Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281330/12/Kl/Pe

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.5.2011, GZ. 52685/2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 31.8.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und  das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 160 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.5.2011, GZ. 52685/2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 10 Abs.1 Z4 und 5 Abs.2 Z1 BauKG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, x, zu vertreten hat, dass die x GmbH am 22.11.2010 als Baustellenkoordinator beim Vorvorhaben „Umbau x, x, x“ nicht darauf geachtet hat, dass die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden. Nach dem für diese Baustellen erstellen SiGe-Plan hätten während der Herstellung des Daches (Zimmerei-, Spengler-, Dachdeckerarbeiten) Umwehrungen bzw. Dachfanggerüste aufgebaut sein müssen. Am 22.11.2010 waren die Zimmereiarbeiten bereits abgeschlossen und wurden Spenglerarbeiten (Montage der Dachrinne und des Ortgangbleches) durchgeführt, ohne dass die im SiGe-Plan angeführten Umwehrungen bzw. Dachfanggerüste aufgebaut waren.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass sämtliche Arbeiten im Bereich des Dachsaumes durchgeführt worden seien, sodass § 87 Abs.5 BauV gelte und daher das sichere Anseilen genügen würde. Die Arbeitnehmer seien angeseilt und daher gesichert gewesen und sei dies ausreichend. Es komme nicht auf die Vorschriften des SiGe-Plans an, sondern primär auf die gesetzlichen Vorschriften des § 87 BauV. Der SiGe-Plan sei gemäß § 4 BauKG zu erstellen und habe das Gesetz bzw. die BauV zu berücksichtigen und könne keine weitergehende Verpflichtung daraus abgeleitet werden. Gemäß § 5 Abs.2 Z3 BauKG sei der SiGe-Plan dann anzuwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich sei. Nach der BauV sei aber bei Arbeiten am Dachsaum ein Gerüst nicht zwingend erforderlich. Werden die gesetzlichen Erfordernisse eingehalten, so könne die Nichteinhaltung des SiGe-Plans nicht dem Baustellenkoordinator als Vorwurf gemacht werden.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.8.2011, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw hat sich entschuldigt und durch seinen Rechtsvertreter teilgenommen. Weiters haben je ein Vertreter der belangten Behörde und des zuständigen Arbeitsinspektorates teilgenommen. Es wurden die Zeugen AI x und x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die x GmbH mit dem Sitz in x wurde für das Bauvorhaben „Umbau x, x, x“ zum Baustellenkoordinator bestellt. Von dieser wurde zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben Herr x benannt. Er ist als Bauleiter tätig und eingesetzt sowie als Bauleiter für die gegenständliche Baustelle verantwortlich. Als Bauleiter deckt er sämtliche Aufgabenbereiche ab. Er hat auch den SiGe-Plan für die gegenständliche Baustelle erstellt. Im SiGe-Plan war für den Zeitraum KW 42 bis KW 44, also von 18.10.2010 bis 5.11.2010, ein Dachfanggerüst vorgesehen. Es sollte das Fassadengerüst als Dachfanggerüst adaptiert werden. Es gab im Bauablauf einige Zeitverzögerungen. Es haben sich aufgrund der Witterungsverhältnisse die Fassadenarbeiten verzögert und war die Baufirma im Innenausbau noch nicht so weit. Da es Anfang November schon geschneit hat, hat man sich entschlossen, mit der Errichtung des Daches zu beginnen. Da aufgrund der noch nicht so weit fortgeschrittenen Fassadenarbeiten die kollektive Schutzmaßnahme nicht auf allen Seiten möglich gewesen wäre, wurde vereinbart, die persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Dies wurde mit den Firmen mündlich in einer Baubesprechung abgeklärt. Der SiGe-Plan wurde nicht schriftlich abgeändert. Nach dem für diese Baustelle erstellten SiGe-Plan waren während der Herstellung des Daches (Zimmerei-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten) Umwehrungen bzw. Dachfanggerüste vorgesehen. Das Gebäude ist je nach Niveau mehrgeschossig, an der höchsten Giebelseite betrug die Absturzhöhe jedenfalls 6 m bis 8 m, die Absturzhöhe von der Traufe, über der in diesem Bereich befindlichen Terrasse, beträgt ca. 3 m. Der Baukoordinator bzw. Herr x kam immer dienstags zur Baubesprechung auf die Baustelle und fand seine letzte Kontrolle vor dem Tatzeitpunkt daher am Dienstag, 16.11.2010, statt. An diesem Tag waren die Zimmereiarbeiten fertig und es waren die Arbeitnehmer angeseilt.

Am 22.11.2010 fand eine Kontrolle der Baustelle durch das Arbeitsinspektorat x statt und wurden an diesem Tag Spenglerarbeiten, nämlich die Montage der Dachrinne und des Ortgangbleches, durchgeführt, ohne dass die im SiGe-Plan angeführten Umwehrungen bzw. Dachfanggerüste aufgebaut waren. Die Zimmereiarbeiten waren am 22.11.2010 bereits abgeschlossen. Auf dem Dachstuhl waren Dachschutzblenden vorhanden, sie waren aber nicht montiert. Dazu wurde an Ort und Stelle ausgeführt, dass eine Montage der Dachschutzblenden erst nach Durchführung der Spenglerarbeiten möglich sei. Die Spenglereiarbeiter waren auch nicht angeseilt. Die Dacheindeckung war noch nicht erfolgt, da vorher die Spenglerarbeiten abgeschlossen sein müssen. Es waren daher die im SiGe-Plan für die Dach- und Zimmereiarbeiten vorgesehenen kollektiven Sicherungsmaßnahmen, wie Umwehrungen bzw. Dachfanggerüste, nicht vorhanden.

Die Montage der Dachrinne und des Ortgangbleches wurde auf der gesamten Dachfläche durchgeführt, das heißt von der niedrigeren Niveauseite bis zur höchsten Giebelseite.

Ein Schreiben an die bei der Baustelle tätigen Firmen bzw. an den Bauherrn, dass der SiGe-Plan nicht eingehalten wurde, gab es nicht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist insbesondere aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen erwiesen. An der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage bestehen keine Zweifel. Es konnten daher die Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 Z1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 idF BGBl. I Nr. 42/2007, hat der Baustellenkoordinator darauf zu achten, dass die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z4 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt.

 

Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes steht daher fest, dass im SiGe-Plan, der vom Bw erstellt wurde, für die Zimmerei-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten kollektive Schutzmaßnahmen, wie Umwehrungen bzw. Dachfanggerüste, vorgesehen waren, und am 22.11.2010 aber die Zimmereiarbeiten bereits abgeschlossen waren und die Spenglerarbeiten, nämlich die Montage der Dachrinne und des Ortgangbleches durchgeführt wurden, ohne dass kollektive Schutzmaßnahmen, wie Umwehrungen oder Dachfanggerüste, aufgebaut und vorhanden waren. Die genannten Arbeiten wurden auf dem ganzen Dach ausgeführt. Es hat daher der Baustellenkoordinator bzw. der benannte x am 22.11.2010 nicht darauf geachtet, dass die Arbeitgeber den SiGe-Plan anwenden. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der als Baustellenkoordinator bestellten x GmbH und hat daher die Tat verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten.

 

Wenn hingegen vom Bw vorgebracht wird, dass die Spenglerarbeiten nur am Dachsaum durchgeführt wurden, so steht diesen Behauptungen das Beweisverfahren entgegen, nämlich dass zum Zweck der Montage des Ortgangbleches und der Dachrinne das gesamte Dach bestiegen wird, also auch bis zum Giebelbereich.

Auch dem Argument, dass der SiGe-Plan einvernehmlich mit den anderen Firmen bei der Baustellenbesprechung dahingehend abgeändert wurde, dass nur mit persönlicher Schutzausrüstung gearbeitet wird, rechtfertigt den Bw nicht, da der SiGe-Plan gemäß § 7 BauKG schriftlich mit einem näher geregelten Inhalt zu erstellen ist, der Zugang zum SiGe-Plan zu gewährleisten ist und auch gemäß § 7 Abs.5 BauKG bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen ist. Auch Änderungen aufgrund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters sind im Plan festzuhalten. Demgemäß wurde aber der vorhandene SiGe-Plan nicht angepasst und nicht geändert bzw. wurden diese Änderungen nicht im SiGe-Plan festgehalten. Es kann daher nicht von einer im Sinn des § 7 Abs.5 BauKG vorgesehenen Anpassung bzw. Änderung des SiGe-Plans ausgegangen werden.

 

Im Übrigen ist dem Bw auch entgegenzuhalten, dass sowohl der Bauherr gemäß § 4 Abs.1 BauKG als auch der Planungskoordinator nach § 4 Abs.2 Z1 BauKG sowie der Baustellenkoordinator gemäß § 5 Abs.1 Z1 und § 5 Abs.2 Z2 BauKG die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG zu berücksichtigen hat.

Gemäß § 7 Z8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG ist als allgemeiner Grundsatz der Gefahrenverhütung der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz sowohl bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge als auch bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen und beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer festgelegt.

Es war daher auch im Sinn des § 7 ASchG der kollektive Arbeitnehmerschutz, also ein Dachfanggerüst erforderlich.

Wenn hingegen auf die Bestimmung des § 87 BauV verwiesen wird, so ist – wie bereits oben ausgeführt – der Bw darauf hinzuweisen, dass die Arbeiten nicht nur am Dachsaum durchgeführt wurden, sodass die Ausnahmebestimmung des § 87 Abs.5 Z2 BauV nicht zum Tragen kommt, insbesondere auch, weil gleichzeitig bzw. jedenfalls auch aufeinanderfolgend auf der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden. So hat das Beweisverfahren gezeigt, dass zunächst die Zimmereiarbeiten durchgeführt wurden und im Anschluss an die Spenglerarbeiten auch noch die Dacheindeckungsarbeiten erforderlich waren. Es war daher die allgemeine Bestimmung des § 87 Abs.3 BauV anzuwenden, wonach Dachfanggerüste gefordert sind. Es ist daher nicht zutreffend, dass der SiGe-Plan andere bzw. strengerer Bestimmungen enthält als die gesetzlichen Vorschriften der BauV bzw. des ASchG, sondern zeigt auch in der Praxis, dass der SiGe-Plan den genannten Bestimmungen entspricht. Es wurde daher erwiesenermaßen vom Baukoordinator nicht darauf geachtet, dass die Arbeitgeber den SiGe-Plan anwenden.

Schließlich ist dem Bw auch nicht zuzustimmen, wenn er ausführt, dass nach dem Zeitplan des SiGe-Plans die kollektive Schutzmaßnahme nicht mehr vorgesehen ist. Vielmehr ist der SiGe-Plan als Gesamtheit zu sehen und in seinem Gesamtzusammenhang natürlich die Anordnung der entsprechenden Sicherungsmaßnahmen immer in Bezug auf die entsprechenden Arbeiten zu setzen. Für die Dacharbeiten war eindeutig die kollektive Schutzmaßnahme vorgesehen.

 

5.2. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Ein entsprechendes Vorbringen macht der Bw nicht. Insbesondere verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass es für ein wirksames Kontrollsystem nicht ausreichend ist, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter für die Überwachung und Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind. Vielmehr hat der Bw nicht aufgezeigt und unter Beweis gestellt, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Entsprechende Anordnungen und Kontrollmaßnahmen hinsichtlich des Bauleiters wurden nicht vorgebracht und fanden nicht statt. Es war daher kein ausreichendes Kontrollsystem vorhanden. Es war daher auch vom Verschulden, nämlich zumindest von fahrlässigem Verhalten des Bw auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Bw strafmildernd gewertet und keine straferschwerenden Umstände vorgefunden. Die persönlichen Verhältnisse wurden geschätzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten. Diesen Ausführungen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt und kamen keine weiteren Milderungsgründe hervor. Es konnten daher auch diese Umstände der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Im Hinblick auf einen Höchstrahmen bis 7.260 Euro ist die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und daher nicht überhöht. Sie ist auch den geschätzten Einkommensverhältnissen des Bw angepasst. Es kann daher vom Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Ein Überwiegen der Milderungsgründe war nicht festzustellen, zumal nur ein Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt. Dies reicht für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht aus. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher auch von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 160 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Baustellenkoordinator, SiGe-Plan, kollektiver Arbeitsschutz

 

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