Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231274/10/Gf/Mu

Linz, 24.10.2011

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch die RAe x, gegen das aus Anlass einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes erlassene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 1. September 2011, Zl. 2-S-11216/11/S, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 1. September 2011, Zl. 2-S-11216/11/S, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 15 Euro) verhängt, weil er am 25. Mai 2011 um 17:50 Uhr durch ein besonders rücksichtloses Verhalten den Dienstbetrieb in der Polizeiinspektion Dragoner­straße gestört habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des
Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, in der hier maßgeb­lichen Fassung BGBl.Nr. I 133/2009 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender zeugenschaftlicher Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzu­sehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse  seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen ge­wesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 2. September 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. September 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass er einerseits kein besonders rücksichtsloses Verhalten gesetzt habe bzw. dieses infolge einer begründeten emotionalen Ausnahmesituation gerechtfertigt gewesen sei, da er den Eindruck gehabt habe, dass eine von ihm zuvor eingebrachte Anzeige nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt worden sei.
Außerdem könne eine lautstarke Unmutsäußerung nicht als ein besonders
rücksichtsloses Verhalten angesehen werden.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Ein­stellung des Strafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Wels zu Zl. 2-S-11216/11/S; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im
Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht
verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der die öffentliche Ordnung durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt stört.

 

3.2. Diesbezüglich lässt sich dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit der nach § 44a Z. 1 VStG gebotenen Deutlichkeit entnehmen, worin das besonders rücksichtslose Verhalten des Rechtsmittelwerbers bestanden
haben soll.

 

Denn einerseits wird ihm gar nicht angelastet, seine Meinung etwa durch Herumschreien, Gestikulieren oder sonstige äußere Begleitumstände kundgetan zu
haben, sodass dadurch eine Störung des Dienstbetriebes erfolgte.

 

Andererseits kann aber der Tatbestand der Ordnungsstörung bloß durch den Inhalt einer Meinungsäußerung (z.B. dahin, "dass alle Polizisten Nichtstuer seien") schon von vornherein nicht erfüllt werden.

 

Insgesamt besehen verstößt daher das gegenständliche Straferkenntnis gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

Eine Einstellung des Strafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die derzeit noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen; ob und in welchem Umfang das Verfahren weitergeführt wird, hat vielmehr die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen, wobei für den Fall der Fortführung aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf hingewiesen wird, dass aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Falles
offensichtlich auch die Erteilung einer Ermahnung dazu hingereicht hätte, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsüber­tretungen wirksam abzuhalten.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten
Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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