Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522961/4/Br/Th

Linz, 27.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft X-X-X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 06.09.2011 Zl.: VerkR22-16-12-2011, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass – abgesehen vom Code 01.01 und der gesetzlich bedingten Befristungen der Klassen C, E+C, C1, E+C1 – der Code 104 behoben wird und die Lenkberechtigung uneingeschränkt erteilt gilt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z3, § 5, § 8 Abs.1 u. 2, § 13 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010 sowie § 3 Abs.3, § 5 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006;

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.2 Z1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 280/2011; 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz über den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung, diese mit der Befristung, den Auflagen und Beschränkungen erteilt und die Vorlage von Laborbefunden (Harnuntersuchung auf Amphetamine, Cannabis, Opiate und Kokain, evtl. bei entsprechenden Hinweisen auch auf Benzodiazepine, Buprenorphin, Methadon je nach Vorschreibung) innerhalb von 2 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Sanitätsdienst in einem Labor und Vorlage des Befundes unaufgefordert bei der Behörde auf die Dauer des Beobachtungszeltraumes von 1 Jahr angeordnet.

Weiter wurde ausgesprochen, dass die Auflage in Form eines Zahlencodes in den Führerschein einzutragen sei. Die Eintragung des Zahlencodes 104 bedeute, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw. verlängert werde. Er wurde aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides, die Neuaussteliung seines Führerscheines mit der Auflage Code 104 bei der BH Linz-Land zu beantragen.

Gestützt wurde dies auf § 5 Abs.5, § 8 Abs.4, § 5 und § 13 Abs. 5 FSG 1997 und § 2 Abs. 2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung BGBl 11/1997 idgF.

 

 

2.  Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Gemäß § 5 Abs.5 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gut­achtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen (§ 8 Abs. 5 FSG).

Gemäß § 13 Abs.5 FSG ist bei der Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern.

Das amtsärztliche Gutachten vom 08.08.2011 betreffend Hrn. X lautet wie folgt:

Herr X wurde amtsärztlich untersucht, weil er in Deutschland suchtgiftbeeinträchtigt ein Kfz gelenkt hatte und - nach seiner Aussage aus Unkenntnis - ein Fahrverbot in Deutschland ignoriert hatte. In Deutschland hatte er dann bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung negativ abgeschnitten. Aktuell wird Suchtgiftabstinenz angegeben und auch der nach Beendigung des Suchtgiftkonsums gesteigerte Alkoholkonsum wurde lt. Herrn X wieder reduziert. Ein Harntest war negativ, eine verkehrspsychologische Stellungnahme positiv, ebenso die psychiatrische Stellungnahme wobei vom Facharzt die Beibehaltung der Suchtgiftabstinenz gefordert wurde.

Unter dem Einfluss von Suchtgift sind sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten deutlich eingeschränkt, . sodass suchtgiftbeeinträchtigte Lenker ein großes Risiko im Verkehr darstellen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass eine absolute Suchtgiftabstinenz eingehalten wird. Es sollte Herrn X aufgetragen werden nach Aufforderung durch den Sanitätsdienst kurzfristig Laborbefunde (Harnuntersuchung auf Amphetamine, Cannabis, Opiate und Kokain, ev. bei entsprechenden Hinweisen auch auf Benzodiazepine, Buprenorphin, Methadon je nach Vorschreibung) vorzulegen. Durch die Laborkontrollen kann zumindest für einen gewissen Zeitraum Abstinenz nachgewiesen werden. Die Vorschreibung bezieht sich nicht nur auf die bisher konsumierten Stoffe, da häufig ein Umsteigen auf andere illegale Suchtmittel stattfindet und eine Kontrolle bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch diesbez. notwendig erscheint. Die Harnprobe muss in einem Labor eines Arztes für Labordiagnostik unter Sicht abgegeben werden. Bei Auffälligkeiten oder verzögerter Befundabgabe wäre sofort eine Kontrolluntersuchung bzw. eine Verlängerung des Kontrollzeitraums zu veranlassen.

Sollte Herr X über den Zeitraum von 1 Jahr zeitgerecht unauffällige Befunde vorlegen können, kann angenommen werden, dass sich die Abstinenz stabilisiert hat und das Risiko auf ein geringes Ausmaß reduziert wurde, es könnte dann diese Auflage auch ohne neuerliche amtsärztliche Untersuchung gestrichen werden. Die Sehschärfe ist nur mit Korrektur ausreichend.

 

Vorangeführtes amtsärztliche Gutachten vom 08.08.2011 wird seitens der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar befunden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit ihrer fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 06.09.2011, VerkR22-16-12-2011, zugestellt am 07,09.2011, erhebe ich

 

BERUFUNG.

 

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Befristungen sowie der Auflagen Code 104 (auf Harnuntersuchung auf verschiedene Substanzen innerhalb von zwei Tagen nach schriftlicher Aufforderung - „auf Abruf") angefochten. Unangefochten bleibt die Auflage der Verwendung einer Sehhilfe.

 

 

 

Begründung:

1. Der Verkehrspsychologe attestiert dem Berufungswerber uneingeschränkte gesundheitliche Lenkeignung. Die nervenfachärztliche Stellungnahme des Dr. X vom 03.06.2011 attestiert dem Berufungswerber einen Alkohol- und Drogenmissbrauch in der Vergangenheit, kommt jedoch zum Schluss: „Indem dass Herr X laut Laboruntersuchung Alkohol- und Drogenabstinent ist, ist eine Behandlung nicht erforderlich. Bei gegebener Drogenabstinent erscheint Herr X durchaus befähigt, Kraftfahrzeuge der Gruppe I, aber auch der Gruppe II eigenverantwortlich in Betrieb nehmen und lenken zu können".

 

Der Facharzt stützt sich darauf, dass aufgrund von Harnanalysen gesagt werden könne, dass der Berufungswerber seit Mai 2010 drogenabstinent sei.

 

Diese nervenfachärztliche Stellungnahme fordert keine Abstinenzkontrollen für die Zukunft. Seiner Stellungnahme sind keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit –  eine Zeile wurde  vom Druckbereich des FAX nicht erfasst - Nervenfacharzt eine Haaranalyse aus Deutschland vom Juni 2010 vorgelegt, welche belegt, dass der Berufungswerber in den 16 Monaten zuvor keinerlei legalisierte Substanzen konsumiert hat. Damit ist eine Abstinenz für einen Zeitraum seit Anfang 2009 belegt. Nach beinahe drei Jahren nachgewiesener Abstinenz ist die Auferlegung von Harnkontrollen „auf Abruf" nicht gerechtfertigt.

2. Soweit der erstinstanzliche Amtsarzt ausführt, es müsse deshalb eine „absolute Suchtgiftabstinenz" eingehalten werden, weil unter dem Einfluss von Suchtgift kraftfahrspezifische Leistungen und die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten deutlich eingeschränkt sei, sodass suchtgiftbeeinträchtigte Lenker ein großes Risiko im Verkehr darstellen, ist diese Aussage nicht schlüssig. Abgesehen von Ausnahmefällen, in welchen Alkohollenker einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen werden und Psychiater den Alkohollenkern Nichteignung oder Eignung nur unter der Auflage von Totalabstinenz attestieren, wird selbstverständlich toleriert, dass Personen ohne Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen Alkohol konsumieren. Alkoholbeeinträchtigte Lenker sind aber genauso ein Risiko im Straßenverkehr, Allein aufgrund dessen wird nicht von allen Inhabern einer Lenkerberechtigung absolute Alkoholabstinenz verlangt.

§ 14 FSG-GV differenziert hinsichtlich der psychotropen Substanzen grundsätzlich nicht danach, ob diese legal oder illegalisiert oder nur auf ärztliche Verschreibung erlaubt sind. Ein Gebot „absoluter Suchtgiftabstinenz" ist dem österreichischen Führerscheinrecht ebenso fremd wie ein Gebot absoluter Alkoholabstinenz für alle Inhaber einer Lenkberechtigung.

keinerlei objektiven Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungswerbers in naher oder mittlerer Zukunft verschlechtern würde, ich stelle daher die

1.              auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung,

2.              auf Abänderung des angefochtenen Bescheides, dass sämtliche mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einschränkungen der Lenkberechtigung (Auflagen und Befristung), ausgenommen Code 01.01 (Sehhilfe), ersatzlos beseitigt werden.

 

X"

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser ist demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte  angesichts der mit der Amtsärztin erörterten Gutachtenlage und Entscheidungsreife iVm dem der Behörde gewährten Parteiengehör unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

 

4. Sachverhalt.

Eingangs wird die Ausgangslage des erstinstanzlichen Verfahrens dargestellt. Nach Mitteilung einr deutschen Fahrerlaubnisbehörde über ein dort über den Berufungswerber ausgesprochenes Fahrverbot unter Anschluss einer MPU (hier vergleibar mit VPU) wurde dieses Verfahren offenbar ausgelöst:

Die Amtsärtzin hat am 4.4.2011 nachfolgenden Befund erhoben und diese gutachterlich vorläufig beurteilt:

Vorgeschichte: It. MPU TÜV-Süd vom 16.7.2010: 15.12.2006 Führen eines Kfz unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (Amphetamin 33 mg/ml), 28.1.2009 fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis. Gab in der Anamnese an 2005 erstmals Cannabis probiert zu haben, kurz darauf Amphetamine, leistungssteigernde Wirkung bemerkt. Darauf häufiger, später täglich genommen. Kokain und XTC probiert, vielleicht 10-20 x. Nach der Kontrolle 12/06 mit Amphetaminen aufgehört, Joint noch gel. geraucht, zuletzt vor 1 Jahr. Alkohol früher kaum, habe ja die Drogen gehabt. Jetzt trinke er mal ein Glas Wein. Haaranalyse: keine Drogen nachgewiesen. Massive Drogenproblematik mit Toleranzentwicklung, Entwicklung von negativen Folgen wie Schlafstörungen, Wahrnehmungsstörungen und nach seiner Angaben auch Wahnvorstellungen. Unklar bleibt ein möglicher Zusammenhang mit der berichteten Depression, die nach seiner Darstellung schon vorher bestand mit starken Ängsten und "Wahnvorstellungen". Konsum von Drogen bei einer solchen psychiatrischen Vorgeschichte sicherlich kontraindiziert. Bei Absetzen des Amphetamins Entzugssymptomatik, wobei er die Symptome z.T. massiv mit Alkohol zu kompensieren suchte. Gefahr der Suchtverlagerung. Daher auch vollständiger Verzicht auf Drogen und Alkohol zu fordern. Statistisch hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit. Anzeichen einer positiven Entwicklung können nicht hinreichend festgestellt werden.

Vorerkrankungen: gebrochene Zehe letzte Woche, AKH Linz, Tape, Schmerztabletten: Selation 400 mg. Sonst Verbrennung vor 5-6 Jahren, Rippenbruch vor 2 Jahren, sonst nicht schwerer krank oder im KH gewesen.

derzeitige Beschwerden: keine, Medikamente: keine, auch keine Schmerzmittel mehr. Nikotin (Zigaretten/Tag): 20

Alkohol: fast keinen, am WE ein Bier, zuletzt am Samstag 26.3.1 Bier, 1 Radler, letzter Rausch keine Ahnung, Silvester, Räusche im Durchschnitt 1 x im Jahr, Kontrollverlust nie, Behandlung wegen Alkoholoder sonstiger psychischer Probleme: Depression, über PGA Verhaltenstherapie, vor 2 Jahren Behandlung begonnen, Kontrolltermine alle 3 Monate in Traun PGA. Fachärztliche Betreuung bei Dr. X in Enns. Damals Stimmungsaufheller, Name nicht erinnerlich.

Suchtgift: Amphetamine, Marihuana, Kokain, Amphetamine ein gutes Jahr, das andere ab und zu, macht keine weiteren Angaben dazu, Amphetamine habe ich zum Wachbleiben genommen. 2006 beeinträchtigt gefahren, Fahrverbot bekommen. Cannabis erstmals mit 16, zuletzt bevor ich aufgehalten wurde 2006. Kokain erstmals 6-2005, zuletzt 6-2006. XTC 1x, Amphetamine Juni 2005, bis Dezember 2006. Nachher nichts mehr genommen, Betreuung erst nachher. Entzugserscheinungen: ich habe geglaubt es geht was ab, ich hatte viel Schlaf, Schweißausbrüche, in der Richtung, Unwohlsein (trotz Nachfragens keine weiteren Angaben) das Hauptproblem waren die Schlafstörungen. Amphetamine zum Wachbleiben genommen, war selbständig, viel gearbeitet um die Müdigkeit auszuschalten war ich der Meinung das sei eine Lösung gewesen. Kleintransporte, nicht jedes Mal beeinträchtigt gefahren, es war mehr bei der Büroarbeit. Am nächsten Tag bin ich meistens wieder gefahren. Nach Beendigung des Drogenkonsums habe ich etwas mehr Alkohol getrunken, vorher hatte ich keinen getrunken, danach am WE was getrunken, unter der Woche dort und da ein Glas Wein oder ein Bier, dann ist die Depression dazu gekommen. Führerschein: Klasse B, C, E seit 2004/2007, CE nach der Drogengeschichte, in Wels gemacht. Bei der Untersuchung die Drogenprobleme verschwiegen. Unfälle keine, Führerscheinentzüge keine, gefragt nach der Sache in Deutschland fragt er ob das ein FS-Entzug gewesen sei.

Beruf: Kraftfahrer

Nachtblindheit verneint, keine KL, Brille im FS eingetragen, -3,25 D Ii., re. 3,5

 

Begründung:

Herr X wurde amtsärztlich untersucht, weil er 2006 in Deutschland ein Kfz in suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hatte. 2009 war ihm dann in Deutschland das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung vorgeworfen worden. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung beim TÜV Süd ergab eine Nichteignung, wobei die Argumentation schlüssig und nachvollziehbar ist. In der Anamneseerhebung gab Herr X an, er hätte 2005/2006 ca. 1 Jahr lang Suchtmittel, vor allem Amphetamine und Kokain, konsumiert. Den Konsum begründete er mit der Notwendigkeit bei langen Botenfahrten bzw. bei Büroarbeiten wach zu bleiben. Nach Beendigung des Suchtgiftkonsums habe er Entzugserscheinungen gehabt wie ein gestörtes Schlafverhalten, Schweißausbrüche, "Unwohlsein". Alkohol hätte er während der Zeit des Suchtgiftkonsums nicht getrunken, nachher aber wieder damit begonnen. Eine Behandlung wegen des Suchtgiftkonsums sei nicht erfolgt, aber vor 2 Jahren hätte er wegen Depression eine Verhaltenstherapie beim PGA begonnen. Zusätzlich sei er alle 3 Monate bei Dr. X, Fachärztin für Psychiatrie in Enns gewesen und hätte Stimmungsaufheller bekommen, deren Namen er jedoch nicht nennen konnte.

Herr X hat eine Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F, wobei der die Klassen C und E erst nach dem Drogendelikt erhalten hatte. Den Suchtgiftkonsum hatte er bei der Untersuchung nicht angegeben.

Bei der klin. Untersuchung war die Sehschärfe nur mit Brille ausreichend, es bestand ein deutliches Händezittern, den Finger-Finger-Versuch konnte er nicht korrekt durchführen. Zum Suchtgiftkonsum wirkte er gleichgültig, Problembewusstsein konnte er nicht vermitteln, der Suchtgiftkonsum sei eine Lösung seines damaligen Problems gewesen, scheint damit die Gefährdung seiner selbst und anderer durch die Fahrten in suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand gerechtfertigt zu sehen. Die Angaben waren vage und unbestimmt, es musste immer wieder nachgefragt werden.

Herr X hat suchtgiftbeeinträchtigt ein Kfz gelenkt, derzeit wird der Konsum von illegalen Suchtmitteln negiert, er gibt aber selbst zu, dass er wieder begonnen hätte Alkohol zu trinken. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Abhängigkeitserkrankung (illegale Suchtmittel, Alkohol?) vorliegt und es ev. zu einer Suchtverlagerung gekommen ist. Ebenso muss geklärt werden, ob Herr X entgegen den Angaben bei der amtsärztlichen Untersuchung (und der MPU) doch ein ausreichenden Problem- bewusstsein entwickelt hat und damit eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Da offenbar auch Depressionen diagnostiziert wurden, muss auch dieser Aspekt noch beurteilt werden, insbes. im Zusammenhang mit dem Missbrauchsverhalten.

Um diese Fragen klären zu können sind verschiedene Befunde erforderlich. Zunächst Laboruntersuchungen auf alkoholrelevante Parameter im Blut und Suchtgiftmetaboliten im Ham. Ebenso ist eine psychiatrische Stellungnahme erforderlich und eine verkehrspsychologische Untersuchung bez. der kraftfahrspez. Leistungsfähigkeit, insbes. aber der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Gem. § 14(2) FSG-GV ist bei Personen, die nicht abhängig sind und ein Kfz in suchtmittelbeeinträchtigtem Zustand gelenkt haben eine psychiatrische und eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen, sollte eine Abhängigkeit festzustellen sein (auch bei aktueller Abstinenz) oder gehäufter Missbrauch in der Vorgeschichte so ist gem. §14(5) FSG-GV eine psychiatrische Stellungnahme erforderlich. Bei einer Abhängigkeitserkrankung, die das sichere Beherrschen des Kfz und das Einhalten der geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte, ist zusätzlich zur fachärztlichen noch eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen (§5 FSG-GV).

Ohne die oa. Befunde und Stellungnahmen kann das amtsärztliche Gutachten nicht weiter bearbeitet werden.

Herr X meldete sich telefonisch am 4.4.2011 und gab an er wollte die Vorlage der Befunde und Stellungnahmen bescheidmäßig aufgetragen bekommen.

 

 

4.1. Die fachärztliche Stellungnahme Dr. X v.3.6.2011:

Suchtgiftverhalten:

Ab zirka Juli 2005 Cannabis. Das er in weiterer Folge in relativ regelmäßigen Abständen, konsumiert hatte. Zusätzlich Amphetamine, zum Wachhalten, aber auch Kokain. Nach seinen Angaben 10-20 mal.

Auf Grund, vermutlich relativ hohen Kokain-u. Amphetaminkonsums, kam es nach Absetzen der Drogen zu Entzugssymptomatik, die Herr X vorübergehend mit Alkohol zu kompensieren suchte.

Herr X gibt an, dass er längerer Zeit bei Herrn Dr. X in Traun, auf Grund von Depressionen, in Behandlung gewesen wäre. Herr X gibt an, dass er bei der PGA eine psychotherapeutisch orientierte Behandlung erfahren hat, wo bei das Institut 60 Therapien bestätigt.

Auf Grund des Führerscheinentzuges, war Herr X  nicht mehr in der Lage sein Gewerbebetrieb aufrecht zu erhalten. Dieser wurde mit 2007 stillgelegt.

 

Sozialer Status

Herr X ist verheiratet, es leben 3 Kinder, eine Tochter mit 4 Jahren und zwei Söhne mit 9 und 10 Jahren.

Zusätzlich war es Herr X doch möglich in X an der X ein Haus zu erwerben und das auch weiterhin von der Familie bewohnt wird.

 

Status somaticus Status neuroloqicus im Wesentlichen UNAUFFÄLLIG

 

Status psychicus

Herr X ist zur Person, Ort und Zeit orientiert, kooperativ und kontaktfähig. Es sind keinerlei Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen gegeben. Es sind keine Hinweise auf Halluzinationen gegeben. Es gibt auch kein Gedankenlaufen oder Gedankenabreißen.

 

Demnach kann davon ausgegangen werden, dass keine, insbesonders drogeninduzierte Psychose vorliegt.

 

Herr X gibt an das der Schlaf ungetrübt ist. Es bestünde kein Morgentief. Es bestünde keine Tagesschwankungen. Er fühle sich arbeitsfähig und arbeitet.

Demnach kann davon ausgegangen werden, dass kein depressives Krankheitsgeschehen vorliegt.

 

Zusammenfassung und Beurteilung.

 

Herr X betrieb ein Kleintransportgewerbe.

Um den Anforderungen grcht zu werden, verwendete Herr X Amphetamine. In weiterer Folge aber auch Cannabis und Kokain.

 

Letztendlich wurde seine Beeinträchtigung durch Suchtmittel in Deutschland bei einer Verkehrskontrolle festgestellt und der Führerschein entzogen.

 

Dieses dürfte Herr X doch nicht völlig reflektiert haben. Letztendlich kam es neuerlich zu einer Anhaltung in Deutschland und es wurde festgestellt, dass Herr X ohne gültige Lenkerberechtigung unterwegs gewesen war.

 

Da Herr X die Transportaufträge ohne Führerschein nicht mehr durchführen konnte, stellte er sein Gewerbe mit 2007 still.

 

In weiterer Folge arbeitete er in verschiedenen Bereichen, offensichtlich zur Zufriedenheit, insbesonders, da es ihm auch gelang die Familie zu konsultieren und ein Haus in X an der X zu erwerben. Insgesamt dürfte eine deutliche Nachreichung stattgefunden haben. Es bestand der Verdacht, dass Herr X Kokain, aber auch Amphetamine - Abhängigkeitszeichen hatte, so dass der Entzug vorübergehenden, mittels hohen Alkoholkonsum kompensiert hat.

Auf Grund der Laborbefunde kann ausgesagt werden, dass Herr X offensichtlich alkohol -aber auch drogenkarent ist.

Auf Grund der Harnanalyse kann ausgesagt werden, dass Herr X seit zirka Mai 2010 drogenabstinent ist.

Es bestand ein Alkohol und Drogenmissbrauch.

 

Indem das Herr X laut Laboruntersuchung Alkohol und Drogenabstinent ist ist eine Behandlung nicht erforderlich.

 

Bei gegebener Drogenabstinent erscheint Herr X durchaus befähigt, Kraftfahrzeuge der Gruppe I, aber auch der Gruppe II eigenver­antwortlich in Betrieb nehmen und lenken zu können.

 

Beilagen:

Labordiagnostik MR Dr. X - Dr. X / 31.03.2011 Bestätigung des Vereines PGA Wels / 01.10.2010."

4.2. Die Verkehrspsychologische Stellungnahme in deren Zusammenfassung:

Die psychisch funktionalen Leistungen in den erfassten fahrverhaltensrelevanten Bereichen weisen jedenfalls normgerechte, bzw. in Teilbereichen überdurchschnittliche Resultate auf. Die intellektuellen Möglichkeiten des Untersuchten sind durchschnittlich gegeben.

Aus den psychisch funktionalen Leistungen ergeben sich so hin keine Einschränkungen kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit.

 

Die psychometrisch erhobenen Ergebnisse des 16-PF weisen u.a. eine überdurchschnittlich auf sich selbst vertrauende sowie innerlich ruhige Persönlichkeitsstruktur, bei bestehender Selbstkontrolle aus. Das Ausmaß an Einstellungen zu verkehrsauffälligem Verhalten (KFP-30) liegt im Durchschnittsbereich. Die psychische Alkoholdisposition (ATV) ist durchschnittsgerecht belegt, bei durchschnittsgerechter Offenheit. Die psychometrisch erfasste Risikobereitschaft (FRFr) ist durchschnittlich gegeben. Sein Aggressionsverhalten (FAF) schildert der Untersuchte als deutlich herabgesetzt, bei überdurchschnittlicher Aggressionshemmung. Offenheit ist gegeben.

Interpretation der Befunde zu Persönlichkeitsmerkmalen und Einstellungen aus Anamnese, Exploration, psychometrischen Daten und Verhaltensbeobachtung

Beim Untersuchten besteht eine Tendenz im Übermaß auf sich und seine Fähigkeiten mit allem fertig zu werden, zu vertrauen. Misserfolge scheinen ihn weniger zu berühren.

Die von ihm berichteten früheren Drogenkonsumgewohnheiten zeigen einen phasenweise regelmäßigen sowie vermehrten Drogenmissbrauch.

 

Dahingegen ist die vom Untersuchten geltend gemachte Drogenkarenz, auch in ihrer Zeitdauer von etwa drei Jahren, nachvollziehbar.

Eine problembewusste Auseinandersetzung des Untersuchten mit seinem früheren Drogenkonsum verhalten ist aufgezeigt. In der Untersuchungssituation benennt er konkrete Ursachen seines früheren Drogenkonsums.

Eine innere Distanzierung mit seinen vormaligen Drogenkonsumgewohnheiten bzw. eine auch äußere Abgrenzung von seinem früheren sozialen Drogenumfeld, ist gegeben.

Exploration, weitere psychometrische Befunde und Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation ergeben eine, jedenfalls der Anlage nach bestehende Möglichkeit des Untersuchten, sich auch im Einklang mit situationsrelevanten sozialen Normen zu verhalten.

Seine aktuelle Lebenssituation, bei Ausübung einer geregelten Berufstätigkeit sowie einer vom Untersuchten positiv erlebten Partnerbeziehung, haben stabilisierenden Charakter und stehen der Einhaltung regelkonformer Lebensweisen in Hinkunft nicht entgegen.

Unter Einbeziehung aller verwertbarer Informationen ist davon auszugehen, dass sich der Untersuchte den Zielsetzungen die mit der Verfügbarkeit über die Lenkberechtigung verbunden sind, verpflichtet fühlt und über die geistige, körperliche und charakterliche Reife, wie sie zum Führen eines Kraftfahrzeuges und für eine regelrechte Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu fordern sind, verfugt.

Aufgrund der Ergebnisse der erhobenen Befunde und der aus verkehrspsychologischer Sicht zu beurteilenden Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten sowie der Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation, kann eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und eine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, für das Lenken von Kfz. der FS.- Gruppe I und der FS-Gruppe II derzeit angenommen werden.

Herr X ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum lenken von Kfz, der FS. -Gruppe I und der FS - Gruppe II derzeit 'geeignet'".

 

 

4.2.1. Das zu diesen Fachstellungnahmen seitens der  Amtsärztin letzlich am 8.8.2011 erstatette Abschlussgutachten lautet:   

"Herr X wurde amtsärztlich untersucht, weil er in Deutschland suchtgiftbeeinträchtigt ein Kfz gelenkt hatte und - nach seiner Aussage aus Unkenntnis - ein Fahrverbot in Deutschland ignoriert hatte. In Deutschland hatte er dann bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung negativ abgeschnitten.

Aktuell wird Suchtgiftabstinenz angegeben und auch der nach Beendigung des Suchtgiftkonsums ge­steigerte Alkoholkonsum wurde It. Herrn X wieder reduziert. Ein Harntest war negativ, eine ver­kehrspsychologische Stellungnahme positiv, ebenso die psychiatrische Stellungnahme wobei vom Facharzt die Beibehaltung der Suchtgiftabstinenz gefordert wurde.

Unter dem Einfluss von Suchtgift sind sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die Bereit­schaft zu verkehrsangepasstem Verhalten deutlich eingeschränkt, sodass suchtgiftbeeinträchtigte Len­ker ein großes Risiko im Verkehr darstellen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass eine absolute Suchtgiftabstinenz eingehalten wird. Es sollte Herrn X aufgetragen werden nach Aufforderung durch den Sanitätsdienst kurzfristig Laborbefunde (Harnuntersuchung auf Amphetamine, Cannabis, Opiate und Kokain, ev. bei entsprechenden Hinweisen auch auf Benzodiazepine, Buprenorphin, Metha­don je nach Vorschreibung) vorzulegen. Durch die Laborkontrollen kann zumindest für einen gewissen Zeitraum Abstinenz nachgewiesen werden. Die Vorschreibung bezieht sich nicht nur auf die bisher kon­sumierten Stoffe, da häufig ein Umsteigen auf andere illegale Suchtmittel stattfindet und eine Kontrolle bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch diesbez. notwendig erscheint. Die Harnprobe muss in einem Labor eines Arztes für Labordiagnostik unter Sicht abgegeben werden. Bei Auffälligkeiten oder verzögerter Befundabgabe wäre sofort eine Kontrolluntersuchung bzw. eine Verlängerung des Kontrollzeitraums zu veranlassen.

Sollte Herr X über den Zeitraum von 1 Jahr zeitgerecht unauffällige Befunde vorlegen können, kann angenommen werden, dass sich die Abstinenz stabilisiert hat und das Risiko auf ein geringes Ausmaß reduziert wurde, es könnte dann diese Auflage auch ohne neuerliche amtsärztliche Untersuchung gestrichen werden.

Die Sehschärfe ist nur mit Korrektur ausreichend."

 

 

5. Beweisbeurteilung:

Zusammenfassend lässt sich die Feststellung treffen, dass mit den obigen Ausführungen der Amtsärztin "wonach durch weitere Laborkontrollen zumindest für einen gewissen Zeitraum Abstinenz nachgewiesen werden könne," offenbar übersehen wird oder unbeachtet bleibt, dass die Fachgutachter schon derzeit von einer gesicherten Abstinenz ausgehen. Warum dem zeitlich deutlich früher gelegenen deutschen MPU-Gutachten (vermutlich v. Juli 2010) und nicht den jüngsten Gutachten dieses Verfahrens gefolgt werden sollte bleibt im Dunkeln.

Es steht grundsätzlich im Widerspruch zum Gebot der Sachlichkeit, aber auch dem öffentlichen Bekenntnis zur Verfahrensökonomie, einen Menschen gleichsam entgegen aktueller fachgutachterlicher Beurteilungen abermals in einem Gutachtenskreislauf zu halten und damit unreflektiert das Recht auf eine unbefristete Lenkberechtigung vorzuenthalten. 

Das beim Berufungswerber ein mehrere Jahre zurückliegender Drogenkonsum evident ist, rechtfertigt nach h. Überzeugung nicht eine über Fachgutachten hinausschießende "vorsorglich restriktive Begutachtung" und Rechtsbe-schränkung.   Wenn etwa dem Berufungswerber in diesem Zusammenhang vor ca. einem Jahr von einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde (Landeshauptstadt Erfurt) untersagt wurde in Deutschland von seiner Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) Gebrauch zu machen, weil die in Deutschland offenbar im Juli 2010 absolvierte MPU, welche nach h. Auffassung die sehr persönlichen Angaben des Berufungswerbers nicht wirklich den Denkgesetzen folgend zum negativen Kalkül erhob, spricht jedenfalls die aktuelle Gutachtenslage eine gegensätzliche Sprache. Aber selbst dieses MPU-Gutachten macht ein positives Kalkül von der Inanspruchnahme einer entsprechenden fachlichen Beratung abhängig. Eine solche wurde dem Berufungswerber bereits per 1.10.2010 vom Verein für prophylaktische Grundheitsarbeit im Umfang von 60 Therapiestunden bestätigt.  Darauf nimmt auch der psychiatrische Gutachter in seinem Kalkül der Drogen- u. Alkokarenz Bezug.

Das von der belangten Behörde geführte Verfahren führte seitens der Fachgutachter zu einer uneingeschränkten eignungsbeförwortenden verkehrspsychologischen und psychiatrischen Stellungnahme.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Amtsärztin in ihrer vorläufigen Stellungnahme eine verkehrspsychologischen und psychiatrische Stellungnahme einfordert, anschließend im Endgutachten vom 8. August 2011 unter Hinweis auf die Abstinenzerfordernis ein die Abstinenz bescheinigendes Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. Auer schlichtweg zu übergehen scheint. Auf die oben zitierten wesentlichen gutachtlichen Ausführungen wird an dieser Stelle nochmals hingewiesen. Darin sieht offenbar weder der Psychiater noch der Verkehrsprsychologe eine Eignungseinschränkung. Nach Rücksprache mit der Amtsärztin räumte diese im Ergebnis wohl ein, dass man natürlich in keinen Menschen hineinschauen könne und sie auch kein Problem sehe, sollte diese Auflage  als nicht sachlich nachvollziehbar aufgehoben werden.

Von dieser Beurteilungsperspektive wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Behörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt. Sie trat dem inhaltlich nicht entgegen, sondern schloss sich in einer spontan übermittelten Stellungnahme im Ergebnis der Auffassung der Berufungsbehörde an.

Mit Blick darauf ist Berufungswerber in seinem Vorbringen zu folgen.

 

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 5 Abs.1 FSG-GV:

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:  

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

 ...

Nach § 3 Abs.1 FSG-GV:

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

         1.      die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

         2.      die nötige Körpergröße besitzt,

         3.      ausreichend frei von Behinderungen ist und

         4.      aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

 

6.1. Dieses Anforderungsprofil erfüllt der Berufungswerber laut fachärztlicher Gutachten. Gemäß dem Code 104 wäre die Lenkberechtigung nur auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern.

Auf Grund der Fakten- u. Gutachtenslage und deren  fachärztlichen Beurteilung ist jedoch von einer stabilen Suchtgiftkarenz seit Mai 2010 auszugehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflage iSd § 2 Abs.1 FSG-DV (Code 104) scheint vor diesem Hintergrund daher sachlich nicht mehr gerechtfertigt.

Auch im Sinne der Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von kraftfahrzeuglenkern des BMVIT (2006) findet sich vor dem Hintergrund der hier ausführlich erhobene Befundlage kein rechtlich tragfähiger Anhaltpunkt für die Annahme einer mangelhaften Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Persönlichkeitsbereich (zB bei Hinweisen auf soziale Überanpassung/Gruppenabhängigkeit, sucht-/alkoholaffines Umfeld o.ä.) und ebenfalls nicht, dass mit einer Abschwächung dieser Motivation (und daher einer berechtigten Rückfallsprognose) gerechnet werden müsste.

Selbst auf einen früheren gehäuften Missbrauch oder Abhängigkeit von Suchtmitteln lässt die Aktenlage nicht schließen, sodass als Auflage lediglich der Code 01.01 (korrektur der Sehrschärfe) gerechtfertig ist (vgl. auch VwGH 18.03.2003, 2002/11/0209, sowie  SCHUBERT W, SCHNEIDER W, EISENMENGER W, STEPHAN E. (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien Kraftfahreignung – Kommentar; Kirschbaum-Verlag, Bonn 2005).

Dem Berufungswerber sei abschließend gesagt, er möge sich stets bewusst halten die Fahrtauglichkeit nur durch Verzicht auf Suchtsubstanzen erhalten zu können.

Dem Berufungsvorbringen war daher im vollem Umfang zu folgen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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