Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-301021/3/AB/Ba VwSen-301106/2/AB/Ba

Linz, 11.10.2011

B e s c h l u s s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Berger über die Berufungen 1. der G H GmbH und 2. der V N L, jeweils vertreten durch K – W Rechtsanwälte GmbH, M,  S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Februar 2011, Z S 7.071/11-2, wegen einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Februar 2011, Z S 7.071/11-2, "Frau B N, vertreten durch: K-W Rechtsanwälte GmbH, M S" und dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr zugestellt, wurde von der Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz BGBl. I Nr. 73/2010 zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten drei Glücksspielgeräte mit der Gehäusebezeichnung "MULTIGAME" mit den Seriennummern 1) 01801-00075, 2) 02708-00543 und 3) 02708-00652 und einem Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "WORLD GAMES" ohne Seriennummer und der dazugehörigen Schlüsseln angeordnet; die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

 

Begründend führt die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass bei einer von Organen der Abgabenbehörde am 14.12.2010 um 10:20 Uhr im Lokal "S OG" in L, F, durchgeführten Kontrolle die oa. vier Geräte betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden worden seien. Mit diesen seien seit Oktober 2010 wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen durchgeführt worden. Aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne in der Höhe des jeweils Mehrfachen des gewählten Einsatzes habe der Verdacht bestanden, dass mit den Geräten durch das Veranstalten von verbotenen Ausspielungen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei, weil die dafür erforderliche Konzession des Bundesministeriums für Finanzen nicht vorgelegen habe. Von den kontrollierenden Organen seien daher die Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz vorläufig in Beschlag genommen worden.

 

Die auf den vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten angebotenen Spiele seien unter anderem die virtuellen Walzenspiele "Hot Scatter", "Hot Seven", "Hot Star", "Hot Neon", "Hot Fruits", "Wild Stars", "Wild 27", "Dragons Pearl", "Admiral Nelson", "Baron Münchhausen", "Frog Princess", "Lady Luck", "Bingo Star" sowie die virtuellen Kartenpokerspiele "Joker Queen", "Classic Seven" und "Golden Card" gewesen. Die Spiele seien als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz anzusehen gewesen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten worden seien, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler haben nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen können. Anschließend seien für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert worden. Die neue Symbolkombination habe einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen können oder nicht. Nur wenn die Symbolkombination einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprochen habe, sei ein Gewinn eingetreten. Die Entscheidung über den Spielausgang sei daher ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde weiters aus, dass "B N ... als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der Firma V N, Zweigniederlassung  S, N", in oa. Lokal seit Oktober 2010 die oa. vier Glücksspielgeräte selbstständig zur Erzielung von Einnahmen betrieben habe. Sie habe daher Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz veranstaltet, da sie als Unternehmer Glücksspiele veranstaltet habe, bei denen die Spieler eine vermögenswerte Leistung mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht hätten und denen von ihr als Unternehmer eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt worden sei. Da für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden sei und eine Ausnahme gem. § 4 Glücksspielgesetz nicht vorgelegen habe, seien diese Ausspielungen verboten gewesen.

 

Die Genannte stehe im Verdacht, als Unternehmer mit den angeführten Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen zu haben und eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz begangen zu haben. Die Organe der Abgabenbehörde seien daher befugt gewesen, die Glücksspielgeräte aus eigener Macht vorläufig in Beschlag zu nehmen.

 

Unabhängig von der Höhe des Spieleinsatzes sei gem. § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz jedenfalls die Verwaltungsstrafbehörde zur Entscheidung über die Beschlagnahme zuständig. Da von den Organen der Abgabenbehörde die vorläufige Beschlagnahme im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz erfolgt sei, sei die Bundespolizeidirektion zuständig für die Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz. Von dieser sei daher die Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Glücksspielgeräte gem. § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz zur Sicherung der Einziehung angeordnet worden, weil für diese die Einziehung gem. § 54 Abs. 1 leg.cit. vorgesehen sei und der begründete Verdacht bestehe, dass mit diesen Glücksspielgeräten, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen werde, fortgesetzt gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen werde.

 

Der konkrete Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes habe sich dadurch ergeben, dass bei den betreffenden Glücksspielgeräten virtuelle Walzenspiele und Kartenpokerspiele angeboten worden seien und diese Spiele als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz anzusehen gewesen wären, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten worden wären, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler hätten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen können. Anschließend seien für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert worden. Nur wenn die neue Symbolkombination einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprochen habe, sei ein Gewinn eingetreten. Diese Glücksspiele seien in Form einer Ausspielung von einem Unternehmer veranstaltet worden, der nicht über die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz verfüge. Somit sei fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen worden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung vom 8. März 2011, die "[i]m Vollmachtsnamen der G H GmbH und der V N L" seitens der K – W Rechtsanwälte GmbH erhoben wurde.

 

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass Bescheidadressatin B N sei, die laut Bescheidbegründung als nach außen berufenes Organ der V N (L) qualifiziert werden dürfte. Es könne aber Bescheidadressat eines Beschlagnahmebescheides nicht das Organ sein, sondern nur die Gesellschaft selbst, die aufstelle oder betreibe. Wenn auch das Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein möge, ändere dies nichts an dem Umstand, dass Beschlagnahmebescheide nur gegen Aufsteller und Betreiber oder gegen den Eigentümer erlassen werden könnten.

 

Die Rechtsvertreterin der V N L und auch der G H GmbH, die Eigentümerin der beschlagnahmten Terminals sei, hätte die Rechtsverhältnisse mit Eingabe vom 28.1.2011 entsprechend mitgeteilt. Warum der Beschlagnahmebescheid dennoch gegen Frau N gerichtet sei, bleibe unerfindlich.

 

Ferner hätte die Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass Aufstellerin und Betreiberin der in Rede stehenden Terminals die V N L sei und dass mit den in Rede stehenden Terminals von Spielern Spiele durchgeführt worden seien, bei denen der Einsatz pro Spiel höher als 10,- Euro gelegen sei. Entgegenstehende Beweise würden sich weder aus dem Akt noch in der Bescheidbegründung ergeben.

 

Daher gelte der objektive Straftatbestand des § 168 StGB als verwirklicht und sei zur Ahndung derartiger Verstöße ausschließlich die gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Dies gelte auch für vorläufige Beschlagnahmen, da gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz eine solche erfolgen könne, um unverzüglich sicherzustellen, dass "Verwaltungsübertretungen (!!!)" gem. Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt würden. Aus der Beschlagnahmebestimmung des § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz gehe damit eindeutig hervor, dass sowohl eine vorläufige als auch eine bescheidförmige Beschlagnahme nur im Falle einer Verwaltungsübertretung gerechtfertigt sei.

 

Selbst wenn im vorliegenden Fall eine ausschließliche Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz anzunehmen wäre, reichte der festgestellte Sachverhalt nicht für einen Beschlagnahmebescheid, da der für eine Beschlagnahme vorausgesetzte Verdacht iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend substanziiert wäre. Wenngleich nach Auffassung des VwGH eine "juristische Feinprüfung" in einem Beschlagnahmebescheid nicht notwendig sei, so müsse jedenfalls festgestellt werden, wie der Spielvorgang tatsächlich ablaufe. Derartige Feststellungen seien aber nicht getroffen worden. Die vorliegenden Feststellungen über den Spielverlauf reichten für die Erlassung eines Beschlagnahmebescheides nicht aus.

 

Schließlich wird vorgebracht, dass eine Strafbarkeit der bezogenen Ausspielungen aus unionsrechtlichen Gründen nicht vorliege. Die Firma V N L mit dem Sitz in England (dh in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union) habe die in Rede stehenden Terminals aufgestellt und betrieben. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt die Berufung weiter aus, dass die Durchführung von elektronischen Lotterien ohne Konzession durch EU-Ausländer, die sich auf die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit berufen würden, nicht bestraft werden könnten und dürften.

 

Abschließend stellt die Bw den Antrag, der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben.

 

2.1. Mit Schreiben vom 29. März 2011 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungsschrift den bezughabenden Verwaltungsakt. Das zuständige Finanzamt wurde über die Berufung in Kenntnis gesetzt; eine diesbezügliche Äußerung wurde seitens des Finanzamtes nicht erstattet.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da die Berufungen zurückzuweisen waren, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG entfallen.

 

2.3. Für den Oö. Verwaltungssenat steht im vorliegenden Verfahren fest, dass – wie auch von der Rechtsvertretung der Berufungswerberinnen (im Folgenden: Bw) explizit festgehalten wird (vgl. die Eingaben vom 20.12.2010, ON 39, 16.9.2010, ON 32 sowie vom 28.1.2011, ON 53 im Akt) – die G H GmbH Eigentümerin der in Rede stehenden Geräte ist und diese von der V N L "aufgestellt und betrieben" wurden.

 

Als Bescheidadressat des bekämpften Bescheides wird im Adressfeld "Frau B N, vertreten durch: K-W Rechtsanwälte GmbH M S" genannt. Die Berufungen wurden "[i]m Vollmachtsnamen der G H GmbH und der V N L" seitens der K – W Rechtsanwälte GmbH erhoben.

 

2.4. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufungen erwogen:

 

3.1. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 GSpG für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren".

Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates grundsätzlich gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie wohl auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

3.2. Aus § 53 Abs. 3 GSpG ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.1997, 94/17/0388), dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen lässt, ob der Bescheid im Falle, dass diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist.

 

Wenn aber im bekämpften Bescheid als Bescheidadressatin "Frau B N vertreten durch: K – W Rechtsanwälte GmbH" angeführt wird, wurde der in Rede stehende Bescheid damit weder gegenüber der G H GmbH als Eigentümerin, noch gegenüber Veranstalter oder Inhaber der oa. Geräte erlassen. Die V N L, die die in Rede stehenden Geräte "aufgestellt und betrieben" hat und demzufolge als Veranstalterin iSd § 53 Abs. 3 GSpG zu qualifizieren ist, wird zwar (nicht zuletzt laut Firmenbuchauszug) von Frau B N als handelsrechtlicher Geschäftsführerin seit 12.8.2010 selbstständig vertreten.

 

Der bekämpfte Bescheid ist aber an Frau B N als natürliche Person und nicht in ihrer Eigenschaft als Vertretungsorgan der juristischen Person V N L adressiert und gilt damit auch nicht als gegenüber letzterer erlassen. Denn eine Umdeutung der konkreten Bescheidadressierung auf die juristische Person V N L wegen eines – den wahren behördlichen Willen verfälschenden – Vergreifens der Erstbehörde im Ausdruck iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen ist im Beschlagnahmeverfahren der Beschlagnahmebescheid richtigerweise an die juristische Person als Veranstalterin (und nicht an eines ihrer Organe) zu adressieren.

 

In Bezug auf die Rechtsstellung der Berufungswerberinnen hatte der bekämpfte Bescheid, der allein der B N als natürlicher Person gegenüber erlassen wurde, daher keine weitere rechtliche Wirkung. Da der Bescheid den Berufungswerberinnen gegenüber nicht erlassen wurde und diesen gegenüber daher auch keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, waren die Berufungen zurückzuweisen.

 

Damit ist aber freilich die Erlassung eines entsprechenden Beschlagnahmebescheides gegenüber den Berufungswerberinnen als Bescheidadressatinnen iSd § 53 Abs. 3 GSpG keineswegs ausgeschlossen.

4. Mangels Zulässigkeit der Berufungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Astrid Berger

 

 

VwSen-301021/3/AB/Ba vom 11. Oktober 2011

VwSen-301106/2/AB/Ba vom 11. Oktober 2011

Erkenntnis

 

GSpG §53 Abs3

 

Aus § 53 Abs3 GSpG ergibt sich nach stRsp des VwGH (VwGH 24.6.1997, 94/17/0388), dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen lässt, ob der Bescheid im Falle, dass diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist.

Wenn aber im bekämpften Bescheid als Bescheidadressatin "Frau B vertreten durch: K Rechtsanwälte GmbH" angeführt wird, wurde der in Rede stehende Bescheid damit weder gegenüber der G Handels GmbH als Eigentümerin, noch gegenüber Veranstalter oder Inhaber der oa Geräte erlassen. Die V, die die in Rede stehenden Geräte "aufgestellt und betrieben" hat und demzufolge als Veranstalterin iSd § 53 Abs3 GSpG zu qualifizieren ist, wird zwar (nicht zuletzt laut Firmenbuchauszug) von Frau B als handelsrechtlicher Geschäftsführerin seit 12.8.2010 selbstständig vertreten. Der bekämpfte Bescheid ist aber an Frau B als natürliche Person und nicht in ihrer Eigenschaft als Vertretungsorgan der juristischen Person V adressiert und gilt damit auch nicht als gegenüber letzterer erlassen. Denn eine Umdeutung der konkreten Bescheidadressierung auf die juristische Person V wegen eines – den wahren behördlichen Willen verfälschenden – Vergreifens der Erstbehörde im Ausdruck iSd Judikatur des VwGH kommt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen ist im Beschlagnahmeverfahren der Beschlagnahmebescheid richtigerweise an die juristische Person als Veranstalterin (und nicht an eines ihrer Organe) zu adressieren.

In Bezug auf die Rechtsstellung der Berufungswerberinnen – der Eigentümerin sowie der Veranstalterin - hatte der bekämpfte Bescheid, der allein der B als natürlicher Person gegenüber erlassen wurde, daher keine weitere rechtliche Wirkung. Da der Bescheid den Berufungswerberinnen gegenüber nicht erlassen wurde und diesen gegenüber daher auch keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, waren die Berufungen zurückzuweisen.

Damit ist aber freilich die Erlassung eines entsprechenden Beschlagnahmebescheides gegenüber den Berufungswerberinnen als Bescheidadressatinnen iSd § 53 Abs3 GSpG keineswegs ausgeschlossen.

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum