Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281297/14/Wim/Pe/Bu

Linz, 25.10.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende Dr. Ilse Klempt, Berichter Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn Ing. X, p.A. XgesmbH, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. Jänner 2011, Ge96-18-8-2010, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt werden.

 

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 225 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. Jänner 2011, Ge96-18-8-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) iVm § 118 Abs.3 iVm § 48 Abs.2 und Abs.7 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt, weil er als durch die Firma X mbH & X, X (nunmehr Xgesellschaft mbH) gemäß § 23 Abs.1 ArbIG bestellter verantwortlich Beauftragter mit Dienstort Eferding für das Bauvorhaben der Gemeinde X gemäß § 9 Abs. VStG zu verantworten hat:

 

Am 15. April 2010 betrat der Arbeitnehmer der Firma X Baugesellschaft mbH, Herr X, auf der Baustelle in X, X (Zufahrt zur Firma X), eine ca. 2,4 m Tiefe, 1,0 m breite und etwa 9 m lange aus Lehmboden bestehende ungesicherte Künette und war mit Arbeiten an der Grubensohle im Bereich des Kanalrohres beschäftigt. Die Künettenwände waren senkrecht ohne Abböschung ausgeführt und nicht durch Verbaue oder Bodenverfestigungen gesichert. Der Arbeitnehmer war durch abrutschendes oder herabfallendes Material gefährdet. Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs.2 BauV durchgeführt worden sind.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig eine begründetet Berufung eingebracht.

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch eine zuständige Kammer zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 2011, an welcher der Bw und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels teilgenommen haben. In dieser Verhandlung wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Da die Berufung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessens­entscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen, da der Bw keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen im Zeitpunkt der Tatbegehung aufweist. Weiters ist dem Bw zugute zu halten, dass eine grundsätzliche Bereitschaft zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften besteht. Überdies hat auch der Vertreter des Arbeits­inspektorates der Reduktion der Geldstrafe zugestimmt.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint daher die nunmehr verhängte Geldstrafe von 2.250 Euro noch als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

4.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war gemäß § 16 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

5. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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