Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440141/7/WEI/Ba

Linz, 25.10.2011

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des X X X, X, X, vertreten durch X & Partner, Rechtsanwälte GmbH, in X, X, vom 7. Juli 2011 wegen Verhängung und Aufrechterhaltung eines Betretungsverbots vom
5. Juli 2011 nach dem § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG (BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 133/2009) durch der Bundespolizeidirektion Steyr zurechenbare Organe den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird wegen Zurückziehung für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG ; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1 VwGG; § 79a AVG iVm § 88 Abs 4 SPG und UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 456/2008.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 7. Juli 2011 per E-Mail eingelangten Eingabe vom 7. Juli 2011 hat der Beschwerdeführer (Bf) durch seine Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG wegen Verhängung und Aufrechterhaltung eines Betretungsverbotes eingebracht, das am 5. Juli 2011 um 21:45 Uhr von einem Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Steyr gemäß § 38a SPG wegen der angenommenen Gefahr von Tätlichkeiten ausgesprochen wurde. Der Beamte stützte dies auf ein
E-Mail der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an die brasilianische Botschaft, welche die Polizei verständigt hatte, und auf einen von ihr gewonnenen ängstlichen und eingeschüchterten Eindruck. In weiterer Folge relativierte die Lebensgefährtin des Bf die Gefahr und gab an, weder bedroht noch geschlagen worden zu sein. Nach einer schriftlichen Entschuldigung an den Bf vom 6. Juli 2011 und der persönlichen Vorsprache der Gefährdeten vom 7. Juli 2011 hob schließlich der Polizeidirektor das Betretungsverbot um 14:00 Uhr auf und verständigte davon den Beschwerdevertreter (vgl im vorgelegten Polizeiakt, Blätter 79 ff).

 

2. Die Bundespolizeidirektion Steyr wurde als belangte Behörde am Verfahren beteiligt. Sie erstattete die Gegenschrift vom 21. August 2011, legte ihre Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit der am 24. Oktober 2011 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Eingabe vom 21. Oktober 2011 hat der Bf durch seine Rechtsvertreter die Beschwerde vom 7. Juli 2011 zurückgezogen. Die belangte Behörde hat auf Kosten verzichtet bzw den in der Gegenschrift gestellten Kostenantrag für den Fall der Zurückziehung der Beschwerde zurückgezogen (vgl AV über ein Telefonat vom 21.10.2011).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach der erklärten Zurückziehung war die anhängige Beschwerde analog dem § 33 Abs 1 VwGG 1985, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl bereits VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

Gemäß § 79a Abs 1 AVG iVm § 88 Abs 4 SPG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist gemäß § 79a Abs 3 AVG die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da der Antrag auf Kostenersatz von der belangten Behörde zurückgezogen wurde, war keine Kostenentscheidung zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die eingebrachte Beschwerde ON 1 (14,30 Euro) samt 3 Beilagen zu 1 Bogen (3 x 3,90= 11,70 Euro) und einer Beilage zu 2 Bögen (2 x 3,90 = 7,80 Euro), insgesamt daher in Höhe von 33,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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