Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252915/9/BMa/Hue/Th

Linz, 26.09.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung der X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, vom
20. Juni 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 31. Mai 2011, Zl. Sich96-111-2009-KG/PB, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. August 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte       Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt werden.  

 

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der             Erstbehörde verringert sich auf 100 Euro. Zum           Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF            iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 31. Mai 2011, Zl. Sich96-111-2009-KG/PB, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 102  Stunden verhängt.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben am 09.12.2008, gegen 13:00 Uhr, den rumänischen Staatsbürger X, geb. X in Ihrem Einzelunternehmen in X mit Paketzustellungen im Gemeindegebiet von Pichl/Wels, Verästelung B 134, Abfahrt A8 (=Ort der Kontrolle) unberechtigt beschäftigt, da weder Ihnen für diese Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch der Beschäftigte selbst eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder ´Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt` oder einen Aufenthaltstitel ´Daueraufenthalt-EG` oder einen Niederlassungsnachweis besaß."

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt, dass strafmildernd oder –erschwerend keine Aspekte festgestellt worden seien.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Rechtsvertreter der Bw rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20. Juni 2011, in der das erstinstanzliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurden.

 

3. Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. August 2011, an welcher die Bw, ihr Vertreter sowie ein Vertreter der Organpartei teilgenommen haben. Als Zeuge wurde X einvernommen.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage legte die Bw in der Berufungsverhandlung ein Tatsachengeständnis ab und schränkte die Berufung auf die Strafhöhe ein. Zu ihrer finanziellen Situation legte die Bw dar, dass sie nur über ein geringes Einkommen aufgrund von Verbindlichkeiten aus dem Konkurs ihres Unternehmens verfüge.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist.

 

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung weder strafmildernde noch              -erschwerende Aspekte festgestellt und eine über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt.

 

Im gegenständlichen Fall ist jedoch mildernd das Tatsachengeständnis zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist im Hinblick auf die vorgeworfene kurze Beschäftigungsdauer des X und unter Abwägung des angeführten Milderungsgrundes bei Fehlen eines Erschwerungsgrundes zwar nicht von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen auszugehen, die Verhängung einer über der gesetzlichen Mindeststrafe liegenden Strafe wäre aber auch unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Situation der Bw nicht gerechtfertigt. Es kann daher mit der Verhängung der nach § 28 Abs.1 AuslBG gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Mit dieser Strafe ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates in ausreichendem Maße jene Sanktion gesetzt, die der Bw nachhaltig die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsübertretung vor Augen führt und sie anhalten wird, die Bestimmungen des AuslBG in Hinkunft zu beachten.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG scheidet aus, da die Tat im gegebenen Zusammenhang nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt und es daher an den kumulativen Voraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügigem Verschulden) mangelt. So ist die Bw als Unternehmerin gehalten, sich über die mit der Ausübung ihres Gewerbes verbunden Rechtsvorschriften entsprechend in Kenntnis zu setzen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, was zur gegenständlichen Übertretung des AuslBG geführt hat, ist damit geringfügiges Verschulden der Bw nicht gegeben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10% der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 65 VStG der Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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