Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166144/12/Fi/Fl

Linz, 10.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 17. Juni 2011, GZ 2-S-8.902/11, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2011 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz einen Beitrag zu den Kosten für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. Juni 2011, GZ 2-S-8.902/11, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil er am 16. April 2011, um 17:50 Uhr, in Linz, Rudolfstraße 3, den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, gewesen sei. Der Bw habe dadurch § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (im Folgenden: FSG) verletzt.

Begründend führt die belangte Behörde – nach Schilderung des bis dahin durchgeführten Verfahrens und der rechtlichen Grundlagen – im Wesentlichen aus, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen sei. Der Sachverhalt sei auch deswegen als ausreichend erwiesen, als eine eigene dienstliche Wahrnehmung zweier Polizeibeamter vorliege. Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden und zur Strafbemessung, wobei strafmildernd zu werten gewesen sei, dass der Bw keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufweise.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 21. Juni 2011 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 5. Juli 2011 persönlich überbrachte – und damit rechtzeitige – Berufung vom selben Tag, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 6. Juli 2011 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In der Berufung bestreitet der Bw den gegen ihn erhobenen Vorwurf mit der Begründung, dass er nicht gefahren sei.

Dazu ergänzend bringt der Bw in einem weiteren Schriftsatz vom 1. Juli 2011, eingelangt bei der belangten Behörde am 12. Juli 2011 und von dieser mit Schreiben vom 14. Juli 2011 an den Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt, vor, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, ein rechtmäßiges Ermittlungsverfahrens durchzuführen. Bei Durchführung eines solchen, das die niederschriftliche Einvernahme der Meldungsleger bedingen würde, wäre festgestellt worden, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Der Bw beantragt daher im Wesentlichen der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Weiters wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine öffentliche mündliche Anhörung beantragt.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
6. Oktober 2011. Der ordnungsgemäß geladene Bw ist der öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw hat am 16. April 2011 um 17:50 Uhr in Linz, Rudolfstraße 3, den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt, obwohl der Bw nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, war.

2.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aufgrund der am 6. Oktober 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der dort vorgenommenen Befragung des glaubwürdigen Zeugen Herrn GrInsp. X. Dieser erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er und ein Kollege zu einem Unfall am besagten Tag gerufen worden seien, an dem der Bw beteiligt gewesen sei und dass sich der Bw als Lenker ausgewiesen habe. Der Bw gab unmittelbar am Tatort selbst an, Lenker des besagten PKWs gewesen zu sein und bestritt nicht, zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer nationalen Lenkberechtigung zu sein. Dem Bw war zu diesem Zeitpunkt sogar bewusst, dass sein internationales Dokument – der Bw ist albanischer Staatsbürger – zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich nicht ausreicht, weshalb er dem Zeugen auch sogleich von der bereits "beantragten Umschreibung" des Dokuments – die wie sich im Ermittlungsverfahren herausstellte jedoch schon Jahre zuvor abgewiesen worden war – unterrichtete. Die in der Berufung später – erstmals – vorgebrachte Behauptung, der Bw habe das Fahrzeug nicht gelenkt, wird daher als reine Schutzbehauptung gewertet. Im Ergebnis ist es für den Unabhängigen Verwaltungssenat erwiesen, dass der Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, war.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. § 1 Abs. 3 erster Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 117/2010, lautet: "Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt."

§ 37 Abs. 1 erster Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 152/2005, lautet: "Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

Gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 365 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht es aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, dass der Bw am 16. April 2011 um 17:50 Uhr in Linz, Rudolfstraße 3, den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt hat, obwohl der Bw nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, war. Der Bw verfügte ausschließlich über ein internationales Dokument, welches ihn alleine zum Lenken eines PKWs in Österreich nicht ermächtigt. Eine gültige Lenkberechtigung konnte der Bw nicht vorweisen.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Bw zweifelsfrei den objektiven Tatbestand verwirklicht.

3.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Der Bw hat in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was seine Verantwortung für die Verwaltungsübertretung hindern würde. Im konkreten Fall kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Bw die Verwaltungsübertretung zumindest grob fahrlässig beging.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

3.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die festgelegte Geldstrafe von 400 Euro ist ohnehin im untersten Bereich angesiedelt und damit durchaus milde bemessen, da nach § 37 Abs. 1 FSG Geldstrafen von 365,-- bis 2.180 Euro verhängt werden können.

Im Übrigen hat der Bw auch keine konkreten Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen zur Strafhöhe durch die belangte Behörde sprechen.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche "drückende Notlage" wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. zB VwGH 3.11.2005, 2005/15/0106; 15.4.2005, 2005/02/0086 und 20.9.2000, 2000/03/0074).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.6. Aufgrund der demnach jedenfalls berechtigten Höhe der verhängten Strafe und gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (geringe Tatfolgen, geringfügiges Verschulden) nicht in Betracht. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind 80 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

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