Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165901/8/Bi/Kr

Linz, 03.10.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 24. März 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 11. März 2011, VerkR96-3066-2010, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 130 Euro (43 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz X der BH Freistadt, Promenade 5, 4240 Freistadt, auf schriftliches Verlangen vom 5. Oktober 2010 binnen zwei Wochen keine entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 15.9.2010, 11.40 Uhr, gelenkt hat.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 13 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Radarfotos sei für ihn nicht eindeutig, dass es sich tatsächlich um das Kennzeichen X handle. Abgesehen davon sei ein derartiges Kenzeichen leicht nachzumachen. Er glaube, dass jemand sein Kennzeichen nachgemacht habe. Er habe die Lenkeranfrage ordnungsgemäß beantwortet. Das Fahrzeug sei am 15.9.2010 nicht in Pregarten gelenkt worden. Sowohl er als auch seine Tochter seien zur angefragten Zeit in der Arbeit gewesen und seine Frau fahre grundsätzlich nicht mit dem Moped.  Sein Sohn sei zu dieser Zeit in der Schule gewesen. Das Moped sei versperrt in der Garage gestanden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Nachforschungen über die PI Sandl.

Im Bericht vom 28. September 2011 führt  der Anzeiger aus, er habe beim Bw herausgefunden, das dieser das Moped mittlerweile verkauft habe; es sei derzeit nicht zum Verkehr zugelassen.

Beim neuen Besitzer wurde festgestellt, dass es sich um das auf den vom Bw vorgelegten Lichtbildern ersichtliche Mofa handle, es sei ein rotes Mofa, Marke Derbi, Type Senda, FahrgestellNr. X. Laut Anzeiger handle es sich beim auf dem Radarfoto ersichtlichen Mofa möglicherweise um eines der Marke Rieju MR 50 oder MRX 50, vermutlich mit dem Kennzeichen X und nicht X.

 

Nach Einsichtnahme in das Radarfoto ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates tatsächlich nicht auszuschließen, dass sich die beiden Kenn­zeichen nur im letzten Buchstaben unterscheiden, auch wenn das Radarfoto in Schwarz-Weiß gehalten und vom Lichteinfallswinkel her ungünstig ist.

Da aber aus all diesen Überlegungen nicht auszuschließen ist, dass die Lenker­auskunft des Bw – er hat fristgerecht Auskunft erteilt, die seitens der Erstinstanz als unrichtig gewertet wurde – den Tatsachen entspricht, war im Zweifel zu seinen Gunsten spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskosten fallen natur­gemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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