Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252637/14/Kü/Ba

Linz, 20.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau A S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X X, X, X, vom 2. November 2010 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Oktober 2010, Gz. 0047524/2009, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. August 2011 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid  mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch "– gegen Entgelt € 10,00 pro Stunde im Ausmaß von 1 Std. täglich (06:00 - 07:00 Uhr) –" zu entfallen hat.

 

II.                Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 400 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:      § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Oktober 2010, Gz. 0047524/2009, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Aus­länderbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Gewerbeinhaberin und Betreiberin der Firma S A, X, X verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von Ihnen als Arbeitgeber von 07.09.2009 - 17.09.2009 im Cafe D, X, X Frau G N, geboren X, wohnhaft X, X, kroatische Staatsbürgerin als Hilfskraft - Putzen Aufsperren des Lokals und Servicetätigkeiten - gegen Entgelt € 10,00 pro Stunde im Ausmaß von 1 Std. täglich (06:00 - 07:00 Uhr) - beschäftigt wurde, obwohl Ihnen für diese Arbeitnehmerin weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausge­stellt wurde oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufent­halt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter der Bw eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der beantragte Zeuge I S von der Behörde nicht einvernommen worden sei, weshalb das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide. Bei ihrer Niederschrift am 17.9.2009 sei kein Dolmetsch anwesend gewesen. Da sie der deutschen Sprache nur sehr mangelhaft mächtig sei, seien ihre dortigen Angaben, bei welchen es doch um wesentliche Details gehe, nicht bzw. nur eingeschränkt verwertbar.

 

Wie stets betont, habe ihr G nur im Rahmen eines Freundschaftsdienstes aufgrund eines kurzfristigen Personalengpasses in ihrem Cafe ausgeholfen, ohne hiefür etwas zu verlangen. Sie habe im Gegenteil sogar abgelehnt, eine Ent­schädigung für ihre Arbeit anzunehmen. Dazu sei G auch bei ihrer Einver­nahme vor dem Bezirksverwaltungsamt am 8.4.2010 nicht befragt worden. Insgesamt gebe es keine verwertbaren Aussagen von ihr bzw. der vernommenen Zeugin G, wonach mit ausreichender Gewissheit geschlossen werden könne, dass ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes vorgelegen habe.

 

Alleine der Umstand, dass G einen Schlüssel zu Lokal besessen habe, lasse nicht den Schluss zu, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.

 

Selbst wenn man, entgegen ihrer ausdrücklichen Ansicht, davon ausgehe, dass eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege, erscheine die verhängte Geldstrafe nicht angemessen. Die belangte Behörde führe im Strafer­kenntnis zur Strafhöhe aus, dass kein Umstand straferschwerend gewesen sei. Ausgehend von diesem Umstand und dem Umstand des angenommenen monatlichen Nettoeinkommens von 1.100 Euro und dem gemäß § 28 Ausländer­beschäftigungsgesetz gegebenen Strafrahmen von 1.000 bis 10.000 Euro, erscheine die verhängte Geldstrafe jedenfalls überhöht und wäre gegebenenfalls eine Geldstrafe von 1.000 Euro angemessen gewesen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 10.11.2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.8.2011, an welcher die Bw und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben. Die Bw wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache einvernommen. Ebenfalls wurde der Herr I S bei der münd­lichen Verhandlung als Zeuge befragt. Außerdem wurde Frau N G als Zeugin und zur Verhandlung geladen. Ihr in Österreich anwesender Ehegatte, Herr H B, teilte allerdings mit, dass seine Frau derzeit über keinen Aufenthaltstitel verfügt und deshalb in Serbien aufhältig ist. Er könne überdies nicht mitteilen, wann sie wieder nach Österreich kommen könne. Insofern war eine zeugenschaftliche Einvernahme von Frau N G nicht möglich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bw ist als Einzelunternehmerin tätig und betreibt am Standort X, X, das Cafe D. Dieses Lokal ist in der Zeit von 6.00 Uhr früh bis 2.00 Uhr in der Nacht geöffnet. Diese Öffnungszeiten machten es für die Bw erforderlich eine Kellnerin zu beschäftigten. Diese Kellnerin ist nach dem Urlaub im Jahr 2009 nicht mehr zur Arbeit erschienen, sodass das Lokal ab 1. September 2009 von der Bw alleine betreut wurde. Die Bw öffnete das Lokal von 6.00 Uhr in der Früh bis ca. 8.00 Uhr, ist anschließend ihrer Arbeit in einer anderen Firma nachgegangen und hat um etwa 17.45 Uhr das Lokal wieder aufgesperrt und bis etwa 22.00 oder 23.00 Uhr offengehalten.

 

Nachdem die beschäftigte Kellnerin nicht mehr aufgetaucht ist, hat die Bw dringend Personal gesucht, allerdings keines gefunden. Die kroatische Staatsbürgerin N G ist eine Bekannte der Bw, die öfters mit ihrem Freund im Lokal Cafe D zu Gast gewesen ist. Bereits in den Jahren 2007 und 2008 hat die Bw versucht, für Frau G eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Ihre Anträge sind ebenso abgelehnt worden, wie der im April 2009 eingebrachte Antrag. Die Bw hat daher insgesamt dreimal für Frau N G um die Erteilung einer Beschäftigungs­bewilligung angesucht.

 

Aufgrund der Personalsituation hat sich Frau G gegenüber der Bw ange­boten, in der Früh im Lokal zu helfen. Die Bw hat diese Hilfe angenommen und Frau G einen Schlüssel für das Lokal gegeben. Im September 2009 hat Frau G insgesamt dreimal das Lokal geöffnet und Reinigungsarbeiten im Lokal durchgeführt. Die Bw hat zuvor mit Frau G abgesprochen, dass sie das Lokal an gewissen Tagen aufsperrt und putzt. Als Gegenleistung für ihre Hilfstätigkeiten hat Frau G von der Bw Zigaretten erhalten.

 

Am 17.9.2009 wurde das Lokal von Organen des Finanzamtes Linz kontrolliert. Bei dieser Kontrolle wurde Frau G im Lokal angetroffen. Ebenfalls im Lokal anwesend waren zwei Gäste, die einen Kaffee getrunken haben. Dieser Kaffee wurde den anwesenden Gästen allerdings von Herrn I S, dem Schwager der Bw, der als Gast im Lokal anwesend gewesen ist und vor dem Jahr 2007 das Cafe D betrieben hat, serviert.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen entsprechen den persönlichen Angaben der Bw in der mündlichen Verhandlung. Insofern stehen sie unbestritten fest. Die Angaben hinsichtlich der Bezahlung der kroatischen Staatsangehörigen durch die Bw im erstinstanzlichen Verfahren waren im Berufungsverfahren mangels Einvernahmemöglichkeit der Zeugin G nicht beweisbar. Insofern konnte die Bezahlung der Ausländerin nicht festgestellt werden. Dass die Ausländerin im Besitz eines Schlüssels für das Lokal gewesen ist, an drei Tagen im September 2009 geputzt hat und Zigaretten für ihre Arbeitsleistungen als Gegenleistung von der Bw erhalten hat, steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens eindeutig fest. Weitere Feststellungen über die Ausschank von Getränken durch die Ausländerin sind bei dieser Sachlage nicht von Bedeutung, weshalb  diese unterbleiben konnten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungs­nachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, fallen zwar Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des § 2 Abs. 2 AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich auf Grund spezifischer Bindung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden (vgl. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0020). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG wird demgegenüber aber dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2003, Zl. 2001/09/0135, m.w.N.) und wenn das "quid pro quo" der Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Der Umstand, dass es sich bei der Arbeitskraft und dem Empfänger ihrer Leistung um "gute Freunde" handelt, ist für sich genommen noch nicht ausreichend, das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes, der im Rahmen eines besonderen Naheverhältnisses erbracht wird, anzunehmen (vgl. VwGH vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0112).

 

Die Bw verantwortet sich damit, dass die ihr bekannte Ausländerin N G einen Gefälligkeitsdienst geleistet hat. Dem steht gegenüber, dass die Bw im Zeitraum 2007 bis 2009 dreimal um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilli­gung für Frau N G angesucht hat, die Anträge jeweils aber abgelehnt wurden. Darin zeigt sich aber der Beschäftigungsbedarf den die Bw für die Ausländerin gehabt hat. Nachdem im Sommer 2009 die von der Bw beschäftigte Kellnerin nach dem Urlaub nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, war der Arbeits­kräftebedarf für die Bw so groß, dass sie Arbeitsleistungen von N G, obwohl dafür keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde, in Anspruch genommen hat. Die Bw wäre alleine nicht mehr in der Lage gewesen, ihr Lokal fortzuführen. Daher hat Frau G in der Früh das Lokal aufgesperrt und Reinigungsarbeiten durchgeführt. Eine Entgeltleistung für diese Arbeiten konnte zwar nicht nachgewiesen werden, doch hat die Ausländerin von der Bw als Ausgleich Naturalleistungen in Form von Zigaretten erhalten. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht damit fest, dass bei Betrachtung des Gesamtbildes der Tätigkeit ein kurzfristiger bzw. unentgeltlicher Gefällig­keitsdienst nicht anzunehmen ist, zumal die Voraussetzungen – wie oben dargestellt – nicht als gegeben zu erachten sind. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Bw die Ausländerin N G im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG beschäftigt hat. Da keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere für diese Beschäftigung vorgelegen sind, ist der Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw die Vorschriften des Aus­länderbeschäftigungsgesetzes bekannt sind, zumal sie bereits für die Ausländerin dreimal um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht hat. Sie ist daher in Kenntnis, dass Ausländer nur mit entsprechender Beschäftigungsbe­willigung beschäftigt werden dürfen. Weiters ist festzuhalten, dass von der Bw im Zuge des Berufungsverfahrens keine Argumente vorgebracht wurden, die ihre subjektive Verantwortung in Frage stellen würden. Da ihr somit die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, ist ihr die gegenständ­liche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro vorzugehen ist. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ist zu ent­nehmen, dass die Bw wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes bereits rechtskräftig bestraft wurde. Somit liegt gegenständlich ein Wiederholungsfall vor, weshalb von der Erstinstanz im Zuge der Straf­bemessung die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Der Einwand, wonach die Geldstrafe von der Erstinstanz zu hoch bemessen wurde, zumal von dieser kein Straferschwerungsgrund gewürdigt wurde, ist daher nicht nachvollziehbar und wird bereits durch die einschlägige Vorbelastung der Bw der höhere Straf­rahmen bestimmt. Die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindest­strafe erübrigt auch ein Eingehen auf die weiteren Strafbemessungsgründe.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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