Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166320/2/Fra/Gr

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. August 2011, VerkR96-3576-2011, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG; §§ 24 und 45 Abs.1 Z.3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer, noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Freigängigkeit der Räder der 3. Achse nicht gegeben war. Diese wurden durch die Containerstützen blockiert.

 

Tatort: Gemeinde X, Autobahn Freiland, Fahrtrichtung Wien, Nr. 1 bei km 200.900.

 

Tatzeit: 28.03.2011, 15:01 Uhr

 

Fahrzeug:

LKW, X, Kennzeichen: X

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw bringt u.a vor, dass er nie Zulassungsbesitzer des LKWs X, Kennzeichen: X, war. Aus dem KFZ – Zentralregister des Bundesministerium für Inneres geht hervor, dass es sich beim Kennzeichen: X zum Stichtag 28. März 2011 um ein Probekennzeichen handelt.

 

Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Übertretungen des KFG ist auch, ob der Täter als Zulassungsbesitzer, Lenker usw. zur Verantwortung gezogen wird. (VwGH 3. April 1985, 84/03/0208).

 

Da es sich beim verfahrensgegenständlichen Kennzeichen jedoch um ein Probefahrtkennzeichen handelt, hätte dem Bw vorgeworfen werden müssen, dass er die in Rede stehende Verwaltungsübertretung als Inhaber des Probefahrtkennzeichens zu verantworten hat. Nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, den Tatvorwurf auszuwechseln, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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