Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110996/3/Kl/Rd/Pe

Linz, 13.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, pA x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. März 2011, VerkGe96-360-1-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. März 2011, VerkGe96-360-1-2010, wurde über Herrn x eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 GütbefG iVm § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG, verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Unternehmerin (Unternehmer) mit dem Sitz in x, x, x, am 10.12.2010 gegen 11.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem türkischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem türkischen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x, x, x, x, Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (3.640 kg nicht bekannte Ware) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Frankreich ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat. Auf der mitgeführten Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Österreich – Türkei mit der Nr. x, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welche für 2 Fahrten gültig war, wurden Radierungen und Überschreibungen vorgenommen und war diese Genehmigung für die gegenständliche Güterbeförderung nicht gültig.

 

Des weiteren wurde die am 10.12.2010 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt Wels, Zollstelle Suben eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet. 

 

2. Dagegen wurde zwar fristgerecht – jedoch in unzulässiger Form - Berufung eingebracht, da sich Herrn x und nicht Herrn x als Verfasser deklariert hat. Diesbezüglich wurde Herrn x mit Schreiben vom 19. August 2011, VwSen-110996/2/Rd, ein Verbesserungsauftrag erteilt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG kann sich die Partei zwar auch durch eine eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft vertreten lassen, hat aber diesfalls eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht vorzulegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4.2. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist ersichtlich, dass am 10. März 2011 von der belangten Behörde ein Straferkenntnis, adressiert an Herrn x, x – Türkei, erlassen wurde. Dagegen wurde von Herrn x am 29. März 2011 per EMail Berufung eingelegt und darin mitgeteilt, dass auf keinen Fall die Strafe akzeptiert werde, da bei dieser Genehmigung keine Fälschungen vorgenommen und keine illegalen Absichten bestanden haben. Der Fahrer habe keine Absicht gehabt, irgendwelche Radierungen oder Fälschungen durchzuführen. Es werde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Als Verfasser der Berufung deklarierte sich Herr x für die Firma x Spedition Türkei.

 

Da die Berufung nicht den Anforderungen des § 63 Abs.5 erster Satz AVG entsprochen hat, wurde Herr x in der Folge mit Schriftsatz des Oö. Verwaltungssenates vom 19. August 2011, VwSen-110996/2/Rd, eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, entweder eine schriftliche Vollmacht vorzulegen bzw sollte kein Vertretungsfall vorliegen, die Berufung von Herrn x eigenhändig unterfertigen zu lassen.

 

Das Verbesserungsschreiben, welches mit internationalem Postrückschein versendet wurde, hat laut internem Kanzleivermerksstempel am 19. August 2011 die Sphäre des Oö. Verwaltungssenates verlassen. Dem Oö. Verwaltungssenat sind keine Umstände bekannt geworden, die eine Unmöglichkeit der Zustellung des Schriftstückes begründen würden, sodass von einer rechtswirksamen Zustellung des Schriftstückes ausgegangen wird.

 

4.3. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen - immerhin sind nahezu zwei Monate vergangen -, weshalb die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG eingetreten sind und mit der Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen war.

 

Es war daher die gegenständliche Berufung als unzulässig eingebracht zurückzu­weisen, zumal Herr x trotz des Verbesserungsauftrages keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, die belegt, dass er von Herrn x bevollmächtigt wurde und zudem kein Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz bzw Abs.4 AVG, in welchen Fällen eine ausdrückliche Vollmacht nicht erforderlich ist, vorlag.         

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Mangel der Vollmacht

 

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