Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531117/12/Kü/Ba

Linz, 27.09.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von Frau X X-X, Postadresse: X, X, vom 7. Februar 2011 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 2011, UR-2008-53353/58-Di/Sch, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Geneh­mi­gung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie (mitbeteiligte Partei: H. B GmbH, X, X) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

           

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 37, 38 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002 idgF. iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 2011, UR-2008-53353/58-Di/Sch, wurde der H. B GmbH die abfall­wirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gst.Nr. X ua., je KG. X, Gemeinde X, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen, der Vorhabensbeschreibung im Spruchabschnitt II. sowie Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

 

Begründend führte die Behörde aus, dass zum durchgeführten Ermittlungsver­fahren, insbesondere zu den eingeholten Gutachten der Sachverständigen im Ergebnis festgehalten werden könne, dass durch das Vorhaben die vom AWG 2002 sowie der mit anzuwenden Vorschriften geschützten Interessen jedenfalls bei Einhaltung der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht beeinträchtigt würden. Im Gesamten würden sich die vorliegenden Gutachten allesamt als schlüssig darstellen, da sie den vorgegebenen Stand der Technik berücksichtigen würden und sich bei der inhalt­lichen Prüfung durch die Behörde keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Schlüssigkeit der Gutachten in Zweifel ziehen würden. Für die Behörde stehe daher fest, dass durch den Betrieb der Bodenaushubdeponie weder das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn oder sonstigen Personen gefährdet, noch durch Lärm, Geruch, Staub, Rauch, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt würde.

 

Zu den Einwendungen der Bw im erstinstanzlichen Verfahren vom 8.11.2010 sowie zur ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2010 wurde von der Behörde Folgendes festgehalten:

 

"Aus Sicht der Schalltechnik:

Der Amtssachverständige für Schalltechnik hat in der Verhandlungsschrift vom 11.11.2010 zu den seinen Fachbereich betreffenden Einwendungen festgestellt, dass das dem Projekt beilie­gende 'Schalltechnische Projekt Schotterabbau G R' grundsätzlich für die Beurteilung der Bodenaushubdeponie geeignet ist, da die angeführten Emissionswerte der Maschinen für den Abbau den Emissionen der Maschinen für die Bodenaushubdeponie entsprechen. Ebenso kann die Ausbreitungsberechnung für die Beurteilung der Bodenaushubdeponie verwendet werden, da es keine grundsätzlichen Änderungen der verwendeten Methodik gegeben hat. Weiters hielt er fest, dass die im schalltechnischen Projekt angeführte Beurteilungsmethodik nicht verwendet wird, da die Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen mittlerweile einer anderen Methode folgt, als die im Befund und Gutachten beschrieben ist. Die von Frau X angeführten Basispegel sind für die Beurteilung entsprechend dem Stand der Technik nicht mehr maßgebend, sondern es wird die Beurteilung auf den energie­äquivalenten Dauerschallpegel abgestellt.

Zur Einwendung von Frau X, dass der im schalltechnischen Projekt angeführte Messwert an Messpunkt 1 'X' nicht für ihr Wohngebäude herangezogen werden kann, stellt der Amtssachverständige für Schalltechnik fest, dass zusätzlich zu Messpunkt 1 eine Kurzzeitmessung am Messpunkt 2 'X' durchgeführt wurde und aus den sub­jektiven Beschreibungen des Messtechnikers und den ermittelten Werten geschlossen wurde, dass die schalltechnische Situation an Messpunkt 2 grundsätzlich der Situation an Messpunkt 1 entspricht. Dies ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen grundsätzlich nachvollziehbar. Die von Frau X angeführte Behauptung, dass im Messergebnis am Messpunkt 1 Baggergeräusche mitberücksichtigt wurden, kann aus schalltechnischer Sicht nicht nachvoll­zogen werden, da bei der subjektiven Beschreibung des Messergebnisses im schalltechnischen Projekt Naturgeräusche, Tierlaute aus benachbarter Landwirtschaft, gelegentliche KFZ Fahrbewegungen angegeben wurden. Die Zufahrtsstraße auf Privatgrund zum südlichen Teil des Projektgebietes (X) ist im vorliegenden schalltechnischen Projekt hinsichtlich der Fahr­bewegungen berücksichtigt.

Zu dem in den Einwendungen angeführten Anschlagen der hinteren Bordwand auf die Lade­fläche hält der Amtssachverständige für Schalltechnik fest, dass dadurch verursachte Spitzen­pegel nur dann für die Beurteilung maßgeblich werden, wenn diese um mehr als 25 dB über dem Beurteilungspegel liegen. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen und weiterer schalltech­nischer Erfahrungswerte, veröffentlicht durch das Forum Schall, liegen diese Schallpegel­spitzen um weniger 25 dB über dem Beurteilungspegel.

Abschließend hat der Amtssachverständige für Schallechnik festgestellt, dass aus schalltech­nischer Sicht gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Bodenaushubdeponie bei projektsgemäßer Ausführung keine Einwände bestehen. Aus schalltechnischer Sicht wurden keine Auflagen vorgeschlagen."

 

Weiters wurde von der Behörde zu den Einwendungen der Bw im erstinstanz­lichen Verfahren Folgendes festgehalten:

 

"Aus rechtlicher Sicht stellt die Behörde zu den Einwendungen von Frau X X-X Folgendes fest:

Zu Punkt 3: Das AWG 2002 berücksichtigt bei Genehmigungsverfahren die Flächenwidmung nicht.

Zu Punkt 4: Im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) sind im Anhang 1 Deponien aufgezählt, bei denen bei Überschreitung der angeführten Grenzwerte eine Geneh­migungspflicht nach dem UVP-G 2000 besteht. Bodenaushubdeponien sind nicht angeführt, weshalb auch kein Grenzwert für eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 existiert.

Zu Punkt 5: Die Zuführung von Fremdmaterial in die G war aufgrund des MinroG-Bescheides bisher verboten. Wäre keine Deponie errichtet worden, würde dieses Verbot noch immer gelten. Da aber nun eine Deponiegenehmigung angestrebt wird und einer der Hauptzwecke einer Deponie die Anlieferung von Fremdmaterial darstellt, wird in dieser Genehmigung die Anlieferung von Fremdmaterial selbstverständlich erlaubt.

Zu Seite 12 oben: Im UVP-G 2000 werden verschiedene Anlagen genannt, bei denen eine Ku­mulierung eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 auslösen kann. Bodenaushub­deponien werden in diesem Zusammenhang im UVP-G 2000 nicht genannt, weshalb durch Kumulierung auch keine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 bestehen kann.

Zu Seite 13 unten: Es wurde ein Deponieprojekt eingereicht, von den Sachverständigen vorge­prüft und nach Ergänzungen für die Verhandlung als ausreichend bezeichnet. Die Projektsin­halte sind im Spruchabschnitt I angeführt.

Zu Seite 14 unten: Eine Sicherstellung ist gemäß AWG 2002 von der Deponiebetreiberin zu leisten und wurde auch vorgeschrieben (siehe Auflagenpunkt lll/C/12.).

 

Der Forderung von Frau X X-X betreffend die Situierung des Containers und der WC-Anlagen unter genauer Festlegung der Grundstücksangaben im Bescheid kann nicht stattgeben werden, da beim Schotterabbau und bei der Deponierung sich das Gelände naturgemäß verändert und ein Container bzw. die WC-Anlagen an den Orten aufgestellt wer­den, wo sie gebraucht werden."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw eingebrachte Berufung, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragt wird.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die bescheiderlassende Behörde auf ihre Einwände nicht bzw. nicht ausreichend eingegangen sei. Zu ihren Einwänden zur UVP halte sie fest, dass das genehmigte Projekt nicht, wie im Bescheid angeführt, 4,3 ha sondern 13,7 ha betrage und eine Kontaminierung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Die Verwendung zur Deponie nach dem Ende des Schotterabbaus hätte schon bei Antragstellung und Bescheiden zum "Abbau G", also schon im Genehmigungsverfahren für den nun beendeten Kiesabbau erfolgen müssen. Eine jetzt nachträgliche Genehmigung zur Erdaushubdeponie sei nicht gesetzeskonform sondern verstoße gegen den Vertrauensgrundsatz.

 

Ihr sei vom VwGH mit Beschluss vom 1. Juli 2010 zugesichert worden, dass die Behörde nicht mehr auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Feststellungen, etwa die Lärmauswirkungen betreffend, denen sie als Beschwerdeführerin entgegengetreten sei, zurückgreifen könne. Damit seien sämtliche im Gewinnungsbetriebsverfahren eingebrachten und damit im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen (Messungen, Berech­nungen, Gutachten etc.) auch nicht mehr verwendbar. Die Behörde habe jedoch trotz ihrer diesbezüglichen Einwände solche Unterlagen für den Bescheid vom 21. Jänner 2011 verwendet, besonders auch für das Lärmgutachten und daher das Gesetz verletzt.

 

Die Zufahrt zum Projektgebiet dürfe nur über die Privatstraße Nr. X, bis zum Südrand des Abbaus G an diesem entlang auf der westlich verlaufenden Feldstraße zum südwestlichen Teil (Ecke) der G führen. Im Zufahrtsbereich zur G in der Südwestecke befinde sich bereits ein Schranken. Andere Zufahrten seien nicht erlaubt. Das Lkw-Fahrverbot, wie vom Vertreter der BH protokolliert, müsse nach dem Ende der Privatstraße Nr. X an der Xstraße öffentliches Gut Nr. X Richtung Norden aufgestellt und kontrolliert werden. Bei dem Text im Bescheid sei keine Rechtssicherheit gegeben.

 

Unrichtig sei die Feststellung, dass von der Firma B in der Gemeinde X ein Kiesabbau betrieben werde, da dieser seit 31.12.2009 beendet sei.

 

Die Begründung der Behörde hinsichtlich der Situierung des Containers und der WC-Anlagen sei unrichtig, da dieser Container im Zuge des Abbaus bis Dezember 2009 auf ein und demselben Grundstück fünf Jahre auf dem gleichen Platz, somit die gesamte Abbauzeit, zur Verfügung gestanden sei. Der Container sei ein Gebäude. Die Genehmigung für ein Gebäude sei jedoch an das bei der Bewilli­gung angeführte Grundstück gebunden. Da im Bescheid keine Grundstücks­nummer für den Container angegeben sei, jedoch in den Einreichunterlagen beschrieben sei, dass ein Container und ein Trocken-WC sowie ein Mannschafts­container auf Grundstück Nr. X zur Verfügung stehe, gelte eben diese Fläche im jetzigen Bescheid als genehmigt. Der Container wurde im angefochtenen Bescheid genehmigt. Daher müsse eine Prüfung der Umwidmung des Grundstücks Nr. X erfolgen. Es dürfe nur umgewidmet werden, wenn einem Dritten kein Schaden erwachse. Ihr sei aber durch die Umwidmung der gesamten Fläche, in der sich auch das Grundstück Nr. X befinde, Schaden erwachsen. Sie stelle daher den Antrag auf Einschaltung des VfGH mit der Anregung, die Ver­ordnung der Gemeinde X betreffend Flächenwidmungsplan Nr. X, Zl. X, kundgemacht am 28.1.2002, in dem auch das Grundstück Nr. X, KG. X, enthalten sei, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

 

Der Bescheid baue laufend auf falschen Angaben aus den Einreichunterlagen auf und sei daher mangelhaft. So würde ausgeführt, dass keine Mehrbelastung erfolge, weil der Einsatz einer Schubraupe auch für die Beendigung des Schotter­abbaus notwendig sei. Der Bescheid sei aber seit 31.12.2009 gelöscht, der Abbau beendet, daher könne nicht behauptet werden, dass die Schubraupe noch in Verwendung sei und sie zu vernachlässigen sei. Damit seien die Lärmberech­nungen nicht korrekt.

 

Nachdem die Einreichunterlagen der Firma W voller solcher falscher Angaben seien, wie aus ihren Einwänden hervorgehe, würden sie nicht dem Gesetz entsprechen und könnten daher nicht für einen Bescheid verwendet werden. Um dem Gesetz zu entsprechen seien neue Einreichunterlagen aus­schließlich auf die Bodenaushubdeponie "G/J" abzustimmen, ohne jeglichen Zugriff auf die früheren, seit 2009 beendeten Projekte.

 

Die Lärmbeurteilung (Befund) des ASV stütze sich auf das schalltechnische Projekt "Schotterabbau G G" der TAS-X vom 5.4.2004. Dieses schalltechnische Projekt sei ausschließlich für den Schotterabbau G G 4,3 ha erstellt worden. Damit würden sämtliche Berechnungen, Überlegungen etc. in Bezug auf Maßnahmen (z.B. Wall), also alles, was für die Lärmbeurteilung von Relevanz sei, ausschließlich auf dem 4,3 ha großen Areal G beruhen. Das genehmigte Deponieareal sei jedoch um 9,3 ha (2/3) größer. Für die 9,3 ha große Deponiefläche J (Richtung Norden vom G) also ihrem Haus näher, gäbe es kein schalltechnisches Projekt und sei auch im schalltechnischen Projekt G G der TAS-X nicht enthalten. Damit mangle es dem Bescheid an wesentlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der Bodenaus­hubdeponie. Um den rechtlichen Vorgaben zu genügen, bedürfe es eines aktuellen, umfassenden, berechenbaren und für jeden nachprüfbaren schall­technischen Projekts für die Erdaushubdeponie "G/J", und zwar für das gesamte Deponieareal von rund 13,7 ha.

 

Zum Lärmgutachten sei festzuhalten, dass es gänzlich unmöglich sei, dass reines Grünland ohne andere ständige Lärmquellen einen LAeq Dauerschallpegel von 55 dB aufweise. Der mittlere Dauerschallpegel für X aus Messungen vom 5.4.2004 (40,7 dB) und 21.8.2007 (40,1 dB und 35,8 dB) ergäbe einen LAeqmittel von 38,8 dB. Die Messdaten für X würden aus verschiedenen Jahreszeiten stammen und daher einen repräsentativen Querschnitt bilden. Die subjektiven Wahrnehmungen bei der Messung vom 21.8.2007 (Rauschen der Wiese und Maisfeld) könne nur bei diesem ganz niedrigen Pegel wahrgenommen werden. Bei MP1 (X) würde, wenn der Rechenfehler behoben sei, der LAeqmittel mit 43 dB auch nicht 55 dB entsprechen. Bei einer Ist-Situation von 38,8 bis 43 dB könne jedoch kein 55 dB Widmungskategoriepegel entstehen. Das Gutachten berufe sich auf den MP1 (X) mit 50 dB Dauerschallpegel, der auch für X als relevant angesehen würde. Dieser Wert (Messberechnung) beruhe jedoch auf einem Rechenfehler im schalltechnischen Projekt der TAS-X. Der Dauerschall­pegel bzw. LAeqmittel betrage nicht 50 dB sondern nur 43 dB, also um ganze 7 dB weniger. Er würde jedoch für die gesamte Lärmbegutachtung verwendet. Damit sei der TAS-X ein großer Rechenfehler unterlaufen und der Amtssachver­ständige habe dies ungeprüft übernommen.

 

Für ihr Haus in X ergebe sich sogar ein Ist-Wert Dauerschallpegel LAeqmittel von nur 38,8 dB. Auch auf diese Einwände zum Lärmgutachten gehe der Sachverständige weder mit fachlich fundierten überprüfbaren Berechnungen oder Überprüfungen ein noch würde der Bescheid ihren diesbezüglichen Einwendungen gerecht. Sie stelle zwar nicht die Messdaten in Zweifel sondern, dass man die subjektiven Wahrnehmungen, die in X und X gleich beschrieben würden, als Beweis gelten ließe und keine Berechnungen für die sehr unterschiedlichen Dauerschallpegel anstelle. In MP1 X sei nicht geklärt, wie es zu einem 50 dB Dauerschallpegel kommen solle. Immerhin falle auf, dass die subjektive Wahrnehmung der Lärmsituation sich vor allem aus Naturgeräuschen, Tierlauten aus benachbarten Landwirtschaften und gelegent­lichen Kfz-Fahrten und landwirtschaftlicher Tätigkeit ergebe. Wie solche von Motorengeräuschen überwiegend freie Lärmwahrnehmung insbesondere im Hinblick auf einen gemessenen Basispegel von 27 bis 29 dB zu einem Dauer­schallpegel von 50 dB führen solle, sei vollkommen unerklärlich und hätte überprüft werden müssen.

 

Der Messpunkt MP1 dürfe für X nicht herangezogen werden. X 12 liege rund 700 bis 800 m östlich von X und damit 700 bis 800 m weiter im Landesinneren von jedem Durchzugsverkehr entfernt. Der in allen Bereichen der Messdaten zur gleichen Uhrzeit festgestellte höhere Wert (höhere Spitzenpegel aber besonders wesentlich auch höhere Basispegel) könnten durch die im Westen von X MP 1 gelegene Straße X – X, die stark befahren sei, und sogar durch die auch im Westen gelegene Autobahn bei Strömung aus Südwest und bestimmter Wetterlage entstanden sein. Jedenfalls sei es nicht zulässig, die Daten für X (MP1 X) zu verwenden bei einem 700 bis 800 m Unterschied.

 

Wenn die Behörde bzw. der ASV vermeinen, dass die beiden Messergebnisse MP2 X vom 5.4.2004 und 21.8.2007 nicht für eine Lärmbeurteilung bzw. Gutachten ausreichen würden, dann sei die Behörde gesetzlich angehalten, ausreichende Lärmmessungen direkt neben ihrem Haus anzuordnen bzw. durch­zuführen. Jedenfalls könne keine Lärmmessung 700 bis 800 m entfernt verwendet werden. Sie beantrage, einige Tage vor der Messung benachrichtigt zu werden, damit sie sich von den herrschenden Bedingungen persönlich überzeugen könne.

 

Zu dem Anschlagen der hinteren Bordwand der Lkws gebe es weder im schall­technischen Projekt noch in den Einreichunterlagen Daten, Angaben und Berechnungen. Im schalltechnischen Projekt vom 5.4.2004 würde nur der Schotterabbau behandelt, also Aufladen und kein Abkippen. Damit bleibe dieser Bescheidpunkt unberechenbar und nicht überprüfbar und somit mangelhaft. Das Aufschlagen der hinteren Bordwand löse Erschütterungen (Klirren der Fenster) aus. Die rechtlichen Bestimmungen würden die Beurteilung der Zumutbarkeit der Veränderung gegenüber den tatsächlich vorherrschenden Ver­hältnissen verlangen. Damit müsse eine Vorortprüfung "worstcase" erfolgen. Um der Lärmbeurteilung und deren Auswirkungen zu genügen, seien aktuell sämtliche rechtlichen individuellen Maßnahmen zu setzen. Auch psychoakustische Messungen aufgrund der niedrigen Pegelwerte bei ihrem Haus X, denn dadurch wirke sich jede Lärmanhebung besonders belästigend aus. Dies sei nicht gemacht worden, damit sei sie in ihrem Recht verletzt. Auch habe der Amtssachverständige keinerlei ziffernmäßige Berechnungen, Gegenüberstellun­gen angestellt sondern stütze sich auf verbale Aussagen, die nicht ausreichend überprüfbar seien. Die vom Sachverständigen mit 25 dB Zuschlag tolerierte Schallimmissionsanhebung für das Anschlagen der Bordwand (Knall wie Explosion ohne Schutz) sei nicht rechtskonform. In derartigen Sonder­konstellationen (ÖAL-R.) sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.

 

Aus diesen Gründen würde eine Stellungnahme der Fachabteilung für Lärmschutz des Amtes der Oö. Landesregierung und die Zusendung einer Kopie derselben an ihre Postadresse in Andorf beantragt. Ebenso würde eine lärmmedizinische Beur­teilung und eine psychoakustische Messung beantragt. Es seien falsche Bestandswerte den Rechenergebnissen gegenüber gestellt worden und für den Bescheid als gegeben verwendet worden, daher sei dieser aufzuheben.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 17. Februar 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wurde der bereits dem erstinstanz­lichen Verfahren beigezogene Sachverständige für Lärmtechnik nochmals aufgefordert, zu den Ausführungen in der Berufung insbesondere zu den von der Bw angestellten Berechnungen Stellung zu nehmen.

 

Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 14. Juli 2011 seine Ausführungen dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurden die Bw sowie der Konsenswerber von diesen Ausführung des Sachverständigen für Lärmtechnik verständigt.

 

Während vom Konsenswerber die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nicht genützt wurde, wurde von der Bw zu den neuen Ausführungen des Sachver­ständigen für Lärmtechnik mit Schreiben vom 11.8.2011 nochmals Stellung bezogen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 115/2009, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Nach § 38 Abs.1a AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsens­anpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

 

Nach § 38 Abs.2 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

 

Gemäß § 43 Abs.1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.      Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.      Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.      Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.      Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.      Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

6.      Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

 

Gemäß § 43 Abs.2 AWG 2002 ist eine Genehmigung für ein Deponieprojekt zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

1)      Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2)      Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3)      Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4)      Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5)      Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a)      Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b)      Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c)      Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d)     Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e)      Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f)       Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g)      Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktions­fähigkeit der Gewässer zu besorgen.

 

4.2. Die Bw wendet eingangs ihres Vorbringens ein, dass das genehmigte Projekt nicht wie im Bescheid angeführt 4,3 ha sondern 13,7 ha betrage. Diesen Aus­führungen ist entgegenzuhalten, dass die Bw bei ihrer Flächenangabe von 13,7 ha offensichtlich davon ausgeht, dass die der Bewilligung zugrunde liegenden Grund­stücksnummern der KG X im gesamten Flächenausmaß für die beabsichtigte Bodenaushubdeponie herangezogen werden. Dies ist allerdings in Wirklichkeit nicht der Fall. Aus den Projektsunterlagen insbesondere den Lage­plänen ist ersichtlich, dass von einigen Grundstücken nur Flächenteile in Anspruch genommen werden und daher die im Projekt enthaltene Flächenangabe von 4,3 ha nachvollziehbar ist. Da der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung auch die Projektsunterlagen zugrunde liegen, ist von der Behörde jedenfalls keine Genehmigung für eine Fläche von 13,7 ha – wie von der Bw eingewendet – vorgenommen worden.

 

Auch die von der Bw vorgenommene Flächenberechnung würde nichts daran ändern, dass die beantragte Bodenaushubdeponie keiner Genehmigung nach dem UVP-G bedarf, zumal gemäß § 3 Abs.1 UVP-G 2000, die im Anhang 1 angeführten Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Anhang 1 Z 2 zum UVP-G 2000 nennt Baurestmassendeponien mit einem bestimmten Gesamtvolumen allerdings nicht Bodenaushubdeponien. Insofern geht der diesbezügliche Einwand der Bw ins Leere.

 

Ebenso ist für die Bw mit dem Einwand, wonach eine nachträgliche Genehmigung der Erdaushubdeponie nicht gesetzeskonform sei, nichts zu gewinnen, zumal der Betrieb einer Bodenaushub­deponie sowie der Betrieb eines Kieswerks nicht untrennbar miteinander verbunden sind. Es ist daher nicht erforderlich, dass bereits mit dem Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans zum Kiesabbau gleichzeitig ein Projekt für die Errichtung und den Betrieb einer Erdaushubdeponie einzu­bringen ist. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Erdaushubdeponie, wie im projektierten Ausmaß von 350.000 m3, handelt es sich um ein nach § 37 Abs.1 AWG 2002 genehmigungspflichtiges Vorhaben. Die Erteilung einer abfall­wirtschaftlichen Genehmigung stellt einen antrags­bedürftigen Verwaltungsakt dar, weshalb von der Behörde ein derartiges Genehmigungsverfahren nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens, dem die gesetzlich erforderlichen Projektsunterlagen angeschlossen sind, eingeleitet werden kann. Der Umfang des Genehmigungsantrages, sprich der Projektsunterlagen, ist dabei entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungs­verfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Im gegenständlichen Fall wurde von der H. B GmbH eine Bodenaushubdeponie auf einer Deponiefläche von 4,3 ha mit einem Deponievolumen von 350.000 m3 für einen Ablagerungszeitraum von 10 Jahren beantragt. Der Inhalt dieses Ansuchens bildet auch den Inhalt des Genehmigungsverfahrens, nur darüber hat die Behörde zu befinden. Da es sich bei der beantragten Bodenaushubdeponie um ein vom Kieswerk unabhängiges Vorhaben handelt, kann die Bw auch mit ihrem Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 1. Juli 2010, indem ihr zugesichert worden wäre, dass die Behörde nicht mehr auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Fest­stellungen, etwa die Lärmauswirkungen betreffend, zurückgreifen könne, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Vom Verwaltungs­gerichtshof können daher in Bezug auf eine geplante Bodenaushubdeponie keine Aussagen getroffen worden sein. In der von der Bw zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.2010, Zl. 2006/04/0084, hat dieser lediglich den Beschluss getroffen, dass die Beschwerden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt werden. Der Verwaltungs­gerichtshof bringt in seinem Beschluss zum Ausdruck, dass der Gewinnungs­betriebsplan, der bis 31.12.2009 befristet gewesen ist, mit dem Ablauf der Frist erlischt. Weiters erklärt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Bw daher im Falle der Erteilung einer neuen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für den gegenständlichen Kiesabbau durch die beim Verwaltungsgerichtshof angefoch­tenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Deshalb werden die Beschwerden als gegenstandslos erklärt. Dieser Beschluss des Verwaltungs­gerichtshofes verdeutlicht allerdings, dass keine Aussage dahingehend getroffen wurde, welche Lärmdaten einem künftigen Genehmigungsverfahren beim gegen­ständlichen Standort zugrunde zu legen sind. Insofern entspricht das Vorbringen der Bw über eine Zusicherung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Tatsachen.

 

Die Zufahrt zum Projektsgebiet wurde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Vorhabensbeschreibung) genau beschrieben und führt dies dazu, dass keine andere Art und Weise der Zufahrt von der Behörde genehmigt wurde. Ein allfälliges Lkw-Fahrverbot für öffentliche Straßen ist nicht Gegenstand des abfall­wirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, weshalb darüber auch kein Abspruch zu erfolgen hat.

 

Zur Situierung des Containers sowie der WC-Anlage ist auf die Bestimmungen des § 38 Abs.2 AWG 2002 zu verweisen, wonach im Genehmigungsverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden sind, in diesen Fällen die baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt. Diese Gesetzeslage führt dazu, dass im Rahmen des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsver­fahren die Frage der Flächenwidmung der in Anspruch genommenen Grundstücke nicht Genehmigungsvoraussetzung ist, zumal in § 43 Abs.1 und Abs.2 AWG 2002 die Flächenwidmung nicht als Genehmigungsvoraussetzung genannt ist. Insofern ist über die diesbezüglichen Einwendungen der Bw sowie in diesem Zusammenhang gestellte Anträge kein weiterer Abspruch zu treffen.

 

Sofern von der Bw die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen eingewendet wird, muss dem das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens entgegengehalten werden. Die beigezogenen Sachverständigen, die im Vorprüfungsver­fahren entsprechende Ergänzungen der Projektsunterlagen gefordert haben, waren in der Lage, aufgrund der Einreichunterlagen das Projekt technisch zu beurteilen. Zudem bleibt die Bw eine nähere Begründung, worin die Mangel­haftigkeit der Projektsunterlagen konkret besteht, schuldig, vielmehr besteht das Berufungsvorbringen in allgemein gehaltenen Behauptungen, die nicht weiter belegt sind. Auch aus früheren Stellungnahmen der Bw im Genehmigungsver­fahren ist nicht konkret ableitbar, worin die Mangelhaftigkeit besteht. Wenn die Bw auf die Größe des Projektsareals verweist, kann dem die bereits oben ge­troffene Erklärung zur Projektsgröße entgegengehalten werden. Die Flächen­inanspruchnahme von 13,7 ha – wie von der Bw ausgeführt – entspricht nicht den Tatsachen. Damit gehen auch die Einwände zur Mangelhaftigkeit des schalltechnischen Projektes der TAS-X ins Leere, zumal diesem sehr wohl die beantragte Deponiefläche von 4,3 ha zugrunde liegt.

 

Die von der Bw in der Berufung ausgeführten Einwände veranlassen den Unab­hängigen Verwaltungssenat, die von der Bw angestellten Lärmberechnungen nochmals vom Sachverständigen überprüfen zu lassen.

 

Der Sachverständige führt in seiner Begutachtung vom 14. Juli 2011 Folgendes aus:

"Zu den Einwendungen von Frau X X-X gegen die Genehmigung der Bodenaushubdeponie in der Gemeinde X der H. B GmbH wird aus schalltechnischer Sicht wie folgt Stellung genommen:

 

In der Akustik werden zur Beschreibung der schalltechnischen Situation Schallpegel verwendet. Der Schalldruckpegel zum Beispiel ist ein Wert, der den am jeweiligen Ort ermittelten Schalldruck widerspiegelt. Jedoch wird, wie bereits der Zusatz "Pegel" ausdrückt, nicht der Schalldruck direkt in Pa (Pascal die Sl Einheit des Druckes, entspricht N/m2) angegeben sondern ein Verhältnis aus Schalldruck und Bezugsschalldruck (Schalldruck, der vom menschlichen Ohr gerade noch wahrgenommen werden kann) gebildet und diese Verhältniszahl dann logarithmiert. So ergibt sich der Schalldruckpegel in dB. Aus dieser mathematischen Formulierung des Schalldruckpegels lässt sich aber sehr schnell erkennen, dass derartige Pegel nicht mittels der üblichen Addition verknüpft werden können und damit auch grundsätzlich nicht der arithmetische Mittelwert gebildet werden kann. Dies bedeutet, dass für zwei zu gleicher Zeit am gleichen Ort einwirkenden Schallquellen die Schalldrücke zu addieren sind. Da die Angabe aber in Form von Schalldruckpegeln erfolgt ist die sogenannte energetische Addition anzuwenden. Ebenso ist bei einer Mittelwertbildung einer Zeitreihe von Schalldruckpegeln, wie im vorliegenden schalltechnischen Projekt, die sogenannte energetische Mittelung zu verwenden. Dies wurde in diesem Projekt durchgeführt und daraus der energetische Mittelwert von 50 dB für die schalltechnische Ist-Situation zur Tageszeit aus den angegebenen Halbstunden-Werten des Schalldruckpegels korrekt ermittelt. Wäre die Messung nicht in Halbstundenintervalle aufgeteilt worden, sondern eine Messung über die gesamte Zeit durchgeführt worden, so wäre der gleiche Wert von 50 dB gemessen worden.

 

Grundsätzlich müssen in Österreich Messungen der Schallimmission nach ÖNORM S 5004 durchgeführt werden. In dieser Norm ist unter anderem angeführt, dass nicht nur der Messwert sondern auch die Schallquellen und deren Charakteristik zu beschreiben ist und damit relevant für das Messergebnis ist. Im vorliegenden schalltechnischen Projekt wurde parallel zur Dauer­messung über einen Tag (X) an einem zweiten Messpunkt (X) eine Kurz­zeitmessung durchgeführt. Der Wert in X liegt im Bereich der Halbstundenwerte in X. Weiters ist die Beschreibung der Geräusche und Charakteristika durch den Schalltechniker für beide Messpunkte sehr ähnlich. Damit ist es durchaus vertretbar, für beide Messpunkte den gleichen Ist-Wert anzusetzen.

 

Im Gegensatz dazu wurden im Bereich X 12 nur zwei Kurzzeitmessungen durchgeführt. Diese alleinigen Kurzzeitmessungen sind nicht dazu geeignet, die schalltechnische Ist-Situation umfassend zu beschreiben. Hier spricht man höchstens von orientierenden Messwerten, die aber nicht für eine Beurteilung herangezogen werden sollten.

Aus schalltechnischer Sicht ist im vorliegenden Fall X allein schon auf Grund der Entfernung zum Vorhaben im Vergleich zu X nicht als maßgeblicher Immissionspunkt anzusehen.

 

Weiters ist festzuhalten, dass ein Wert von 50 dB für die Ist-Situation im Grünland durchaus üblich ist. Es darf nicht vergessen werden, dass im Grünland vor allem landwirtschaftliche Nutzung stattfindet, mit allen dazugehörigen Tätigkeiten, Maschinen und Geräten. Natürlich gibt es auch ruhigere Phasen, doch ist für die Ist-Situation immer der gesamte Beurteilungszeitraum zu betrachten, im vorliegenden Fall der Tageszeitraum von 06.00 - 19.00 Uhr. Daher sind, wie bereits oben beschrieben, alleine Kurzzeitmessungen nicht geeignet, die schalltechnische Ist-Situation zu ermitteln. Betrachtet man, nur zum Vergleich, die in der ÖNORM S 5021, Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und -ordnung, angegebene Planungs­richtwerte für Immissionen, so zeigt sich, dass für Kategorie 3, Gebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen, das vergleichsweise für normales Grünland, für das keine Planungsrichtwerte festgesetzt sind, herangezogen werden kann, zur Tageszeit 55 dB ausgewiesen werden. Für ein ländliches Wohngebiet, Kategorie 2, beträgt der Wert 50 dB.

Das Anschlagen der hinteren Bordwand verursacht Schallpegelspitzen im Bereich von 115-120 dB. Derartige Schallpegelspitzen wurden im vorliegenden Projekt ebenfalls berücksichtigt und berechnet. Die Immissionswerte dieser Schallpegelspitzen liegen im Bereich der Spitzen der Ist-Situation an den relevanten Immissionspunkten. Für die Beurteilung nach den aktuellen Beurteilungsgrundsätzen sind Spitzen nur dann maßgeblich, wenn der Schalldruckpegel der Spitzen um mehr als 25 dB über dem Beurteilungspegel liegt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Geräuschcharakteristik beim Anschlagen der hinteren Bordwand kann keinesfalls mit einem Knall eines Schusses oder einer Explosion verglichen werden. Derartige Vergleiche sind in keiner mir bekannten Literatur zu finden. Ähnliche Geräuschcharakteristika sind in betrieblichen Anlagen öfter zu finden, wenn Metall auf Metall schlägt und daher keine spezielle, extra und außerhalb der üblichen Beurteilungsgrundsätze zu behandelnde Materie. Weiters können durch ein derartiges Anschlagen keinesfalls in mehreren hundert Metern Entfernung Erschütterungen ausgelöst werden und dadurch die Fenster klirren. Die Energie derartiger Schallereignisse ist dafür vieles zu gering."

 

Diesen Ausführungen des Sachverständigen tritt die Bw mit ihrer Eingabe vom 11.8.2011 entgegen. Die Bw untermauert ihre Ausführungen mit einer ihrer Eingabe beiliegenden schalltechnischen Stellungnahme, der allerdings nicht zu entnehmen ist, von wem diese erstellt wurde. Daher ist nicht feststellbar, welche fachliche Qualifikation dem Ersteller dieser schalltechnischen Stellungnahme zugeordnet werden kann. Jedenfalls ist diese Stellungnahme keinem Sachverständigen zuordenbar und daher nicht als Gegengutachten zu bewerten. Damit ist festzustellen, dass den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen für Lärmtechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, weshalb die schalltechnische Stellungnahme die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht entkräften kann.

 

Den Einwänden der Bw, wonach es gänzlich unmöglich sei, dass reines Grünland ohne andere ständige Lärmquellen einen LAeq Dauerschallpegel von 55 dB aufweise, begegnet der Sachverständige nachvollziehbar mit dem Verweis auf die ÖNORM S 5021, wonach für Gebiete mit Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen mit Planungsrichtwerten von 55 dB zur Tageszeit ausgegangen werden kann. Für ein ländliches Wohngebiet beträgt dieser Planungswert 50 dB. Zudem wurden vom Sachverständigen in ausführlicher Weise die technischen Grundlagen für die Lärmberechnungen dargestellt, sodass die von der Bw in ihrem Berufungsvorbringen angestellten Lärmberechnungen, die auf einer reinen Addition beruhen, nicht haltbar sind. Entgegen den Aus­führungen der Bw ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise auf die Einwände im Berufungs­vorbringen eingegangen und hat die Lärmsituation nochmals, wie bereits im erst­instanzlichen Ermittlungsverfahren, dargestellt. Wenn die Bw meint, dass die Lärmmessungen in X (MP1) vor sieben Jahren durchgeführt wurden und dabei der Schotterabbau X noch aufrecht gewesen sei, ist dem entgegen zu halten, dass nach Darstellung des Sachverständigen die Messungen der Schallemission nach ÖNORM S 5004 durchzuführen ist und in dieser Norm unter anderem angeführt wird, dass nicht nur der Messwert sondern auch die Schallquellen und deren Charakteristik zu beschreiben sind. Die subjektive Beschreibung der Bestandssituation beim Messpunkt X (MP1) im schalltechnischen Projekt der TAS-X zeigt, dass die Bestandssituation hauptsächlich durch Naturgeräusche, wie beispielsweise Vogelgezwitscher, Tierlaute aus benachbarter Landwirtschaft geprägt war. Gelegentlich konnten Kfz-Fahrbewegungen bzw. landwirtschaftliche Tätigkeiten wahrgenommen werden. Auch beim MP2 (X) ist im schalltechnischen Projekt die gleiche subjektive Beschreibung zum Zeitpunkt der Kurzzeitmessungen an diesem Messpunkt enthalten. Die Darstellung im schalltechnischen Projekt der X, welche vom Sachverständigen begutachtet und für nachvollzieh­bar befunden wurde, kann damit von der Bw mit ihrem Hinweis auf das Erstellungsdatum des schalltechnischen Projektes sowie dem Betrieb der Kies­grube nicht entkräftet werden. Zudem ist festzuhalten, dass vom Sachver­ständigen keine Gleichstellung der Messpunkte 1 und 2 vorgenommen wurde sondern im Hinblick auf die Beschreibung der Geräusche und Charakteristika durch den Schalltechniker beim Messpunkt 2 sowie dem Ergebnis, dass die Kurzzeitmessung die Werte der Dauermessung bestätigt, es für vertretbar erachtet wird, für beide Messpunkte den gleichen Ist-Wert anzusetzen. Eine Begründung, warum die vom Sachverständigen getroffene Feststellung, wonach X schon alleine aufgrund der Entfernung zum Vorhaben im Vergleich zu X nicht als maßgeblicher Emissionspunkt anzusehen ist, bleibt die Bw in ihrem Vorbringen schuldig. Allein der Hinweis, dass diese Feststellung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, ist nicht geeignet, die Aussage des Sachverständigen zu entkräften. Zudem ist festzuhalten, dass der Sachverständige seine Einschätzung sehr wohl mit der Entfernung zum Vorhaben begründet hat.

 

Nicht den Tatsachen entspricht, dass das Anschlagen der hinteren Bordwand des Lkw weder in dem schalltechnischen Projekt noch in den Einreichunterlagen behandelt wurde. Vielmehr wird vom Sachverständigen ausgeführt, dass die durch diesen Vorgang verursachten Schallpegelspitzen berücksichtigt wurden und die Immissionswerte dieser Schallpegelspitzen im Bereich der Spitzen der Ist-Situation an den relevanten Emissionspunkten liegen. Nach den aktuellen Beurteilungsgrundsätzen sind Spitzen nur dann maßgeblich, wenn der Schall­druckpegel der Spitzen mehr als 25 dB über dem Beurteilungspegel liegt, was gemäß den Ausführungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Eine Begründung dahingehend, warum diese Annahmen des Sach­verständigen nicht rechtskonform sind, bleibt die Bw schuldig. Auch ist an dieser Stelle anzumerken, dass vom Sachverständigen dieser Punkt keinesfalls pauschal abgehandelt wurde, sondern mit entsprechenden Werten belegt wurde. Nachvollziehbar stellt der Sachverständige auch dar, dass aufgrund der Energie derartiger Schallereignisse, wie das Anschlagen der hinteren Bordwand an einem Lkw keinesfalls in mehreren 100 m Entfernung Erschütterungen ausgelöst werden können und dadurch Fenster zum Klirren gebracht werden können.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass aufgrund der ergänzend durchgeführten Ermittlungen im Berufungsverfahren feststeht, dass die Bw durch den erst­instanzlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 14.12.2011, Zl. B 110/11-5

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 26. November 2015, Zl.: 2012/07/0027-12

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