Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100911/10/Weg/Ri

Linz, 07.06.1993

VwSen - 100911/10/Weg/Ri Linz, am 7. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des R W vom 8. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. September 1992, VerkR96/245/1992/Stei/He, nach der am 18. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (im NEF 24 Stunden) verhängt, weil dieser als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, sich nicht davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da am 10. April 1991 um 11.07 Uhr in L, festgestellt wurde, daß beide Vorderradreifen nicht mehr auf der ganzen Lauffläche die gesetzliche Mindestprofiltiefe aufwiesen. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat schließlich mit einer Berufungsvorentscheidung den Tatort ausgewechselt, ansonsten das Straferkenntnis nicht zum Vorteil des Beschuldigten geändert, worauf der Berufungswerber an den unabhängigen Verwaltungssenat einen Vorlageantrag stellte, welcher das Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung bewirkt (§ 51b letzter Satz VStG).

2. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gründet die Vermutung der Lenkereigenschaft des R W sen. auf eine von der Bundespolizeidirektion Linz durchgeführte telefonische Lenkererhebung. In dieser am 19. April 1991 durchgeführten Lenkererhebung ist angeführt: "Es stimmt, daß ich den Wagen meiner Mutter dort, wie in der Anzeige angeführt, abstellte .....". Außerdem ist im Bericht vom 19. April 1991 festgehalten, daß der Lenker Robert Wersching, geb. 12. Juli 1937, war. Auch die Führerscheindaten sind angeführt.

3. Der Berufungswerber bestreitet, jemals mit einem Sicherheitswacheorgan telefoniert zu haben und sich selbst als Lenker bezichtigt zu haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des die telefonische Befragung durchgeführt habenden Rev.Insp. J M anläßlich der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 1993, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist.

Aufgrund der angeführten Beweismittel, insbesondere aufgrund der Vernehmung des Rev.Insp. J M gilt nachstehender Sachverhalt als erwiesen: Die telefonische Lenkererhebung wurde nicht durch Befragung des Zulassungsbesitzers durchgeführt, sondern durch telefonische Befragung einer vom Zulassungsbesitzer unterschiedlichen männlichen Person, welche sich selbst als Lenker bezeichnete Der Zulassungsbesitzer, nämlich Frau W, konnte deshalb nicht befragt werden, weil sie schwer behindert ist und ein derartiges Telefonat überhaupt nicht führen könnte.Die sich selbst als Lenker bezeichnende männliche Person stellte sich als R W vor und führte anläßlich dieses Telefonates aus, den Wagen der Mutter am 10. April 1991 vor 11.07 Uhr gelenkt zu haben.

Der Berufungswerber wiederholte, telefonisch keine Auskunft erteilt zu haben. Es entzieht sich seiner Kenntnis, wer dieses Telefonat geführt hat, er vermutet jedoch, daß es sein namensgleicher Sohn R W war, der ja auch anführte, den Wagen der Mutter gelenkt zu haben. Der Berufungswerber hätte sicherlich, seine Mutter nicht erwähnt, diese lebt nämlich in Frankreich und ist nicht Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen PKW's. Zulassungsbesitzerin ist seine Gattin.

Rev.Insp. M wurde daraufhin befragt, ob er es ausschließen könne, mit R W jun. (Jahrgang 1956) telefoniert zu haben, was dieser naturgemäß nicht ausschließen konnte. Er wurde desweiteren darüber befragt, wie er die Daten des Führerscheines ermittelt habe, was dieser dahingehend beantwortete, daß es durchaus möglich gewesen sein könnte, aus der Führerscheinkartei bei der Bundespolizeidirektion Linz diese Daten entnommen zu haben.

Es gilt sohin nicht als erwiesen, daß der Berufungswerber, Herr R W sen. (Jahrgang 1937) die fragliche Auskunft am 19. April 1991 erteilt und sich selbst als Lenker bezichtigt hat. Es ist vielmehr wahrscheinlich, daß die auskunftserteilende Person, die sich als Lenker bezeichnete, R W jun. (Jahrgang 1956) war, der sich damals in der Wohnung der Zulassungsbesitzerin und Mutter aufhielt. Hauptindiz für diese Annahme ist, daß er bei diesem Telefonat ausführte, den PKW der Mutter gelenkt zu haben.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die aus § 102 KFG resultierenden Pflichten sind solche des Kraftfahrzeuglenkers.

Da die Lenkereigenschaft des Robert Wersching sen. als Berufungswerber nicht nachweisbar war, war in Befolgung des § 45 Abs.1 Z1 VStG (in dubio pro reo) von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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