos der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Mangels derzeitiger gesundheitlicher Eignung des Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 2, welche gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG einer der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung darstellt, musste ihm daher die Lenkberechtigung für diese Führerscheingruppe gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG zwingend entzogen und im Hinblick darauf seiner Berufung ein Erfolg versagt werden.

 

Auch unter Berücksichtigung des aktuellen Vorfalles vom 28. September 2011, bei welchem der Berufungswerber anlässlich des Lenkens eines Pkws einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und nach den Mitteilungen im Polizeibericht zufolge während der Fahrt einen epileptischen Anfall erlitten haben dürfte, erscheint die Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung für die Führerscheingruppe 2 besonders im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit aber auch zum Eigenschutz des Berufungswerbers dringend geboten.

 

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder auch familiäre Nachteile, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit ist auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen.

 

Es resultiert daraus die spruchgemäße Entscheidung.

 

Auf Grund des Verkehrsunfalles vom 28. September 2011 und der von den einschreitenden Polizeibeamten gemachten Wahrnehmungen in Bezug auf das Verhalten bzw. die Verfassung des Berufungswerbers nach dem Unfall ist die erstinstanzliche Behörde angehalten, im Hinblick auf die befristet erteilte Lenkberechtigung für die Führerscheingruppe 1 (Klassen A, B, E und F) weitere Maßnahmen zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers einzuleiten.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum